• Wenn ein Teilflächenverkauf über eine Fläche von genau 177 qm vorliegt, es heißt, dass die Vermessung bereits stattgefunden hat, aber der amtliche FN noch nicht existiert,
    diese Fläche also nun verkauft wird, aber zwangsläufig noch keine Flst-Nr. hat,
    die Beteiligten sich gegenseitig - von § 181 befreit - Vollmacht zur Messungsanerkennung und Auflassung erteilen,
    und weiter hinten im Vertragswerk steht, dass der Notar ermächtigt wird, die Beteiligten im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten und alle Erklärungen zum Vollzug der Urkunde abzugeben, einzuholen und entgegenzunehmen,
    und sodann der Antrag auf Eintragung der AV an Flst. 55/7 gestellt wird, ferner Teilung dieses Flst. 55/7 aus dem Verbandsgrundstück [wovon in der Urkunde nichts steht]
    und diesem allen eine Feststellung zum Kaufvertrag beigetackert wird, wonach festgestellt wird, dass sich der Vertragsgrundbesitz der URNr. xxx wie folgt beschreibt: 55/7 (Beschrieb, Größe)
    Ortdatumsiegelunterschrift

    dann frage ich mich, ob der Notar überhaupt eine Vollmacht zu so einer Feststellung [ich kann dieses Wort nicht mehr sehen!] hat (wofür hätten denn sonst die Beteiligten eine?), abgesehen davon, dass er eh nicht in ihrem Namen gehandelt hat, und frage mich ferner, ob er dann einfach so die Teilung beantragen kann (bislang auch nicht namens der Beteiligten)?

    Meinungen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Meiner Meinung nach hat der Notar die Vollmacht zur Abgabe der Erklärung. Denn zur Eintragung der AV und damit zur Durchführung des Vertrages ist sie erforderlich. Ich habe es langsam aufgegeben, mir über diese Eigenurkunden einen Kopf zu machen. Manche Notare regeln hier fast alles über Eigenurkunden, auch wenn es neben dem Notar noch weitere Bevollmächtigte gibt.
    Beim Verkauf einer Teilfläche habe ich normalerweise kein Problem damit, die Teilung bereits bei Eintragung der Eintragung der AV durchzuführen. Spätestens bei der Eintragung der Erwerbergrundschuld ist sie ja eh erforderlich.

    Life is short... eat dessert first!

  • Eine Erwerbergrundschuld wird es hier definitiv nicht geben. Da gibt es keine notwendige Teilung vor der Auflassung.

    Wenn der Sinn der Notarvollmacht die Abwicklung sein soll, dann frage ich mich, warum er hinterher nicht gleich die Auflassung feststellt (statt in Vollmacht erklärt, so nebenbei).

    Ich frage mich auch, warum der Vertrag dann überhaupt noch zehn Seiten umfasst. Die könnten ja gleich hergehen und sagen: Es erscheinen A und B. Grundstück 1 soll an B verkauft und übereignet werden. Folgt noch Notarvollmacht. Schluss und fertig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Teilung ist weder grundbuchlich noch vertraglich erforderlich. Somit fehlt es an der notwendigen Erklärung des Eigentümers und ich hätte beanstandet.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Neue Urkunde, neues Glück:

    Messungskauf. Der Nachlasspfleger für den Verkäufer wird bevollmächtigt, die Messungsanerkennung und Auflassung beurkunden zu lassen sowie sie Vormerkung auf den Vertragsgegenstand einzuschränken.

    Ferner gibt es ein Finanzierungsgrundpfandrecht, wobei ich mich auf den Standpunkt stelle, dass sich diese Vollmacht nur auf den (noch nicht feststehenden) Kaufgegenstand beziehen kann.

    Weiter hinten wird der Notar bevollmächtigt, "für den Vollzug dieser Urkunde im Grundbuch zu sorgen, insbesondere die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer zu bewilligen und zu beantragen, alle Anträge, auch über § 15 GBO hinaus, zu stellen, zu ergänzen, anzuändern, zurückzunehmen sowie Rangbestimmungen vorzunehmen".

    Ich habe ebendieses Nichtfeststehen des Kaufgegenstands wegen der Grundschuld beanstandet und die Vorlage der Messungsanerkennung nebst nachlassgerichtlicher Genehmigung mit Zugangsnachweis etc. etc. verlangt.

    Nun bekomme ein Schreiben, in welchem der Notar aufgrund seiner Vollmacht den Vertragsgegenstand feststellt.

    In mir sträubt sich alles, eine Vollmacht des Notars hierfür anzunehmen. Wozu bevollmächtigen die denn sonst den Nachlasspfleger?

    Nachsatz: Fragt nicht nach einer nachlassgerichtlichen Genehmigung usw. wegen dieser "Feststellung" - die sind nicht da ... ich hätte mir diesen Passus in der Zwischenverfügung also auch sparen können ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Notar bewilligt aufgrund seiner Vollmacht die Auflassung und beantragtderen Eintragung. Dieses Schreiben muss doch der Form des § 29 GBO entsprechenund bei elektronischem Eingang dann einen Beglaubigungsvermerknach § 137 GBO iVm § 39 a BeurkG bekommen? Stehe hier gerade total auf demSchlauch, da uns dass jetzt bei mehreren Notaren aufgefallen ist, dass die nur eineinfaches Schreiben einscannen und übermitteln.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Notar bewilligt aufgrund seiner Vollmacht die Auflassung und beantragtderen Eintragung. Dieses Schreiben muss doch der Form des § 29 GBO entsprechenund bei elektronischem Eingang dann einen Beglaubigungsvermerknach § 137 GBO iVm § 39 a BeurkG bekommen? Stehe hier gerade total auf demSchlauch, da uns dass jetzt bei mehreren Notaren aufgefallen ist, dass die nur eineinfaches Schreiben einscannen und übermitteln.

    Ja klar. Auf Papier muss es gesiegelt sein. Elektronisch entweder gescanntes Schreiben mit Siegel + Signatur (wie die Kaufvertragsurkunde), oder Schreiben elektronisch signiert.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!