Briefaushändigung

  • Hallo zusammen,
    ich habe folgendes Problem:
    Habe eine Verzichtserklärung über eine Briefgrundschuld vorliegen. Die eingetragene Gläubigerin erklärt, dass der Brief nach Eintragung des Verzichts an den Eigentümer weiterzuleiten ist.
    Es sind jedoch zwei Miteigentümer eingetragen, davon ist einer in Insolvenz.
    Nach Demharter, 22.Aufl. § 60 Rdnr. 9 ist § 60 GBO nicht anwendbar, wenn der Brief bereits erteilt ist, nach der
    Rdnr. 10 kann der Empfangsberechtigte jedoch eine abweichende Bestimmung treffen.
    Ich persönlich tendiere dazu, den -von der Insolvenz nicht betroffenen-Miteigentümer und den Insolvenz-verwalter anzuschreiben zwecks Nennung eines Empfangsberechtigten -in der Form des § 29 GBO- für den Brief.
    Da ich keine Rechtsgrundlage oder Kommentierung gefunden habe, bin ich mir jedoch nicht sicher und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.

  • Wenn ein Brief an mehrere Eigentümer oder Gläubiger auszuhändigen ist, muss ein Empfangsberechtigter bestimmt werden. Diese Bestimmung bedarf aber nicht der Form des § 29 GBO (Meikel/Bestelmeyer § 60 Rn.32, 34). Wenn dies schon bei der Aushändigung im Anwendungsbereich des § 60 GBO gilt, muss es erst recht für eingereichte Briefe gelten.

  • Der Brief ist dem Einreicher zurückzugeben, Demharter § 62 GBO, Rz. 20.

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  • Könnte das Bestimmungsrecht nicht bereits der Gläubiger haben?

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  • Bestimmungsberechtigter ist der Einreicher, selbst wenn er nicht mehr Gläubiger sein sollte. Bei der Ersteintragung des Briefrechts ist ja auch der Eigentümer empfangs- und bestimmungsberechtigt, obwohl der Gläubiger wegen § 1117 Abs.2 BGB schon längst materiell Berechtigter sein kann. Wer materiell Berechtiger ist, hat nichts damit zu tun, wem der Brief auszuhändigen ist.

  • Der Empfangsberechtigte ist doch der einreichende Gläubiger...


    Nachtrag: Cromwell war wieder schneller.

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (1. Oktober 2009 um 13:07) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Ich fürchte, jetzt reden wir aneinander vorbei. Natürlich ist der Briefeinreicher der Empfangsberechtigte. Er kann aber bestimmen, dass der Brief jemand anderem (hier: dem Eigentümer) auszuhändigen ist. Das hat er getan. Problem ist also nur, dass wir mehrere Eigentümer haben und deswegen keine Aushändigung an einen von ihnen erfolgen kann. Natürlich könnte der Einreicher seine Aushändigungsbestimmung auch ändern.

    Wenn ein Briefrecht für A und B eingetragen wird und der Eigentümer die Aushändigung des Briefs an den Gläubiger bestimmt, haben wir die gleiche Situation. Auch hier müssen sich A und B darauf verständigen, wer empfangsberechtigt ist.

  • Wenn er es tut, ist es gut. Ich befürchte nur, dass er dies gerade wegen der Insolvenz des einen Miteigentümers nicht tun wird. Er hat die Aushändigung an "die Eigentümer" bestimmt. Das genügt. Jetzt muss sich die Eigentümerseite darüber schlüssig werden, wer zur Empfangnahme des Briefs berechtigt ist. Dafür könnte man auch eine Frist setzen und dabei ankündigen, dass der Brief an den Einreicher zurückgesandt wird, wenn nicht innerhalb der Frist ein Empfangsberechtigter bestimmt wird.

  • Wenn er es tut, ist es gut. Ich befürchte nur, dass er dies gerade wegen der Insolvenz des einen Miteigentümers nicht tun wird. Er hat die Aushändigung an "die Eigentümer" bestimmt. Das genügt. Jetzt muss sich die Eigentümerseite darüber schlüssig werden, wer zur Empfangnahme des Briefs berechtigt ist. Dafür könnte man auch eine Frist setzen und dabei ankündigen, dass der Brief an den Einreicher zurückgesandt wird, wenn nicht innerhalb der Frist ein Empfangsberechtigter bestimmt wird.



    Also sollte ich doch besser den nicht insolventen Miteigentümer und den Insoverw. anschreiben und um die übereinstimmende Angabe eines Empfangsbevollmächtigten bitten.

  • Wir sind uns einig, ich würde es auch so machen. Ob die Form des § 29 GBO verlangt wird, muß jeder selbst entscheiden (Demharter: bei Zweifeln...).

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  • Diese Rechtsauffassung Demharters (§ 60 Rn.10) muss als überholt bezeichnet werden. Sie beruhte auf § 13 S.3 FGG i.d.F. vor der Änderung der besagten Norm durch das RDG vom 12.12.2007 (BGBl. I, 2840), wonach das Gericht bei Zweifeln an der Identität des Vollmachtgebers einen öffentlich beglaubigten Vollmachtsnachweis verlangen konnte. Nach § 13 Abs.5 S.1 FGG i.d.F. des RDG war die Vollmacht nur noch in einfacher Schriftform zu den Akten einzureichen. Diese Regelung wurde in § 11 S.1 FamFG übernommen.

  • Also immer einfache Schriftform?!

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