Guten Morgen, liebe Kollegen.
Habe hier ein kleines Problem mit der Pfandentlassung.
Es existieren hier mehrere WE, die mit einem Gesamtrecht belastet sind. Die Bank entlässt nun einige hieraus (so weit, so gut).
Vor Jahren schon wurden jedoch die Miteigentumsanteile verändert; teils wurden die Wohnungen vergrößert, teils verkleinert.
Die Pfandfreigabe, neueren Datums, also lange nach den Änderungen, enthält noch die alten MEA.
Ansonsnten stimmen die Beschriebe jedoch, d.h. GB Blatt stimmt und der Beschrieb der Wohnungen auch.
Aus der Mithaft entlassen oder beanstanden und Pfandfreigabe berichtigen lassen?
Dank für die Hilfe!
Pfandentlassung - Beschrieb
-
-
Ich halte die Angabe der Blattnummer für ausreichend. Sicher kann man aber auch das Gegenteil vertreten.
-
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 GBO würde ich das auch für ausreichend erachten, dass auf die Blattstelle Bezug genommen wird.
-
Würde mich auch nicht weiter stören.
-
Ich würde eintragen.
-
Die Pfandentlassungserklärung bezieht sich auf Wohneigentum, dass nicht mehr existiert. Insbesondere in Fällen, in denen der entlassene Pfandgegenstand vergrößert wurde, würde ich die Bewilligung nicht mehr akzeptieren. Da es sich um ein Gesamtrecht handelt, ist zu vermuten, dass der Gläubiger an der Änderung der Miteigentumsanteile und an der Änderung des Sondereigentums nicht mitgewirkt hat, da er nicht betroffen war. Jetzt kann seine alte Bewilligung, mit der er u.U. eine Zweizimmerwohnung aus der Pfandhaft entlassen hat, nicht genutzt werden um sein Recht auf der neu ausgebauten Dachgeschossmainsonette zu löschen, nur weil Blattzahl und Wohnungsnummer mit der Bewilligung übereinstimmen.
-
Erwägenswert. Ich denke aber eher, dass nur die übliche Schlamperei vorliegt, weil die Bank ihre Unterlagen nicht berichtigt hat. Zumindest soweit sich die Wohnungen (samt Anteilen) vergrößert haben, muss der Gläubiger von den Veränderungen Kenntnis haben (§ 55 GBO).
-
Es handelt sich lt. SV gerade nicht um eine alte Bewilligung, so daß sich hier die Bedenken von HorstK nicht stellen sollten.
-
Das sehe ich auch so. Meine Ausführungen in #7 sind lediglich ein Erklärungsversuch, weshalb die Bewilligung nicht mit dem Grundbuchinhalt übereinstimmt.
-
Es handelt sich lt. SV gerade nicht um eine alte Bewilligung, so daß sich hier die Bedenken von HorstK nicht stellen sollten.
Hätte ich wohl besser den Sachverhalt genauer gelesen. -
Danke Danke, dann werde ich jetzt mal ruhigen Gewissens die "Schlamperei" akzeptieren:D
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!