Unwirksamkeit des Erbscheins inf. Unzuständigkeit

  • Ich gehe davon aus, dass mein erteilter Erbschein wegen der sich nachträglich herausgestellten örtlichen Unzuständigkeit ( Sterbeurkunde war insoweit falsch) nach den neuen FamFG Vorschriften trotzdem wirksam ist, § 2 III FamFG.
    Seht Ihr das auch so?
    Der Notar regt die Einziehung an.

  • Dass der Erbschein gültig und darüber hinaus inhaltlich richtig ist, besagt nicht, dass er nicht gleichwohl i.S. des § 2361 BGB unrichtig sein kann. Demzufolge ist ein von einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht erteilter Erbschein einzuziehen (Palandt/Edenhofer § 2361 Rn.3).

  • Der Erbschein wurde vom örtlich unzuständigen Gericht erteilt. Er ist daher (und auch aus anderen, weiteren Gründen) unrichtig und muss eingezogen werden.
    Ein neuer Erbschein wurde bereits beantragt.
    Erfolgt die Einziehung des Erbscheins noch durch das örtlich unzuständige Gericht und wird das Verfahren erst dann abgegeben an das örtlich zuständige Gericht
    oder stellt das örtlich unzuständige Gericht gleich seine Unzuständigkeit fest, gibt ab und überlässt die Einziehung dem örtlich zuständigen Gericht?

  • Der Erbschein ist bei Unrichtigkeit immer von dem Gericht einzuziehen, welches ihn erteilt hat, auch wenn es für die Erteilung unzuständig war.
    Mit der Einziehung ist dann aber auch das Verfahren bei diesem Gericht beendet (sofern kein Beschwerdeverfahren). Da es nichts zu verweisen gibt, scheidet eine Verweisung nach § 3 FamFG aus. Auch die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 4 FamFG liegen nicht vor.

    Der Antragsteller beantragt dann einfach beim dem örtlich zuständigen Nachlassgericht einen neuen Erbschein.
    Der kann aber erst erteilt werden, wenn der alte wirksam eingezogen ist.

    Es kommt allenfalls die Übersendung von Akten o.ä. in Betracht. Das ist aber weder eine Abgabe noch eine Verweisung.

  • Der Erbschein ist bei Unrichtigkeit immer von dem Gericht einzuziehen, welches ihn erteilt hat, auch wenn es für die Erteilung unzuständig war.
    Mit der Einziehung ist dann aber auch das Verfahren bei diesem Gericht beendet (sofern kein Beschwerdeverfahren). Da es nichts zu verweisen gibt, scheidet eine Verweisung nach § 3 FamFG aus. Auch die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 4 FamFG liegen nicht vor.

    Der Antragsteller beantragt dann einfach beim dem örtlich zuständigen Nachlassgericht einen neuen Erbschein.
    Der kann aber erst erteilt werden, wenn der alte wirksam eingezogen ist.

    Es kommt allenfalls die Übersendung von Akten o.ä. in Betracht. Das ist aber weder eine Abgabe noch eine Verweisung.

    Bei dem unzuständigen Gericht wurde aber auch bereits die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragt. Damit müsste eine Verweisung nach Einziehung des alten Erbscheins doch aber möglich sein, oder?

  • Ja, wenn nach der Einziehung dann ein erneuter Erbscheinsantrag beim örtlich unzuständigen Nachlassgericht gestellt wird, beginnt ein neues Verfahren und dann ist nach § 3 FamFG zu verweisen. Vgl. dazu KG Berlin, 1 W 509/11 , wo genau der Sachverhalt wie hier vorliegt.

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