PKH für mdj. Kind - Einkünfte der Eltern maßgeblich ?

  • Das OLG Brandenburg hat entschieden. "Die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung auf der Grundlage des § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Auf Seiten der Kläger kann eine nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingetretene Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss keine Berücksichtigung finden." Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 9 WF 147/10.

    Im Ergebnis bedeutet das, dass ich bei minderjährigen PKH/VKH-Parteien keine Überprüfung mehr machen werde.

    Eigentlich kann ich es kaum Glauben, die Mutter könnte jetzt Raten von 155,00 € bezahlen und nichts davon kann ich zur Staatskasse einziehen. :mad:

  • Das OLG Brandenburg hat entschieden. "Die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung auf der Grundlage des § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Auf Seiten der Kläger kann eine nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingetretene Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss keine Berücksichtigung finden." Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 9 WF 147/10.

    Im Ergebnis bedeutet das, dass ich bei minderjährigen PKH/VKH-Parteien keine Überprüfung mehr machen werde.

    Eigentlich kann ich es kaum Glauben, die Mutter könnte jetzt Raten von 155,00 € bezahlen und nichts davon kann ich zur Staatskasse einziehen. :mad:



    Die haben echt alle keine Ahnung. Ärgere dich nicht. Eltern zahlen zu lassen, wäre das sinnvollste, was endlich mal beschlossen werden müsste. Bringt sicherlich auch ein paar Mio. jedes Jahr in die Landeskasse.

  • Bemühe lieber dein OLG. Die müssten dann ja, wenn sie eine andere Meinung vertreten, dem BGH vorlegen. Aber wer weiß, was da dann bei rauskommt. :unschuldi

  • Ist der Beschluss irgendwo veröffentlich, bzw. bekommbar? Ich ärger mich gerade in ähnlicher Sache herum und könnte mir mit dieser Entscheidung den Rest sparen.
    LGN

  • :gruebel:
    In Beitrag #41 einfach auf das entsprechend unterstrichene Az. klicken, da sollte der Beschluss erscheinen.

    Edit:
    Nein, tut er nicht. Nur ne Kurzinfo.


    ... und von dort ein Link zur Vollversion. Ansonsten kann man die sicherlich auch vom OLG Brandenburg erhalten.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S



  • Tatsache.
    Ich bin mir sicher, dass der Verweis auf den Volltext gerade nicht da war... :eek:.
    Ich glaub ich muss erstmal Kaffee trinken gehen :cup:

  • Das OLG Brandenburg hat entschieden. "Die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung auf der Grundlage des § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Auf Seiten der Kläger kann eine nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingetretene Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss keine Berücksichtigung finden." Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 9 WF 147/10.

    Im Ergebnis bedeutet das, dass ich bei minderjährigen PKH/VKH-Parteien keine Überprüfung mehr machen werde.


    Prozesskostenvorschuss Grund zur Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO?

    nein, gem.

    OLG Brandenburg, Beschl. 18.05.2010, 9 WF 147/10, FamRZ 2011, 54

    OLG Stuttgart, Beschl. 29.09.2011, 18 WF 191/11, FamRZ 2012, 318 f. (es ging nicht um § 120 Abs. 4 ZPO, sondern darum, dass der PKV-Anspruch verneint wurde, obwohl, der Kläger bzw. desss Bevolmlächtigter bei rechtzeitiger und vollständiger Antragstellung im Rahmen der VKH, d. h. vor Abschluss des Verfahrens, auf den PKV-Vorschuss hätte verwiesen werden können. Das Gericht hat einen PKV-Vorschuss aber überhaupt nicht geprüft. Daher zu recht die Entscheidung ablehnend Viefhues, juris PR-FamR 1/12, Anm. 5)

    ja, gem.

