Unwirksamkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers und seine Folgen

  • Moin, ich hab jetzt folgenden Fall auf dem Tisch liegen:
    A und B jeweils zu 1/2 eingetragen:
    A steht unter Betreuung, Betreuer ist B
    B möchte den Anteil von A kaufen --> Bestellung eines Ergänzungsbetreuers C
    C wird durch das Vormundschaftsgericht zum Ergänzungsbetreuer bestellt, der Beschluss wird allerdings nicht vom Richter, sondern vom Rpfl. erlassen, die Öffnungsklausel gibts bei uns nicht.
    C handelt nunmehr im Kaufvertrag auf Seiten des A und schließt ihn mit B mit gleichzeitiger Erklärung der Auflassung, Notar beantragt nach § 15 GBO die Eigentumsumschreibung, alle erforderlichen Genehmigungen (einschließlich der VG-Genehmigung liegen vor)

    Meine Frage ist nun, da der Beschluss über die Bestellung des Ergänzungsbetreuers unwirksam ist, ob das Handeln des C wenigstens als Handeln ohne Vertretungsmacht im KV auslegbar ist, sodass nur noch die Bestellung eines "weiteren" Ergänzungsbetreuers nötig ist, der die Erklärungen des C mit nochmaliger VG-Genehmigung nachgenehmigen kann oder gehe ich von einem absolut unwirksamen Rechtsgeschäft zwischen A und B aus :gruebel:?

    Danke schon mal für eure Meinungen im Voraus ;).

  • Oh man, Fälle gibt's!

    ob das Handeln des C wenigstens als Handeln ohne Vertretungsmacht im KV auslegbar ist, sodass nur noch die Bestellung eines "weiteren" Ergänzungsbetreuers nötig ist, der die Erklärungen des C mit nochmaliger VG-Genehmigung nachgenehmigen kann


    Wüsste nicht, was dagegen sprechen würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Und wenn ich dir jetzt noch sagen würde, dass die Fälle über einen gewissen Zeitraum passierten (seitwann gibts das Betreuungsgesetz :teufel:), wo das GBA dies nicht gesehen hat, kannste dir ja vorstellen was hier abgeht ;)!

  • Weshalb hätte das Grundbuchamt dies bemerken sollen? Ihm wird nicht der Beschluss über die Bestellung des Ergänzungsbetreuers, sondern lediglich dessen Betreuerausweis vorgelegt. Dass dieser vom Rechtspfleger unterschrieben werden kann, steht nicht in Zweifel.

    Ansonsten wie Ulf.

  • Bekommt denn wirklich zwingend ein Ergänzungsbetreuer einen Ausweis, reicht da nicht der Bestellungsbeschluss? Des Weiteren ist es mir durch die komische Formulierung im Genehmigungsbeschluss aufgefallen, dass dort die Erklärungen eines Ergänzungspflegers genehmigt wurden, ein Blick in die Betreuungsakte (da hier anhängig) zeigte mir das Übel auf ;).

  • Jeder Betreuer erhält einen Betreuerausweis. Dieser ist gerade dann unabdingbar, wenn Grundstücksgeschäfte vorgenommen werden sollen. Dass die Betreuerstellung unabhängig von der Erteilung eines Ausweises wirksam ist, hat damit nichts zu tun.
    Im übrigen sehe ich meine Vermutung bestätigt, dass sich das "Manko" erst bei Nachforschungen des Grundbuchamts herausgestellt hat.

  • Naja ich will den Bearbeiter sehen, der bei einem Antrag mit beiliegendem Genehmigungsbeschluss, worin fett zu lesen ist "Es werden die Erklärungen des ERGÄNZUNGSPFLEGERS in der Urkunde.... nachgenehmigt" , in diesem Fall keine Nachforschungen anstellt?! I.Ü. ist mir schon klar das der Beschluss über die Ergänzungsbetreung zur Vornahme des Grundstücksgeschäfts maßgeblich ist, nur wäre es mir neu, darüber einen Betreuerausweis ausgehändigt zu bekommen.

  • Es ist klar, dass angesichts dieser Diskrepanz (Pfleger/Betreuer) jeder Nachforschungen angestellt hätte. Aber es ist schon so, dass ein Ergänzungsbetreuer wie jeder andere Betreuer einen Betreuerausweis erhält, mit dem er sich im Rechtsverkehr legitimiert. Das wurde hier noch nie anders gehandhabt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!