Forderungsverjährung

  • Im Grundbuch eingetragen ist seit 1959 eine Hypothek zu 3000 MDN. Gläubiger ist eine ungeteilte Erbengmeinschaft bestehend aus 4 Personen, von denen bereits zwei verstorben sind.
    Der Eigentümer will nun die Hypothek zur Löschung bringen, mit Unrichtigkeitsnachweis inform der Verjährungseinrede gegenüber den Erben der Gläubiger.
    Ich bin der Meinung, dass die Löschung nur mit Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubiger (mit Löschungserleichterung nach § 26 GBMaßnG) erfolgen kann.
    Die Einrede der Verjährung kann zwar unter bestimmten Umständen ( §§ 197 ff BGB) geltend gemacht werden, ersetzt aber nicht die Löschungsbewilligung.
    Es wurde noch auf die Möglichkeit der Hinterlegung der umgerechneten Forderung hingewiesen, falls keine Löschungsbewilligung vorgelegt werden kann. Hat jemand damit Erfahrung? Der Nachweis der Unrichtigkeit wegen Verjährung kann meiner Meinung nach nicht geführt und glaubhaft gemacht werden.

  • Eine Hinterlegung gemäß § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) könnte hier erfolgen. Unter Vorlage der Hinterlegungsquittung (Form § 29 GBO) und entsprechender Löschungszustimmung der Eigentümer (auf Form des § 29 GBO könnte wegen § 26 GBMaßnG wohl verzichtet werden) kann Löschung vollzogen werden.

  • Danke, ich habe das dann wohl richtig übermittelt und die Vorlage der Löschungsbewilligung (formlos wegen § 26 GBMaßnG) bzw. des Hinterlegungsscheins mit formloser Zustimmung des Eigentümers zur Löschung im Greundbuch verlangt.

    Aber nur mal informativ, würde die Verjährungseinrede bei dieser Hypothek/ Forderungung bzw. einer anderen Forderung älter als 30 Jahre Erfolg haben?

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