PKH für mdj. Kind - Einkünfte der Eltern maßgeblich ?

  • Ich greife das Thema nochmals auf:

    Es wurde 2017 ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Antragstellerin des Verfahrens ist also das Kind. Dieses ist 17 Jahre alt.
    Nun habe ich die Mutter überprüft und bin zu einer Ratenzahlung von 178,00 € monatlich gekommen.
    Darf ich daher nun gemäß der Entscheidung des keine nachträgliche Abänderung der Ratenzahlung machen?

    OLG Brandenburg, Beschl. 18.05.2010, 9 WF 147/10, FamRZ 2011, 54

  • Ich greife das Thema nochmals auf:

    Es wurde 2017 ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Antragstellerin des Verfahrens ist also das Kind. Dieses ist 17 Jahre alt.
    Nun habe ich die Mutter überprüft...


    Weshalb? :confused:

    Antragstellerin und PKH-Partei war das Kind, nur dessen Verhältnisse können überprüft werden.

  • Habe es wohl ein bisschen falsch ausgedrückt. Überprüft habe ich das Kind, aber die Mutter hat die Erklärung ausgefüllt. Wahrscheinlich, weil sie es von der Antragstellung her so kannte.
    Nun war halt die Frage, ob ich einen Prozesskostenvorschuss in Betracht ziehen und darüber die Rate anordnen könnte.
    Aber das geht ja wohl leider nicht.

  • Gegenüber den Eltern hat ein minderjähriges Kind grundsätzlich einen Anspruch auf Vorschusszahlung. Im NPV wäre das aber ein Nachschuss, und wie im Thread schon rausgearbeitet wurde, gibt's den nicht.

    Wenn du aber den minderjährigen Antragsteller selbst geprüft hast und sich bei ihm eine wesentliche Verbesserung ergeben hat (z.B. bei Bewilligung Schüler ohne eigenes Einkommen, im NPV jetzt Azubi mit Ausbildungsgehalt o.ä.), hat das mit der von dir zitierten Entscheidung nichts zu tun. Da kannst du eine Ratenzahlungsanordnung treffen. (Oder sogar über eine Aufhebung nachdenken, falls die Mitteilungspflichten aus § 120 a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO grob nachlässig/absichtlich verletzt wurden, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Aber wenn du eh Raten reinkriegen würdest...)

    Wenn die Mutter ihre eigenen Verhältnisse angegeben hat, würde ich einfach nochmal klarstellen, dass die Verhältnisse des Kindes dargelegt werden müssen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (12. Dezember 2019 um 14:14) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich habe es ganz oft, dass das Jugendamt Unterhalt als Beistand vollstreckt und PKH für das minderjährige Kind beantragt.
    Ich forder mir dann auch eine Erklärung bzgl. des Naturalunterhalt leistenden und betreuenden Elternteils an.
    Die kommen ganz oft ihrer Erklärungspflicht einfach nicht nach. Dann schreibt mir das Jugendamt der Anspruch sei nicht realisierbar und es wird deswegen um Bewilligung gebeten. Wie würdet ihr damit umgehen?

  • Also in meinem konkreten Fall hat die Mutter hatte das Formular eingereicht ohne Belege.
    Hat ein hohes Einkommen und ist privat krankenversichert.

    Ich finde es nicht richtig, dass die Steuerzahler das finanzieren sollen, nur weil die Mutter einfach nicht tätig wird...

    Da Jugendamt gibt mit hier immer fleißig die Erklärung ab, dass Mutter und Kind kein Vermögen haben und bei der letzten Akte waren auf dem Konto der Mutter 10.000,00 €, geschwärzt aber konnte man lesen.
    Die Erklärung vom Jugendamt wird wohl standardmäßig einfach mal abgegeben.

  • Die Erklärung nach § 2 PKHVV gilt meines Wissens nur für die minderjährigen Kinder, deshalb bekomme (und fordere) ich vom betreuenden Elternteil immer eine PKH-Erklärung. Oft unvollständig, teilweise auch klar ersichtlich, dass Vermögen da ist. Da ist 'mein' Jugendamt leider etwas schlampig. Ich mache dann eben die entsprechenden Schreiben und fordere nach oder rege eine Rücknahme an.

  • Die Erklärung nach § 2 PKHVV gilt meines Wissens nur für die minderjährigen Kinder, deshalb bekomme (und fordere) ich vom betreuenden Elternteil immer eine PKH-Erklärung. Oft unvollständig, teilweise auch klar ersichtlich, dass Vermögen da ist. Da ist 'mein' Jugendamt leider etwas schlampig. Ich mache dann eben die entsprechenden Schreiben und fordere nach oder rege eine Rücknahme an.


    Zunächst der Form halber:
    Vor geraumer Zeit wurde die von dir genannte Regelung durch § 2 PKHFV ersetzt.

    Die Vorschrift gilt nicht "nur für die minderjährigen Kinder", sondern für bestimmte Verfahren minderjähriger Kinder. Nach Absatz 2 der Regelung sind in der Erklärung des Kindes Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des vertretenden Elternteils zu machen.

