subj-dingl. oder subj.-pers. Auflassungsvormerkung?

  • Bewilligung:

    Aufhebungsausschluss

    persönliche Vorkaufsrechte, vererblich, übertragbar... "bewilligen und beantragen zur Sicherung der gegenseitigen Vorkaufsrechte im Grundbuch als Belastung am jeweiligen Miteigentumsanteil entsprechende Vormerkungen einzutragen."

    Der damalige Rechtspfleger hat das als Auflassungsvormerkung interpretiert. Im Grundbuch erscheint das jetzt wie folgt:

    Belastung jedes Miteigentumsanteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer: Aufhebungsasschluss ...

    Belastung jedes Miteigentumsanteils zugunsten der anderen Miteigentümer: Auflassungsvormerkung - bedingt - aus einem Vorkaufsrecht ...

    Nunmehr - dreißig Jahre später - veräußert ein Miteigentümer seinen Anteil und überträgt das ihm zustehende (schuldrechtliche) Vorkaufsrecht an die Erwerber. Dies wird beantragt, bei der Vormerkung zu vermerken.
    "In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass hier persönliche Vorkaufsrechte - keine dinglichen Vorkaufsrechte - vorliegen, die durch die Vormerkungen an jedem Miteigentumsanteil für die Berechtigten zu sichern sind; um eine Grundbuchberichtigung bzw. Klarstellung durch namentliche Nennung der Berechtigten wird gebeten."

    Die Beteiligten sind zerstritten.

    Bei uns herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Eintragung der die Vorkaufsrechte sichernden Vormerkung in der vorliegenden Form nur eine andere (ungewöhnliche) Eintragung der derzeitigen Eigentümer=Berechtigten ist, die derart direkt eingetragen wären, wie wenn sie namentlich genannt wären (dann wäre eine Klarstellung möglich) oder ob nicht tatsächlich eine subjektiv-dingliche Eintragung vorliegt (dann wäre sie nicht möglich). Meinungen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Da es sich laut Bewilligungsurkunde um "persönliche" Vorkaufsrechte handelt, ist die GB-Eintragung m.E. so zu verstehen, dass (etwas merkwürdig formulierte) Eintragungen subjektiv-persönlicher Vormerkungen vorliegen.

    Foglich ist die beantragte Klarstellung in meinen Augen nicht nur möglich sondern auch geboten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach meiner Ansicht kommt es auf die Fragestellung von Andreas im Ergebnis nicht an. Denn selbst wenn subjektiv-dingliche Vorkaufsrechte eingetragen wären (wofür angesichts des Wortlauts "zugunsten der jeweiligen Miteigentümer" manches spricht), sind nur die der dinglichen Einigung entsprechenden subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechte entstanden (RGZ 104, 317; MüKo/Westermann § 1094 Rn.20).

  • Soweit klar. Nur sind es hier Auflassungsvormerkungen (zur Sicherung der persönlichen Vorkaufsrechte) statt Vorkaufsrechte. Und subjektiv-dingliche Auflassungsvormerkung... ?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich wollte darauf hinaus, dass man die Grundsätze, die für das subjektiv-persönliche und subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht im Hinblick auf eine bestehende Divergenz von Einigung und Eintragung gelten, auch auf die Vormerkung für ein subjektiv-persönliches oder subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht anwendbar sein können. Die subjektiv-dingliche Vormerkung als solche wäre zulässig (Staudinger/Gursky § 883 Rn.74; Schöner/Stöber Rn.261 d).

  • Mein Beitrag hat jetzt vermutlich einen falschen Eindruck hinterlassen. Ich wollte eigentlich nur zum Ausdruck bringen, daß sich damals noch keiner was bei einer subjektiv-dinglichen Vormerkung gedacht hat. Insbesondere nicht die an Erbbaurechten erprobten Rechtspfleger.

    Bestellt wurde hier ein persönliches Vorkaufsrecht. Eingetragen wurde, im Gegensatz zum Aufhebungsausschluss, kein Recht für den "jeweiligen", sondern für den "anderen" Eigentümer. Ich unterstelle mal, daß die Abgrenzung in der Wortwahl bewußt erfolgt ist. Im Ergebnis daher wie die Mitposter: keine subjektiv-dingliche Vormerkung.

  • Ein subjektiv-dingliches Recht ist auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Miteigentumsanteils möglich (BayObLG Rpfleger 1982, 274). Es fragt sich demnach, ob die von Zaphod bevorzugte Auslegung der Eintragung greift oder nicht. Vertretbar ist sie in jedem Fall.

    Aber mal was anderes: Eingetragen werden sollten Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung von Vorkaufsrechten, eingetragen wurden aber Auflassungsvormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung aus einem Vorkaufsrecht. Es ist also etwas ganz anderes eingetragen als es der materiellen und formellen Bewilligung entspricht. Damit müsste das eine mangels Eintragung und das andere mangels materieller Bewilligung nicht entstanden sein.

  • In der Tat handelt es sich bei #1 um kein Schreibversehen: Der Aufhebungsausschluss ist zugunsten der jeweiligen, die Vormerkungen hingegen zugunsten der anderen Miteigentümer eingetragen.

