Nur zur Sicherheit:
Ein Privatmann ( Freund,Steuerberater, Familienanghöriger) kann doch für den Interessenten bieten, solange er es nur einmal und unentgeltlich tut
oder?
§ 79 ZPO
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Berejele -
8. Oktober 2009 um 10:12
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Wäre das nicht eher § 71 Abs. 2 ZVG bzw. § 164 Abs. 1 BGB. § 79 ZPO verstehe ich in diesem Zusammenhang leider nicht.
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Wichtig ist die notarielle Vollmacht.
Was die Parteien (Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer) hinsichtlich Dauer, Anzahl, Vergütung vereinbart haben, kann das Gericht m. E. nicht interessieren. -
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siehe
Vertretung von Bietern ab 01.07.08
und Stöber, 19 A., Rdnr. 6.3 zu § 71 (unter Verweis auf Klawikowski, Rpfleger 08, 404 (407)). -
Ich hole das Thema mal hoch und frage ganz dumm nach, ob ein Steuerberater im Zwangsversteigerungsverfahren die Eigentümerin vertreten kann? Meines Erachtens fällt der Steuerberater unter keinen Punkt in § 79 ZPO, dementsprechend müsste ich ihn als Vertreter zurückweisen. Ist das richtig? Bin nur verwirrt, weil mein Vorgänger den Steuerberater schon seit Beginn des Verfahrens als Vertreter "akzeptiert" hat und ihm dementsprechend Schriftstücke zugestellt hat.
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Ich denke du kannst ihn ausschließen. M.A. fällt er nicht unter § 79 ZPO. Ausschließen kannst du ihn ja immer noch. Du siehst es jetzt eben anders als dein Vorgänger. Ich würde das ankündigen und dann den entsprechenden Beschluss machen.
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wenn der Steuerberater die Befähigung zum Richteramt hätte und die Vertretung unentgeltlich erfolgt: schon
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wenn der Steuerberater die Befähigung zum Richteramt hätte und die Vertretung unentgeltlich erfolgt: schon
Ok, das stimmt. Dann werde ich ihn mal anschreiben und ihn bitten, seine Vertretungsbefugnis im Rahmen von § 79 ZPO zu begründen.
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