Löschung Insolvenzvermerk

  • Hallo !

    Folgender Fall, der mich gerade beschäftigt:

    Im Grundbuch ist Herr S.zu 1/5-Anteil eingetragen. Auf seinem Anteil ist auch der Insovermerk eingetragen. Herr S. ist bereits 2008 verstorben.

    Nun verkauft seine Witwe den 1/5-Anteil an die Tochter.Gleichzeitig soll der IV-Vermerk gelöscht werden.

    Diese vertritt den Insolvenzverwalter, der in einer gesonderten Urkunde den Erklärungen der Witwe zustimmt.

    Kann ich jetzt die Umschreibung vornehmen und den IV-Vermerk löschen?

    Wie sind die Kosten für die Löschung des IV-Vermerks?

  • Zur Löschung des Insolvenzvermerks hatten wir schon diverse Threads.

    Aber mal ehrlich, worin soll denn das Problem bestehen? Das ist doch nun mal, weiß knäppchen, ein ganz eindeutiger Fall von "Umschreibung vornehmen".

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Insolvenzvermerk kann nur nach Bewilligung des Insolvenzverwalters gelöscht werden. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter ausdrücklich der Löschung des Insolvenzvermerkes zustimmen.

    Kosten für die Löschung fallen keine an.

  • Der Insolvenzvermerk kann nur nach Bewilligung des Insolvenzverwalters gelöscht werden. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter ausdrücklich der Löschung des Insolvenzvermerkes zustimmen.



    Nach Sachverhalt der Themenstarterin hat er das.

    @ rpf_nds:

    Wenn man unbedingt Probleme sehen will, da findet man auch Probleme. Und dann fragt man das Forum.

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  • Witwe den 1/5-Anteil an die Tochter.Gleichzeitig soll der IV-Vermerk gelöscht werden.

    Diese vertritt den Insolvenzverwalter, der in einer gesonderten Urkunde den Erklärungen der Witwe zustimmt.

    Kann ich jetzt die Umschreibung vornehmen und den IV-Vermerk löschen?



    Warum solltest du nicht löschen können?
    Es handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die NAchgenehmigung liegt dir (sicher in der Fomr des § 29 GBO) vor, also raus damit...

  • Der Insolvenzvermerk kann nur nach Bewilligung des Insolvenzverwalters gelöscht werden. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter ausdrücklich der Löschung des Insolvenzvermerkes zustimmen.



    Nach Sachverhalt der Themenstarterin hat er das.



    Dazu müsst man in die Urkunde sehen können, kann ich so nicht sagen was beantragt bzw. bewilligt worden ist und was dann der Insolvenzverwalter bewilligt.

  • @ Rainer:

    Wie willst Du denn diese Erklärungen sonst interpretieren?

    Nun verkauft seine Witwe den 1/5-Anteil an die Tochter.Gleichzeitig soll der IV-Vermerk gelöscht werden.

    Diese vertritt den Insolvenzverwalter, der in einer gesonderten Urkunde den Erklärungen der Witwe zustimmt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Rainer:

    Wie willst Du denn diese Erklärungen sonst interpretieren?

    Nun verkauft seine Witwe den 1/5-Anteil an die Tochter.Gleichzeitig soll der IV-Vermerk gelöscht werden.

    Diese vertritt den Insolvenzverwalter, der in einer gesonderten Urkunde den Erklärungen der Witwe zustimmt.



    Wie gesagt, mir ist der Sachverhalt zu dünn. Es fängt schon damit an, wer der Erbe nach dem Insolvenzschuldner ist. Nur die Witwe, die Witwe und die Tochter, ........


  • Wie sind die Kosten für die Löschung des IV-Vermerks?



    § 69 II KostO


    So wie ich den Sachverhalt verstehe, liegt kein Ersuchen des InsO-Gerichts vor sondern eine Löschungsbewilligung des Verwalters (vertr. d. d. Witwe).
    Daher greift m.E. die genannte Befreiungsvorschrift nicht, so dass ich nach §§ 68, 65 Abs. 1 KostO eine viertel Geb. nehmen würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Wenn der Insolvenzverwalter involviert ist, und dass macht er wohl nicht aus grobem Unsinn, handelt es sich wohl um ein Nachlassinsolvenzverfahren. Da kommt es nicht mal im Ansatz darauf an, ob es Erben nach dem Insolvenzschuldner gibt.