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll von diesem daher keine PKH- Erklärung angefordert werden.

  • Guten Morgen.

    Mich würde einmal interessieren, wie ihr das mit der Püfung der bewilligten PKH für minderjährige handhabt?

    Habe hier ein Vollstreckungsverfahren und dem minderjährigem Kind wurde vor zwei Jahren PKH bewilligt wurde.

    Das Kind ist mittlerweile 16.

    Befristet wurde die Bewilligung bis zur Volljährigkeit.

    Wann prüft ihr?

    Jetzt die Mutter?

    Bei Volljährigkeit das Kind?

  • Was ist das denn überhaupt für eine komische Bewilligung? Diese Befristung ergibt keinen Sinn...

    Aber nachdem sie ja anscheinend im Bewilligungsbeschluss steht und nicht angefochten wurde, gilt sie. Wenn du dir das Leben leicht machen willst: warte bis zur Volljährigkeit und schick dann einfach eine Kostenrechnung mit Gerichtskosten + aus Staatskasse bezahlter Rechtsanwaltsgebühr an das volljährige Kind. Schließlich hat ab da das Kind ja keine PKH mehr.

    Ansonsten kannst du jetzt das Kind überprüfen. Gegen die Mutter besteht kein Anspruch des Kindes auf Prozesskostenvorschuss mehr, insofern scheidet eine Überprüfung von ihr aus.

  • Vielen lieben Dank für die Rückmeldung.

    Aber wie verhält sich das dann eigentlich mit der Verjährung? Normalerweise hab ich ja nur die 4 Jahre.. Wenn, z.B., ein Kind mit 5 Jahren PKH bekommt und die dann auch bis zur Volljährigkeit befristet wurde..

  • Die Verjährung beginnt aber erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Forderung auch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Das wäre entweder der Fall, wenn den Teil der Forderung der im Rahmen der VKH mittels Raten oder Einmalzahlung eingefordert wird dann zu diesem Zeitpunkt oder aber halt mit Wegfall der PKH für die gesamte Forderung.

    Sollte sich die PKH-Partei halt gegen die Befristung der PKH beschweren, wenn sie nicht 13 Jahre später zahlen möchte...

  • Schließlich hat ab da das Kind ja keine PKH mehr.

    Das sehe ich anders.

    Die PKH-Bewilligung für die ZV umfasst nach §119 Abs. 2 ZPO alle künftigen Vollstreckungshandlungen. Die Befristung dient daher nur dafür den Zeitraum zu begrenzen für den Vollstreckungshandlungen von der PKH erfasst sind. Danach soll neu geprüft werden, weil ja nur begrenzte Zeit nach §120a ZPO überprüft werden kann.

    Die innerhalb dieses Zeitraumes vorgenommenen Handlung sind und bleiben von der PKH erfasst.

  • Schließlich hat ab da das Kind ja keine PKH mehr.

    Das sehe ich anders.

    Die PKH-Bewilligung für die ZV umfasst nach §119 Abs. 2 ZPO alle künftigen Vollstreckungshandlungen. Die Befristung dient daher nur dafür den Zeitraum zu begrenzen für den Vollstreckungshandlungen von der PKH erfasst sind. Danach soll neu geprüft werden, weil ja nur begrenzte Zeit nach §120a ZPO überprüft werden kann.

    Die innerhalb dieses Zeitraumes vorgenommenen Handlung sind und bleiben von der PKH erfasst.

    Dann sollte man aber halt nicht die PKH befristen, sondern bis wann die Vollstreckungshandlungen noch von der PKH umfasst sind.

    Abgesehen davon kann man sich bei einer Bewilligung für die Vollstreckung wohl darüber streiten, wann die Frist nach § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO überhaupt beginnt.

  • Dann sollte man aber halt nicht die PKH befristen, sondern bis wann die Vollstreckungshandlungen noch von der PKH umfasst sind.

    Die Auslegung des Beschlusses kann m.E. nur zum selben Schluss kommen.
    Sicherlich ist es aber schöner, wenn man die Befristung so formuliert, dass der Beschluss auf die Vollstreckungshandlungen bis zum ... beschränkt ist.

    Abgesehen davon kann man sich bei einer Bewilligung für die Vollstreckung wohl darüber streiten, wann die Frist nach § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO überhaupt beginnt.

    Auf jeden Fall. Ich habe mir dazu auch noch keine abschließende Meinung gebildet.

    Ich hab mir daher auch eine Befristung auf 4 Jahre angewöhnt, weil ich es für möglich halte, dass die Frist bereits mit der Bewilligung oder dem Abschluss der ersten Vollstreckungsmaßnahme beginnt.
    Es kann nämlich m.E. nicht sein, dass die Frist erst nach Ende der ZV zu laufen beginnt, weil dann der mögliche Überprüfungszeitraum theoretisch fast unendlich laufen kann, wenn die ZV keine vollständige Befriedigung bringt.
    Zweckmäßig wäre wohl, wenn die Frist nach Beendigung jeder Maßnahme einzeln und gesondert läuft, also für jede eigenständige ZV-Maßnahme eine eigene Frist läuft.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!