FamGG oder VGG ?

  • Hallo, wie würdest Du mit folgendem Fall umgehen:

    Mutter - sowohl als Miteigentümerin als auch in Erbengemeinschaft mit ihrem minderjährige Kind - sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

    Das Grundstück wird an eine dritte Person verkauft.

    Ich hätte jetzt eine familiengerichtliche Genehmigung erwartet, allerdings tritt ein Ergänzungspfleger auf, dessen Genehmigung wiederum ist vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden. Wirkungskreis des Ergänzungspflegers ist mir nicht nachgewiesen.

    In einem ähnlichen Fall hatte das Familiengericht wie folgt argumentiert: Da das Grundstück nicht nur verkauft werde, sondern auch in einer anderen Urkunde eine Auseinandersetzung bezüglich des Kaufpreises stattfand, war die elterliche Sorge insoweit zu entziehen, was ich als GBA dann letztlich akzeptiert hatt.

    Nur hier sehe ich nichts von einer Auseinandersetzung.

    Ach ja, die Genehmigung datiert aus dem Juli 09, also vor dem 1.9.09.

    Oder ist es überhaupt nicht meine Aufgabe, mir darüber Gedanken zu machen, weil etwa das Familiengericht den größeren Zusammenhang sieht, der mir oft aus meinen Eintragungsunterlagen nicht zugänglich ist.

  • Ob die Pflegschaft zu Recht oder zu Unrecht angeordnet wurde, kann Dir wegen § 1630 Abs.1 BGB egal sein. Mit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Pflegerhandels hat es seine Richtigkeit.

    Die Pflegerbestallung, aus der sich der Wirkungskreis ergibt, muss der notariellen Urkunde beigefügt sein, hat der Notar vielleicht nur vergessen. Ansonsten könnte ja jeder behaupten, dass er Pfleger ist.

  • pp.............
    Die Pflegerbestallung, aus der sich der Wirkungskreis ergibt, muss der notariellen Urkunde beigefügt sein, hat der Notar vielleicht nur vergessen. Ansonsten könnte ja jeder behaupten, dass er Pfleger ist.


    Wenn in der Genehmigung jedoch der Name des Pflegers und seine Handlung aufgeführt sind, brauche ich doch wohl auch die Bestallung um den Wirkungskreis zu prüfen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • pp.............
    Die Pflegerbestallung, aus der sich der Wirkungskreis ergibt, muss der notariellen Urkunde beigefügt sein, hat der Notar vielleicht nur vergessen. Ansonsten könnte ja jeder behaupten, dass er Pfleger ist.


    Wenn in der Genehmigung jedoch der Name des Pflegers und seine Handlung aufgeführt sind, brauche ich doch wohl auch die Bestallung um den Wirkungskreis zu prüfen.



    Hat Cromwell doch gesagt.

  • Also, wenn das VGG die Erklärung des Pfleger genehmigt hat, bestehe ich nicht mehr auf Vorlage der Bestellungsurkunde. Das VGG wird wohl kaum genehmigen, wenn der Pfleger nicht bestellt war oder den Wirkungskreis überschritten hat.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Das sehe ich anders. Der Pfleger hat seine Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Vertreterhandelns -wie jeder andere Vertreter- nachzuweisen. Hierfür dient die ihm erteilte Bestallung, aus welcher sich der angeordnete Wirkungskreis ergibt. Der Umstand, dass das Gericht die abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Pflegers genehmigt hat, vermag den Vertretungsnachweis nicht zu ersetzen. Es wäre nicht das erste Mal, dass das Gericht ein Pflegergeschäft genehmigt, dessen Notwendigkeit erst nach Pflegschaftsanordnung erkannt wurde und das eine -unterbliebene- Erweiterung des Wirkungskreises der Pflegschaft erfordert hätte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!