Grundbuchberichtigung - nichtige Auflassung?

  • Der Ehemann lässt am 02.08.1999 seiner Ehefrau zwei Grundstücke auf. Die Ehefrau wird jeweils am 31.08.2000 als Eigentümerin eingetragen.
    Jetzt beantragt der Mann, ihn im Wege der Grundbuchberichtigung wieder als Eigentümer einzutragen. Er legt hierzu eine notariell beglaubigte Berichtigungsbewilligung seiner Ehefrau vor.

    Inhalt der Berichtigungsbewilligung ist, dass der Mann aufgrund der Folgen eines Unfalls im Jahr 1994 bei den Auflassungserklärungen geschäftsunfähig gewesen sei, seine Auflassungserklärungen daher nichtig seien im Sinne des § 105 Abs. 1 BGB und die Ehefrau demzufolge nicht wirksam Eigentum erworben habe. Die Ehefrau bewilligt, den Ehemann im Wege der Grundbuchberichtigung wieder als Eigentümer einzutragen.
    Zur Untermauerung des Vorbringens werden die Kopien von zwei Gutachten vorgelegt aus den Jahren 2000 und 2002. Dort wird festgestellt, dass der Mann seit dem Unfall in Vermögensangelegenheiten als geschäftsunfähig anzusehen ist. In dem späteren Gutachten wird vor allem auch festgehalten, dass die Geschäftsunfähigkeit von Nicht-Angehörigen in der Regel nicht bemerkt wird. In der Folge wurde eine Betreuung angeordnet, die inzwischen aber nicht mehr besteht. Die Betreuungsakte liegt mir derzeit nicht vor.

    Meiner Meinung nach kann aufgrund der Berichtigungsbewilligung keine Grundbuchberichtigung erfolgen. Nach Meikel/Böttcher Rn. 106 zu § 22 GBO muss die Unrichtigkeit in der Bewilligung schlüssig dargetan werden. Zwar muss die Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werden, aber bei begründeten Zweifeln an der dargelegten Unrichtigkeit kann keine Berichtigung aufgrund der Bewilligung erfolgen, sondern es ist ein formgerechter Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen.

    Ich denke, dass die - zwar durch Gutachten untermauerte - Behauptung der Geschäftsunfähigkeit für das Grundbuchamt durchaus zweifelhaft ist. Offenbar gingen die Ehefrau selbst (als nahe Angehörige) und auch der damals beurkundende Notar von einer Geschäftsfähigkeit des Mannes aus. Werden denn vor oder während der Beurkundung keine Gespräche geführt? Für mich ist die Nichtigkeit der Auflassungen und damit die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht schlüssig vorgetragen, so dass ich aufgrund der Berichtigungsbewilligung nicht eintragen kann. Meiner Meinung nach könnte hier nur aufgrund eines formgerechten Unrichtigkeitsnachweises eine Grundbuchberichtigung erfolgen.

    Ich wäre für weitere Meinungen und Anregungen zu dem Fall sehr dankbar.

  • Ich habe keine Bedenken gegen den Vollzug der Grundbuchberichtigung. Wie Du richtig feststellst, lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit nicht in der Form des § 29 GBO führen. Aber gerade für diese Fälle lässt das Gesetz ja den Ausweg der Berichtigung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung zu (Meikel/Böttcher § 22 Rn.117). Hierfür genügt die schlüssige Darlegung, weshalb das Grundbuch unrichtig ist und dass es durch die beantragte Berichtigung richtig wird, wobei unter Schlüssigkeit ein Weniger im Verhältnis zum Nachweis und im Verhältnis zur Glaubhaftmachung zu verstehen ist (Meikel/Böttcher § 22 Rn.106).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Grundbuchberichtigung nach meiner Ansicht im vorliegenden Fall erfolgen. Allerdings ist dafür nach § 22 Abs.2 GBO noch die Zustimmung des wiedereinzutragenden Ehemannes in der Form des § 29 Abs.1 S.1 GBO erforderlich. Die bloße formfreie Antragstellung durch ihn genügt nicht.

  • Ich habe keine Bedenken gegen den Vollzug der Grundbuchberichtigung. Wie Du richtig feststellst, lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit nicht in der Form des § 29 GBO führen. Aber gerade für diese Fälle lässt das Gesetz ja den Ausweg der Berichtigung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung zu (Meikel/Böttcher § 22 Rn.117). Hierfür genügt die schlüssige Darlegung, weshalb das Grundbuch unrichtig ist und dass es durch die beantragte Berichtigung richtig wird, wobei unter Schlüssigkeit ein Weniger im Verhältnis zum Nachweis und im Verhältnis zur Glaubhaftmachung zu verstehen ist (Meikel/Böttcher § 22 Rn.106).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Grundbuchberichtigung nach meiner Ansicht im vorliegenden Fall erfolgen. Allerdings ist dafür nach § 22 Abs.2 GBO noch die Zustimmung des wiedereinzutragenden Ehemannes in der Form des § 29 Abs.1 S.1 GBO erforderlich. Die bloße formfreie Antragstellung durch ihn genügt nicht.



