Ich hab folgenden Fall.
An den Grundstücken 1 und 2 in Blatt 1000 wurde ein Grundpfandrecht (Buchrecht) für die Bank A bestellt (Abt. III Nr. 1).
Am 15.02.2006 wird das Grundstück Nr. 2 in WEG aufgeteilt und in die Blätter 1001, 1002 und 1003 übertragen. Danach werden das Grundstück Nr. 1 und die Wohnung in Blatt 1002 aus der Mithaft entlassen. Das Recht ist also nur noch in Blatt 1001 und 1003 eingetragen.
Nun legt mir die Bank B eine Abtretungserklärung vom 01.12.2005 vor, in der das Recht Abt. III Nr. 1 in Blatt 1000 an sie abgetreten wird. Ein Grundstück wird in der Abtretungserklärung nicht genannt.
Ich habe mich nun wegen § 28 GBO auf den Standpunkt gestellt, das Recht ist nicht hinreichend bezeichnet, weil es das Blatt 1000 nicht mehr gibt.
Seh ich das zu eng?
Und was ist davon zu halten, dass zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung der Umfang des Rechts noch größer war?