    OLG Nürnberg, Beschl. 05.12.1994, 4 W 3551/1994, FamRZ 1995, 1593, insbesonder für den Fall, dass im Verfahren die Feststellung der Vaterschaft erfolgt und sich daraus ein entsprechender Sonderbedarf ergibt. Auf die Leistungsfähigkeit des PKV-Verpflichteten kommt es hier nicht an.so auch

    OLG München, Beschl. 11.08.1989, 20 W 2305/89, Rpfl. 1990, 305
    Ob man daher von einer Überprüfung des PKV-Verpflichteten bzw. -Berechtigten mangels Erfolgsaussicht absieht ist m. E. eine andere Frage als, ob im Rahmen einer Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO ein sich ergebender Anspruch auf PKV eine Abänderungsentscheidung ermöglicht oder nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Habe folgende Entscheidung meines OLG kassiert (nicht veröffentlicht):
    keine Aufhebung der VKH bei rückständigen Raten wegen Unverschulden des Kindes

    Fall: Kind (=Antragstellerin) hat aufgrund Prozesskostenvorschussanspruch gegen die Mutter VKH mit Raten bewilligt bekommen. Hierauf wurden nie Zahlungen geleistet, weshalb ich die VKH-Bewilligung aufgehoben habe. Zwischenzeitlich haben sich die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter zwar verschlechtert, jedoch hat sie bereits lange keine Raten bezahlt, bevor diese Verschlechterung eingetreten ist.
    Aus der Begründung des OLG:"...ein Zahlungsrückstand ist als unverschuldet anzusehen, falls die jeweils zu zahlenden Raten materiell die Leistungsfähigkeit des Beteiligten übersteigen. Da die Frage des Verschludens unabhängig von den Feststellungen u. Bewertungen des ursprüngl. Bewilligungsbeschlusses zu prüfen ist (BGH...), ist es unerheblich, ob der Bewiligungsbeschluss bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht der Leistungsfähigkeit des Beteiligten entsprochen hat...
    Nachdem die Antragstellerin selbst Beteiligte des Unterhaltsverfahrens war, ist i.R. der Prüfung der Bedürftigkeit i.S.d. § 114 ZPO auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesetzlichen Vertreterin sind nur für die Prüfung der Voraussetzungen eines Verfahrenskostenvorschusses von Bedeutung.
    D. Antragstellerin ist Schülerin u. verfügt über kein Einkommen. Die Voraussetzungen auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses sind aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern der Antragstellein nicht erfüllt. Es kann de Antragstellerin daher nicht als Verschulden angelastet werden, wenn sie keine Rate auf die Verfahrenskosten geleistet hat. Die Voraussetzungen für einen Entzug der VKH gemäß § 124 IV ZPO sind daher nicht erfüllt..."

    Wie handhabt ihr das? Wir fordern die Raten immer direkt beim ges. Vertreter an, nicht beim Kind. Eigentlich ist dann ja jeder Elternteil, der Raten zahlt, gestraft, denn bei Nichtzahlung passiert ja nichts. Soll man dann überhaupt noch Raten anfordern bzw. mahnen.
    Gibt es andere Entscheidungen dazu?

  • ... Zwischenzeitlich haben sich die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter zwar verschlechtert, jedoch hat sie bereits lange keine Raten bezahlt, bevor diese Verschlechterung eingetreten ist.
    ...

    Das! ist das Problem. Wenn die PKH-partei (jede, ob mdj. oder nicht, ist egal), im Zeitpunkt der Aufhebung nicht mehr zur Zahlung einer Rate verpflichtet ist, darf man nicht aufheben, obwohl für die Zeit davor ein Rückstand besteht und für diese rückständigen Raten auch Leistungsfähigkeit! bestand. OLG DD hat mich da auch schon mal aufgehoben. Ich hab auch so geguckt :confused: und einfach rückwirkend, auf Null gesetzt, weil nach Aufhebung der Aufhebung, ja immer noch der Ratenrückstand vorhanden war. War schon mal Thema, bemüh mal SuFu.

    (Also kein spez. Mdj.Prob.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • OK, wenn dein OLG bisher so entschieden hat und daran festhält, kann ich aus den gekürzten Gründen den Bezug zur Minderjährigkeit nicht erkennen.


    ... Die Voraussetzungen auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses sind aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern der Antragstellein nicht erfüllt. Es kann de Antragstellerin daher nicht als Verschulden angelastet werden, wenn sie keine Rate auf die Verfahrenskosten geleistet hat...