    Ich stimme zu; wenn allerdings der Ehemann dauerhaft geschäftsunfähig ist, müsste für ihn wohl ein Betreuer bestellt werden, der die erforderlichen Erklärungen abgibt.

  • Ich glaube dem Sachverhalt entnehmen zu können, dass der Ehemann zwischenzeitlich wieder geschäftsfähig ist (Betreuung wurde bereits wieder aufgehoben). Ansonsten hätte er schon den vorliegenden Berichtigungsantrag nicht stellen können.

  • Vielen Dank für Eure Antworten.
    Ja, die Betreuung ist inzwischen aufgehoben. Ich werde aber trotzdem nochmal die Betreuungsakte einsehen, auch wegen der zeitlichen Abläufe.

    Ist es denn wirklich so einfach? Was mich stört ist, dass die vermutliche Geschäftsunfähigkeit der Ehefrau bei Auflassung schon bekannt gewesen sein muss. Die Betreuung ist eingerichtet worden, weil der Betreute über Jahre unsinnige Immobilienerwerbe getätigt hatte. In daran anschließenden Zivilprozessen ist unter anderem die Geschäftsunfähigkeit für die Zeit ab 1994 festgestellt worden.

    Haben eigentlich die Gläubiger der nach Eigentumsumschreibung eingetragenen Grundschulden jetzt Probleme? Hier dürfte doch gutgläubiger Erwerb erfolgt sein. :gruebel:

  • Es muss wohl "Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes" heißen.

    Ob die Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes schon im Zeitpunkt der Auflassung bekannt war, ist einerlei, weil die Ehefrau ohnehin nicht gutgläubig erwerben konnte. Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Verfügenden ist nicht geschützt.

    Die von der Ehefrau bestellten Grundschulden konnten von den Gläubigern gutgläubig erworben werden.

    Wenn sogar rechtskräftige Urteile vorliegen, welche die Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes zum maßgeblichen Zeitpunkt bestätigen, hätte ich mit der Grundbuchberichtigung an Deiner Stelle umso weniger Probleme.

  • Es sollte eigentlich heißen "dass die Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes der Ehefrau ... bekannt war". :oops:

    Was für Urteile genau ergangen sind, das muss ich nochmal aus der Betreuungsakte heraus nachvollziehen. Aus dem Gutachten konnte ich jedenfalls sehen, dass es Zivilprozesse gab.

  • Guten Morgen,
    ich hänge mich mal an.
    Nachdem die zum Zeitpunkt der Beurkundung unstreitig geschäftsunfähige Großmutter (inzwischen Betreuung, keine Zweifel an damaliger und jetztiger Geschäftsunfähigkeit lt. Gutachten in Betreuungsakte) ihren Grundbesitz an die Enkelin aufgelassen hat und Enkelin auch als Eigentümerin eingetragen wurde, bewilligt jetzt die Enkelin die Berichtigung der Eigentumsverhältnisse wieder zurück auf die Großmutter unter eben jenem Sachvortrag.
    Eingereicht wird von der Enkelin tatsächlich auch nur ihre Berichtigungsbewilligung nebst Unterschriftsbeglaubigung.
    Kann ich darin den Eintragungsantrag sehen, so dass ich a) eintragen und b) der Enkelin die Kosten in Rechnung stellen kann?
    Vielen Dank Euch, bin hier mal wieder allein auf weiter Flur…

  • Ich würde daher keinen Antrag sehen, zumal die Nichtstellung eines Antrags in Fällen wie dem vorliegenden ja durchaus Sinn macht. Man hat seine Verpflichtung erfüllt und der andere Teil kann sich dann mittels eines eigenen Antrags der Bewilligung bedienen.

    Interessanter erscheint mir aber die Frage zu sein, ob Du die Grundbuchunrichtigkeit - ungeachtet der Formfrage - nicht ohnehin als nachgewiesen betrachtest. Denn dann ist keine Bewilligung erforderlich und auch die nach § 22 Abs. 2 GBO notwendige Zustimmung des einzutragenden wahren Eigentümers ist dann entbehrlich.

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