Unter Verweis auf meine hier gestellte Frage muss ich (nun hoffentlich im richtigen Subforum) noch mal kurz nachhaken:
Wenn die zu Gunsten des Schuldners eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht in die Masse fällt, dann kann sie doch auch ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters gelöscht werden oder übersehe ich etwas? Dabei dürfte es dann auch keine Rolle spielen, ob bei der Dienstbarkeit ein Insolvenzvermerk eingetragen ist oder nicht (wobei ich mich gerade frage, ob überhaupt ein Insolvenzvermerk eingetragen werden kann, wenn das Recht definitiv nicht in die Masse fallen kann und ob dies das GBA zu prüfen hat).
Ich hoffe, es gucken auch ein paar der InsO-Cracks in diesen Thread. (Falls es in "Fächerübergreifende Themen" besser aufgehoben ist, bitte verschieben. )
Löschung beschränkte persönliche Dienstbarkeit bei Insolvenz
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Boizenburg -
7. Oktober 2009 um 08:29
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Die Eintragung des Vermerks erfolgt doch i.d.R. auf Ersuchen des Insolvenzgerichts durch den UdG, der solche Überlegungen nicht anstellt (anstellen kann). Das GBA ist an das Ersuchen gebunden. Ich gehe davon aus, daß ich die Zustimmung des Verwalters bei einem eingetragenen Vermerk brauche. Ist kein Vermerk eingetragen, weiß ich für gewöhnlich auch nichts von der Insolvenz.
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FED ist (fast) nichts hinzuzufügen. Solltest Du irgendwie Kenntnis von der Insolvenzeröffnung haben, und der Insolvenzvermerk ist nicht bei dem Recht eingetragen, solltest Du den Verwalter vielleicht sicherheitshalber anhören, ehe Du die Löschung vornimmst.
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Stimme den Vorschreibern zu.
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