Anmeldung zum GnR

  • Anmeldungen haben ja grundsätzlich durch sämtliche Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
    Wie ist es nun, wenn ein VS-Mitglied erst zu einem späteren Zeitpunkt (Datum der Anmeldung März, Eintritt soll Juni sein, Eingang bei Gericht ist im August) als dem Datum der Anmeldung bestellt wird?

    Wird auf den Tag der Unterzeichnung der Anmeldung oder den Eingang bei Gericht abgestellt?
    Im vorliegenden Fall hat das neue VS-Mitglied bei der Anmeldung nur im Rahmen der Zeichnungspflicht mitgewirkt.

  • Zitat von mebo82

    Wird auf den Tag der Unterzeichnung der Anmeldung oder den Eingang bei Gericht abgestellt?


    Registeranmeldung = empfangsbedürftige Verfahrenserklärung, daher auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht abzustellen.

  • Daran hab ich auch gedacht. Allerdings nennt der Notar mir jetzt einige Kommentare (die ich überwiegend nicht habe...) wonach die Anmeldung durch sämtliche VS-Mitglieder, die im Zeitpunkt der Anmeldung im Amt sind erfolgen muss.

    Aus dem Schreiben:
    "In keiner der vorstehenden Kommentierungen wird auf den Eingang der Anmeldung im Registergericht abgestellt, maßgeblich ist danach nur der Zeitpunkt der Anmeldung selbst.
    Wir möchten Sie bitten, Ihre Auffassung in dieser Angelegenheit nochmals zu überdenken und erbitten, sofern Sie unserer Meinung nicht folgen und damit die Eintragung nicht vornehmen können, um entsprechende Begründung."

    Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei Gericht war das in der Anmeldung nur unterzeichnende VS-Mitglied laut Beschluss bereits aktiv.

  • Ich glaube, im Keidel/Krafka/Willer oder einem Vorgängermodell - HRP Registerrecht - im allgemeinen Teil steht was, weiß es aber nicht genau, denn zu Hause hab' ich die Fachbücher nicht vorrätig. ;)

    Wegen der Kommentare vielleicht mal (falls vorhanden über die Hausbibliothek) Anfrage an die nächste LG- oder OLG-Bibliothek mdB um Übersendung von Kopien? So halte ich es zumindest immer, wenn mich jemend mit Fundstellen zutextet. Und manchmal merkt man beim Lesen, dass Argumente aus dem Zusammenhang gerissen wurden und kann bei der Beantwortung entsprechend drauf eingehen.

    Zur Sache an sich bin ich mir relativ sicher, hatte vor längerer Zeit aber auch schon entsprechende Diskussionen mit einem Notar in einer HRB-Sache. Vielleicht hilft ja folgende Argumentationslinie: Anmeldung wird wirksam mit Eingang bei Gericht, das dürfte außer Frage stehen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Geno vertreten durch ... Anmeldung erfolgte lediglich durch ... -> es fehlt die Anmeldung des weiteren VM.

    Noch eine Frage (da ich GnR sonst nicht bearbeite): Woraus ergibt sich die Anmeldepflicht durch sämtliche VM (und nicht nur in vertretungsberechtigter Zahl), aus § 28 GenG? :gruebel:

  • Zitat von mebo82

    Aus dem Schreiben:
    "... maßgeblich ist danach nur der Zeitpunkt der Anmeldung selbst."


    Der Zeitpunkt der Anmeldung selbst ist der Eingang bei Gericht. Deutlich wird dies z.B. im Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung einer Anmeldung. Dort ist die Pflicht nicht bereits bei der Unterschrift vor dem Notar erfüllt, sondern erst mit Eingang beim Gericht.

  • Zitat von RitaGress

    Noch eine Frage (da ich GnR sonst nicht bearbeite): Woraus ergibt sich die Anmeldepflicht durch sämtliche VM (und nicht nur in vertretungsberechtigter Zahl), aus § 28 GenG? :gruebel:



    Ergibt sich aus § 157 GenG:

    Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämtliche Mitglieder des Vorstands oder sämtliche Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

    Ansonsten schonmal vielen Dank für die Antworten. :daumenrau
    Dann lag ich also doch nicht ganz so falsch mit meinem Gefühl. :D

  • Hab jetzt die Lösung auch in Kommentarform gefunden:

    Kommentierung zu § 157 GenG (Beuthien, 13. Auflage) verweist auf § 130 BGB.

    Abs. 1, Satz 1: Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. (also mit Eingang bei Gericht) :daumenrau

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