Abtretung und § 28 GBO

  • Ich hab folgenden Fall.

    An den Grundstücken 1 und 2 in Blatt 1000 wurde ein Grundpfandrecht (Buchrecht) für die Bank A bestellt (Abt. III Nr. 1).

    Am 15.02.2006 wird das Grundstück Nr. 2 in WEG aufgeteilt und in die Blätter 1001, 1002 und 1003 übertragen. Danach werden das Grundstück Nr. 1 und die Wohnung in Blatt 1002 aus der Mithaft entlassen. Das Recht ist also nur noch in Blatt 1001 und 1003 eingetragen.

    Nun legt mir die Bank B eine Abtretungserklärung vom 01.12.2005 vor, in der das Recht Abt. III Nr. 1 in Blatt 1000 an sie abgetreten wird. Ein Grundstück wird in der Abtretungserklärung nicht genannt.

    Ich habe mich nun wegen § 28 GBO auf den Standpunkt gestellt, das Recht ist nicht hinreichend bezeichnet, weil es das Blatt 1000 nicht mehr gibt.

    Seh ich das zu eng?

    Und was ist davon zu halten, dass zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung der Umfang des Rechts noch größer war?

  • Was will den der "Neu-Gläubiger"? Eintragung der Abtretung?
    Die Frage ist doch, wenn ich deine zeitliche Abfolge auf die Schnelle richtig interpretiere, ob die Mithaftentlassungen nicht schon bereits von der Neugläubigerin hätten bewilligt werden müssen?

  • Die Abtretung stammt vom 15.12.2005, als das Recht nur in Blatt 1000 eingetragen war. Insoweit war die damalige Abtretung also inhaltlich zutreffend.

    Das Problem liegt weniger in § 28 GBO, sondern darin, dass der bisherige Gläubiger inzwischen durch Pfandfreigaben über das Recht verfügt hat, sodass es nunmehr nicht nur in anderen Blättern eingetragen ist, sondern auch einen anderen Umfang als das abgetretene Recht im Zeitpunkt der Abtretung hat.

    Es stellt sich somit die Frage, ob die Abtretung überhaupt noch vollzogen werden kann. Ich würde dies verneinen, weil es hier nicht darum geht, dass in einem Mehr das Weniger liegt, sondern darum, dass es an der Rechtsidentität des abgetretenen mit dem derzeit noch existenten Recht fehlt. Ich würde deshalb eine neue Abtretungserklärung verlangen.

    Pic: Es handelt sich um ein Buchrecht. Der Zessionar ist noch nicht Gläubiger.

  • Hinsichtlich der Bezeichnung kann ich Cromwell folgen. Aber inwiefern hat sich der Umfang des Rechts geändert? Der Pfandbesitz gehört nicht zum Inhalt der Grundschuld. Der Zessionar erhält in Bezug auf das Recht also nicht weniger. Daß er sich das vielleicht anders vorgestellt hat, ist eine andere Sache, die das Grundbuch aber nicht zu kümmern braucht.


  • Es stellt sich somit die Frage, ob die Abtretung überhaupt noch vollzogen werden kann. Ich würde dies verneinen, weil es hier nicht darum geht, dass in einem Mehr das Weniger liegt, sondern darum, dass es an der Rechtsidentität des abgetretenen mit dem derzeit noch existenten Recht fehlt. Ich würde deshalb eine neue Abtretungserklärung verlangen.

    Das mit der Rechtsidentität ist ein interessanter Aspekt. Das Notariat, das sich inzwischen eingeschaltet hat, argumentiert, dass zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung das Recht ja richtig bezeichnet war. Aber ich muss doch auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen. Oder nicht?

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