Zugang zum Sondereigentum

  • Hallo zusammen,

    vor einer Garage liegen zwei KFZ-Stellplätze. Die Garage steht im Sondereigentum eines Wohnungseigenümers, an den Stellplätzen sind je Sondernutzungsrechte für 2 andere Wohnungseigentümer bestellt.
    Der Garageneigentümer kommt in seine Garage nur indem er über die Kfz-Stellplätze fährt. Die Sondernutzungsrechte sind dahingehend eingeschränkt, dass "die Benutzung der Garage nicht eingeschränkt werden darf".
    Im Klartext heißt das wohl, dass jedesmal, wenn der Garageneigentümer sein Auto raus- oder einfahren will die Stellplatzberechtigten ihre Autos wegfahren müssen (egal, wann). Streit ist da ja wohl vorprogrammiert. Aber abgesehen von einem unguten Gefühl, habe ich nichts gefunden, das gegen die Eintragung der Sondernutzungsrechte spricht.
    Habt Ihr vielleicht sowas schon eingetragen???
    Danke für Eure Hilfe

  • Hallo,:gruebel:
    spontan würde ich sagen - die Eintragung darf nicht abgelehnt werden. Bauchschmerzen hätte ich auch. Vielleicht kannst Du ja den Notar etwas bearbeiten, dass er die Regelung konkretisiert. Z.B.: Die Stellplätze dürfen nur zu den üblichen Ladenöffnungszeiten (9.00 bis 19.00 Uhr) genutzt werden, oder: Der SNR-Berechtigte hat den Zugang zur Garage innerhalb von 30 Minuten nach telefonischer Ankündigung freizumachen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Interessant wäre ja zu erfahren, an was die Berechtigten, also die, die befugt waren, die Sondernutzungsrechte zu bestellen, dabei gedacht haben. Denn wenn Du den Bewilligungstext wörtlich nimmst - und das würde ich hier machen - sind die Sondernutzungsrechte faktisch nicht nutzbar. Denn in dem Moment, egal ob tags oder nachts, wo ein PKW auf dem Stellplatz steht, ist die Benutzung der Garage bereits eingeschränkt.

    Und ich bezweifle, dass Du ein SondernutzungsR eintragen kannst, welches von Anfang an unmöglich ist.

    In jedem Fall wäre die Eintragungsbewilligung abzuändern.

  • Interessant wäre ja zu erfahren, an was die Berechtigten, also die, die befugt waren, die Sondernutzungsrechte zu bestellen, dabei gedacht haben. Denn wenn Du den Bewilligungstext wörtlich nimmst - und das würde ich hier machen - sind die Sondernutzungsrechte faktisch nicht nutzbar. Denn in dem Moment, egal ob tags oder nachts, wo ein PKW auf dem Stellplatz steht, ist die Benutzung der Garage bereits eingeschränkt.

    Und ich bezweifle, dass Du ein SondernutzungsR eintragen kannst, welches von Anfang an unmöglich ist.

    In jedem Fall wäre die Eintragungsbewilligung abzuändern.



    Dem stimme ich zu. :daumenrau

  • Ich danke Euch.
    Ich werde dem Notar aufgeben die Einschränkung so zu formulieren, dass eine Nutzung der Stellplätze möglich ist.



  • Und ich bezweifle, dass Du ein SondernutzungsR eintragen kannst, welches von Anfang an unmöglich ist.

    In jedem Fall wäre die Eintragungsbewilligung abzuändern.



    Kein Mensch legt richtige, echte Stellplätze auf der Zufahrt vor einer Garage an.

    Ganz offensichtlich handelt es sich hier um "erforderliche Alibistellplätze" für die Baugenehmigung, welche dann auch noch als Nutzungsrechte verkauft wurden.



  • Themenstarterin hat es ja offenbar auch nicht eingetragen ! Und man kann ja in keine Zwischenverfügung schreiben, dass es offensichtich Alibistellplätze sind für die Baugenehmigung...

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