    Wird das ! näher erläutert? Lagen die Vorauss. noch nie vor oder sind sie nachträglich, ggf. wann entfallen? Hast du darauf hingewiesen, dass ursprüngl. nach deiner Auffassung Leistungsfähigkeit der Eltern vorlag und der Rückstand somit verschuldet ist? Was sagt das OLG dazu?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • aus den Gründen meines Nichtabhilfebeschlusses: "Die der Antragstellerin zum Unterhalt verpflichtete Kindesmutter hat zwar nachgewiesen, dass sich ihre Einkommensverhältnisse seit Dezember 2011 wesentlich verschlechtert haben. Auf die Verfahrenskosten waren jedoch bereits Raten ab 01.08.2010 (!) zu bezahlen. Zahlungen sind bisher keine geleistet worden, auch nicht in der Zeit für die eine Einkommensverschlechterung nicht vorgetragen worden ist. Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung ist somit zu Recht erfolgt. Insoweit schließt sich das Gericht der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 25.03.2009, 6 WF 23/09 an."
    Das Kind hatte noch nie Einkommen.

  • Wie jetzt:gruebel:, wenn das Kind keinen Prozesskostenvor und -nachschussanpruch hat, was klar ist, gibt es auch keine Verpflichtung des Kindes oder Elternteils, über die Einkünfte der Eltern Auskunft zu geben oder diese zu prüfen.

    Somit bleibt nur, die Einkünfte/Vermögen des Kindes zu prüfen, oder es sinnvollerweise gleich ganz sein zu lassen, weil eh bei schulpflichtigen Kindern nichts raus kommt (so mach ich es).

    Anschluss OLG Naumburg, 3 WF 152/14.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Und darum überprüfe ich Kinder schon immer nur, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens wenigstens 16-17 Jahre alt sind. Für alle sonstige Fälle (5-jähriges Kind könnte ja in 2 Jahren was aus einer Erbschaft erlangen) rechtfertigt sich der große Aufwand gar nicht.
    Ausnahme: Vaterschaftsanfechtung und gleichzeitige Feststellung des tatsächlichen Vaters: Dann ordne ich einen Einmalbetrag in Höhe der angefallenen Kosten an mit dem Vermerk, dass die Haftung beschränkt bleibt auf Unterhaltsanspruch, den das Kind als Sonderbedarf gegenüber seinem leiblichen Vater geltend machen kann. Dann wird die Justizkasse versuchen zu vollstrecken, muss dann einen PfÜB erlassen, mit dem die Ansprüche des Kindes insoweit gegen seinen leiblichen Vater gepfändet werden. Zahlt dieser dann nicht freiwilligt, obliegt es der Justizkasse, bei uns zuständigerweise wohl dem entsprechenden Landesamt, gegen den Vater Drittschuldnerklage zu erheben, sofern da Erfolgsaussichten bestehen und der Kindesvater tatsächlich zahlungsverpflichtet ist.

    Für Fälle ohne Minderjährige würde ich #53 dem #52 vorziehen, auch wenn das in #52 genannte OLG auch meines ist. Dort gibt es aber auch verschiedene Senate, sodass die Entscheidung im RM-Fall durchaus auch anders ausfallen kann, was schon hin und wieder mal vorkommt.

  • Reicht es für eine Erklärung gemäß § 2 PKHFV aus, dass das Jugendamt (Beistandschaft) erklärt, Kind und betreuender Elternteil hätten kein Einkommen? Oder muss der betreuende Elternteil als ges. Vertreter die Erklärung unterzeichnen?
    Vorliegend sind gar keine Angaben dazu gemacht, wie der Lebensunterhalt bestritten wird.

    Danke für Antworten.

  • Wir fordern je ein ausgefülltes VKH-Formular für das Kind und den vertretenden Elternteil. Mit weniger würden wir uns auch nicht zufrieden geben.

    Sonst könnte bei anwaltlich vertretenen Verfahren der RA ja auch einfach behaupten, sein Mandant besitze kein Einkommen oder Vermögen, was der Bewilligung von PKH entgegensteht.

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