    Ich denke, hier hat die Witwe über ihren Anteil und zugleich als vollmachtlose Vertreterin über den Anteil des Insolvenzverwalters verfügt. Dieser hat die Erklärungen der vollmachtlosen Vertreterin genehmigt. So what?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Wenn der Insolvenzverwalter involviert ist, und dass macht er wohl nicht aus grobem Unsinn, handelt es sich wohl um ein Nachlassinsolvenzverfahren. Da kommt es nicht mal im Ansatz darauf an, ob es Erben nach dem Insolvenzschuldner gibt.

    Ich denke, hier hat die Witwe über ihren Anteil und zugleich als vollmachtlose Vertreterin über den Anteil des Insolvenzverwalters verfügt. Dieser hat die Erklärungen der vollmachtlosen Vertreterin genehmigt. So what?



    Siehst Du, wir grübeln schon über den Sachverhalt, dieser ist einfach zu dünn.


  • Wenn der Insolvenzverwalter involviert ist, und dass macht er wohl nicht aus grobem Unsinn, handelt es sich wohl um ein Nachlassinsolvenzverfahren. Da kommt es nicht mal im Ansatz darauf an, ob es Erben nach dem Insolvenzschuldner gibt.

    Ich denke, hier hat die Witwe über ihren Anteil und zugleich als vollmachtlose Vertreterin über den Anteil des Insolvenzverwalters verfügt. Dieser hat die Erklärungen der vollmachtlosen Vertreterin genehmigt. So what?



    Siehst Du, wir grübeln schon über den Sachverhalt, dieser ist einfach zu dünn.



    Also ich kann mir einfach keinen Sachverhalt vorstellen, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen Sinn ergibt. Wichtig ist doch nur, dass der Insolvenzverwalter dem Ganzen (Übertragung des Anteils, Löschung des Insolvenzvermerks) zugestimmt hat. Heute bist Du aber sturr. Das kenne ich eigentlich nur von Deinen südlichen Nachbarn.

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  • Heute bist Du aber sturr. Das kenne ich eigentlich nur von Deinen südlichen Nachbarn.



    :wechlach: Nein, ich glaube, wir sollten mal abwarten, was der Threadstarter noch zum Besten gibt.

    Wegen der Kosten:

    Komme ich über § 15 GBO (was im Ausgangsthread leider nicht steht) zu einem Antrag des Insolvenzverwalters auf Löschung des Insolvenzvermerkes? Wenn ja, dann sollte die Löschung doch kostenfrei sein.

  • So wie ich den Sachverhalt verstehe, liegt kein Ersuchen des InsO-Gerichts vor sondern eine Löschungsbewilligung des Verwalters (vertr. d. d. Witwe).
    Daher greift m.E. die genannte Befreiungsvorschrift nicht, so dass ich nach §§ 68, 65 Abs. 1 KostO eine viertel Geb. nehmen würde.


    M.E. ist auch diese Löschung von § 69 II (S.2) KostO erfasst.


    § 69 Abs. 2 S. 2 KostO??

    Könnte dies nicht einschlägig sein?


    :eek: :bigoops:

    In meinem Korintenberg/Lappe (12. Auflage) gibt es diesen Satz noch nicht. Man sollte also auch in Kosten-Dingen ab und an mal gucken, ob sich die Vorschriften geändert haben.
    :peinlich:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was macht ihr euch denn jetzt eigtl. so heiß wegen den Kosten, das war doch ursächlich gar nicht das Problem :-P, Problem war ob Löschung des Insovermerks möglich ist und da gibts ja nun vorliegend so gut wie keins ;).
    Aber i.Ü. #13 :dito:

  • Was macht ihr euch denn jetzt eigtl. so heiß wegen den Kosten, das war doch ursächlich gar nicht das Problem :-P, Problem war ob Löschung des Insovermerks möglich ist und da gibts ja nun vorliegend so gut wie keins ;).
    Aber i.Ü. #13 :dito:



    Doch, doch, der TS wollte auch die Kosten für die Löschung des Insolvenzvermerkes wissen.

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