Gläubigerzustimmung erforderlich, wenn aus SE ein SNR wird

  • Hallo,

    Wenn am Gemeinschaftseigentum Sondernutzungsrechte bestellt werden, müssen die Gläubiger in Abteilung III zustimmen, sofern nicht gleichzeitig, das zu Gunsten des Gläubigers belastete Wohnungseigentum ein Sondernutzungsrecht erhält (§ 5 Abs. 4 WEG).

    In meinem Fall ist die Fläche, an der die Sondernutzungsrechte bestellt werden zur Zeit noch Sondereigentum. Nun wird durch Änderungserklärung in der Form des § 4 WEG das betroffene Sondereigentum zunächst in Gemeinschaftseigentum umgewandelt und gleichzeitig werden die neuen Sondernutzungsrechte begründet. Nach Ansicht des Notars, die mich überzeugt, müssen die Gläubiger hier nicht zustimmen, da sie nicht betroffen sind. Ihr Pfandgegenstand erweitert sich um das mit den Sondernutzungsrechten belastete neue Gemeinschaftseigentum. Sie verlieren somit nichts.

    Bestehen Bedenken?

  • Nein, würde ich genauso sehen.
    Zustimmen müssen nur die Gläubiger des WE zu dessen Sondereigentum die Fläche derzeit gehört.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ebenfalls keine Bedenken. Wenn bei der Umwandlung eines Sondernutzungsrechts in Sondereigentum der Verlust des Miteigentums weit einschneidender sei, als der Ausschluß vom Mitgebrauchsrecht und daher Grundpfandrechtsgläubiger in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt seien (BayObLG Rpfleger 1992, 20, 21), spricht dies im umgekehrten Fall gerade gegen eine Beeiträchtigung der Gläubiger.

  • Ebenfalls keine Bedenken. Wenn bei der Umwandlung eines Sondernutzungsrechts in Sondereigentum der Verlust des Miteigentums weit einschneidender sei, als der Ausschluß vom Mitgebrauchsrecht und daher Grundpfandrechtsgläubiger in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt seien (BayObLG Rpfleger 1992, 20, 21), spricht dies im umgekehrten Fall gerade gegen eine Beeiträchtigung der Gläubiger.



    Ich nehme doch an, dass der Eigentüber des Sondereigentums - von dem eine Fläche abgeht - darauf bestanden hat, dass sich seine (und somit alle) Miteigentumsanteile ändern. Um die Kostentragung der neuen Realität anzupassen. Und dies müsste dann wieder allstimmig geschehen.

  • Für die Aufhebung des Sondereigentums braucht man sicherlich keine Zustimmung der Gläubiger der anderen Einheiten- wohl unstreitig -. Damit werden die Flächen Gemeinschaftseigentum und eine logische Sekunde später werden Sondernutzungsrechte begründet und somit brauche in die Gläubiger der Einheiten für die keine SN eingetragen wird. Natürlich ist dies in Wirklichkeit eine "dumme" Sache, aber mir fällt keine gescheite Begründung ein warum nicht? Oder habe ich den Sachverhalt nicht verstanden ?

  • Für die Aufhebung des Sondereigentums braucht man sicherlich keine Zustimmung der Gläubiger der anderen Einheiten- wohl unstreitig -. Damit werden die Flächen Gemeinschaftseigentum und eine logische Sekunde später werden Sondernutzungsrechte begründet und somit brauche in die Gläubiger der Einheiten für die keine SN eingetragen wird. Natürlich ist dies in Wirklichkeit eine "dumme" Sache, aber mir fällt keine gescheite Begründung ein warum nicht? Oder habe ich den Sachverhalt nicht verstanden ?



    Beispiel:
    Von einer 4-Zimmerwohnung mit 100/1000 Miteigentumsanteil werden 2 Zimmer aus dem Sondereigentum ins Gemeinschaftseigentum überführt. Für die jährliche Kostenabrechnung sowie für die Höhe evtl. Sonderumlagen hat dieser Eigentümer vertraglich noch immer 100/1000stel - real aber nur noch 50/1000stel.

    Er wird - so er das nicht will - auf einer Änderung seiner Miteigentumsanteile bestehen.

    Wenn es die anderen Sondereigentümer nicht betreffen soll, besteht nachher das gesamte Eigentum aus 1000/950stel.

  • Ich nehme doch an, dass der Eigentüber des Sondereigentums - von dem eine Fläche abgeht - darauf bestanden hat, dass sich seine (und somit alle) Miteigentumsanteile ändern. Um die Kostentragung der neuen Realität anzupassen. Und dies müsste dann wieder allstimmig geschehen.



    Sicher sinnvoll. Abgestellt auf den Sachverhalt ist ohne Anpassung der Anteile aber keine Zustimmungspflicht der Gläubiger gegeben, da eine Änderung der Unterhaltungskosten keine unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung i.S. von §§ 877, 876 BGB bedeutet (vgl. BayObLG MittBayNot 1998, 180).

    Für die Aufhebung des Sondereigentums braucht man sicherlich keine Zustimmung der Gläubiger der anderen Einheiten- wohl unstreitig -. Damit werden die Flächen Gemeinschaftseigentum und eine logische Sekunde später werden Sondernutzungsrechte begründet und somit brauche in die Gläubiger der Einheiten für die keine SN eingetragen wird. Natürlich ist dies in Wirklichkeit eine "dumme" Sache, aber mir fällt keine gescheite Begründung ein warum nicht? Oder habe ich den Sachverhalt nicht verstanden ?



    Stimmt schon. Wenn man auch wegen der Dauer einer "logischen Sekunde" eine rechtliche Beeiträchtigung der Gläubiger unterstellt, hat man ein Problem.

  • Vielen Dank für die Anregungen!

    Rosis Einwand mit der logischen Sekunde werde ich wohl nicht folgen. Sondereigentum entsteht durch Einigung und Eintragung (§ 4 I WEG). Anlalog entsteht bei der Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum auch das neue Gemeinschaftseigentum erst mit der Eintragung im Grundbuch.

    Die Vereinbarung eines Sondernutzungsrechtes ist als schuldrechtliche Vereinbarung der Wohnungseigentümer hingegen sofort wirksam. Die Eintragung ist nur deklaratorisch und hat nur den Zweck, die Vereinbarung gegenüber Sondernachfolgern bestandsfest zu machen § 10 Abs. 3 WEG.

    In meinem Fall werden die Einigung über die Umwandlung des Sondereigentums in Gemeinschaftseigentum und die Vereinbarung der Sondernutzungsrechte an diesen Flächen gleichzeitig erklärt. Wenn ich die Einigung eintrage entsteht sofort mit Sondernutzungsrechten belastetes Gemeinschaftseigentum, da die Vereinbarung über diese Rechte schon vor meiner Eintragung wirksam war. Es entsteht somit zu keiner Zeit unbelastetes Gemeinschaftseigentum.

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