    Mag auch eine Vormerkung grundsätzlich subjektiv-dinglich möglich sein, so habe ich doch Zweifel, ob dies auch bei einer Auflassungsvormerkung geht; denn subjektiv-dingliche Rechte gibt es, sie sind also auch vormerkbar; hingegen ist dem deutschen Recht subjektiv-dingliches Grundeigentum fremd.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zunächst nochmal ein Verweis auf #8. Dort hatte ich noch etwas nachträglich ergänzt.

    Zur subjektiv-dinglichen Vormerkung:

    Hast Du ein Problem damit, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Erbbauzinserhöhungsreallast für den jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks einzutragen? Und was ist mit den massenweisen Löschungsvormerkungen nach altem Recht zugunsten des "jeweiligen Gläubigers" eines anderen Grundpfandrechts?

  • Noch ein anderer Gedanke: Nehmen wir an, dass persönliche Vormerkungen für die anderen Miteigentümer eingetragen werden sollten. Dann ist aber deren Name nicht genannt. Reicht das aus oder sind die Eintragungen inhaltlich unzulässig? Was wäre z.B., wenn in Abt.III ohne weitere Angabe eine Grundschuld "für den Eigentümer" eingetragen wird?

  • Zu #10: Nein. Ich sagte ja, grundsätzlich habe ich mit subjektiv-dinglichen Vormerkungen keine Schwierigkeiten. Subjektiv-dingliche Reallasten gibt es, und die Löschungsvormerkungen können (müssen) ebenso an subjektiv-dingliche Daseinsberechtigungen gebunden werden. Nur beim Eigentum gibt es das eben nicht, denn es gibt nach dem BGB kein subjektiv-dingliches Eigentum. Deswegen habe ich mit einer subjektiv-dinglichen Auflassungsvormerkung auch Schwierigkeiten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zu #8: Ich hätte wie Du zunächst an die Vormerkung eines Vorkaufsrechts gedacht. Nachdem aber der damalige Kollege das als Auflassungsvormerkung interpretiert hat, ist die Frage, ob wir nicht an diese damalige Auslegung gebunden sind.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das glaube ich nicht. Man kann doch durch Auslegung nicht zu einem Ergebnis gelangen, dass nicht dem Willen der Beteiligten entspricht. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung wäre somit eine falsche, die dann konsequenterweise auch zu falschen Grundbucheintragungen geführt hätte.

  • Ich traue mich wetten, dass die eingetragenen Auflassungsvormerkungen sogar dem Willen der Beteiligten entsprachen... es ist auch klar, dass sie nicht subjektiv-dinglich sein sollten... allerdings ergeben sich diese Dinge nur wie in #1 angegeben aus der Urkunde selbst, ansonsten aus anderen Schreiben und Vermerken in den Grundakten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich muss mich mal anhängen.
    Folgende Bewilligung liegt mir vor: pp....
    a) die Bet. zu 1) bis 4) bestellen sich welchselseitig zulasten des ihnen vorstehend jeweils übertragenen Grundbesitzes und zugunsten der jeweils anderen Bet. zu 1) bi 4) ein unvererbliches und nicht übertragbares Vorkaufsrecht für denjenigen ersten Verkaufsfall ppp....
    Dann kommt noch folgender Satz: Die vorbezeichneten Vorkaufsrechte sind auch zugunsten des Bet. zu 5 (Zusatz: mitwirkender Testamentsvollstrecker) vereinbart.
    b) zur Absicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung des jeweils Berechtigten wird die Eintragung je einer Vormerkung bewilligt und beantragt.:confused:
    Die Vormerkungen kann ich wohl eintragen (§ 1098 Abs. 2 BGB), aber wer ist Berechtigter (die jeweils anderen 3 bzw. 4 Beteiligten) und wenn in welchen Anteilsverhältnis für die Berechtigten ?? Oder muss ich dem Fall gar kein Anteilsverhältnis eintragen ?? Oder Eintragung vom Vormerkungen im Gleichrang für jeweils einen Beteiligten bei allen übertragenen Grundstücken ??
    Irgentwie habe ich die Übersicht verloren.:confused:

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich verstehe die Bewilligung wie folgt:

    • AV am Grundstück, welches der Bet. 1 erwirbt, für Bet. 2
    • AV am gleichen Grunstück für Bet. 3.
    • AV am gleichen Grundstück für Bet. 4
    • AV am gleichen Grundstück für Bet. 5

    alle gleichrangig.

    Dann entsprechend für alle weiteren Grundstücke...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich schieb mal nach oben.
    Noch andere Ansichten ??
    Ihr seid also der Ansicht, dass die Eintragungen der AV so gehen und das ein Gemeinschaftsverhältnis nicht besteht, da Einzelrechte ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Für meinen Geschmack wird das nicht so deutlich wie Ulf es sieht. Ich hätte da schon gern gesagt bekommen, ob es sich um Einzelzuweisungen oder um eine gemeinschaftliche Sache handelt. Aber vielleicht gibt der Kontext der Urkunde noch Anhaltspunkte her...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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