Änderung Wohnungseigentum

  • Guten Morgen alle zusammen,
    ich habe ein Problem mit der Änderung von Wohnungseigentum.
    Zum Sachverhalt:
    Es besteht bereits Wohnungseigentum in 11 Blättern. Die Blätter 1-10 sind bereits verkauft (alles ganz normal). Das Blatt 11 umfasst einen überdimesionalen Anteil - das Haus 3. Bezüglich dieses Blattes 11 (Haus 3) soll nunmehr das Wohnungseigentum aufgehoben werden unter gleichzeitiger Vermessung des Stammgrundstückes und Auflassung der mit Haus 3 herausgemessenen Fläche und Änderung der Teilungserklärung.
    Durch die Aufhebung des Wohnungseigentums an Blatt 11 werden auch die Miteigentumsanteile in den Blättern 1-10 angepasst, dass heißt, diese werden vergrößert. Dies erfolgt durch die Änderung der ursprünglichen Teilungserklärung. Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer der Blätter 1- 10 und aller in Abteilung II und III eingetragenen dinglichen Berechtigten liegen vor.
    Für mich ist der Antrag ein dunkel rotes Tuch. Meiner Meinung nach müsste doch zuerst das Grundstück vermessen werden, damit die Fläche, welche mit Haus 3 belastet ist, auch real existiert. Danach die Aufhebung des WE bezüglich Blatt 11 und Änderung der Miteigentumsanteile in den Blättern 1- 10. Wäre diese Vorgehensweise richtig ? Oder habe ich etwas total übersehen? Welche Kosten würden entstehen? Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Ich verstehe das Problem jetzt nicht genau? Wie ist das mit der "real existierenden Fläche" gemeint?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es ist kein Problem, das in Deinem Blatt 11 eingetragene Sonderreigentum in Gemeinschaftseigentum umzuwandeln und die Miteigentumsanteile von Blatt 11 an die Eigentümer 1-10 zu übertragen. Blatt 11 wird dann geschlossen. Allerdings benötigst Du dafür nicht nur Zustimmungserklärungen aller Eigentümer, sondern eine normale Auflassungserklärung bezüglich der zu übertragenden Miteigentumsanteile und eine Einigung aller Eigentümer in der Form der Auflassung über die Umwandlung von Sonder- in Gemeinschaftseigentum. In Blatt 11 eingetragene Berechtigte in Abteilungen II und III müssen natürlich mitwirken, sofern sie betroffen sind. Die Berechtigten in den Blättern 1-10 sind zunächst nur begünstigt.

    Anschließend können die Eigenttümer 1-10 eine irgendwann vermessene Teilffläche mit dem Haus 3 des gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Dritten oder den jetzigen Eigentümer der Einheit 11 übertragen/auflassen.

    Ich vermute aber stark, dass Deine Kunden diesen Weg nicht beschreiten wollen, weil dann der Eigentümer der Einheit 11 zunächst sein Eigentum verliert. Also werden beide Schritte gleichzeitig erfolgen müssen. Dann müsste aber zuvor eine Vermessung stattfinden.

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