Im Grundbuch sind eine Verfügungsbeschränkung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO und ein Insolvenzvermerk eingetragen. Kann ich trotzdem die Abtretung einer Grundschuld eintragen?
Abtretung bei Insolvenz
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loewe -
9. Oktober 2009 um 09:16
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Aus dem Bauch heraus gesprochen: JA. Bei der Grundschuld, so sie keine Eigentümergrundschuld ist, handelt es sich nicht um Vermögen des Schuldners/Grundstückseigentümers.
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Die Verfügungsbeschränkung trifft den abtretenden Gläubiger nicht (sofern nicht der SV so zu verstehen ist, dass dieser insolvent ist), so dass ich keine Bedenken gegen die Eintragung der Abtretung hätte.
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Vorausgesetzt, es handelt sich um keine Eigentümergrundschuld:
Die Abtretung kann vollzogen werden, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Eigentümers eröffnet worden ist. Für die Abtretung ist lediglich die Bewilligung der Bank erforderlich, der Schuldner muss bei der Abtretung ja nicht mitwirken. -
trifft den abtretenden Gläubiger nicht (sofern nicht der SV so zu verstehen ist, dass dieser insolvent ist)
kann "zu Lasten" des Grundpfandgläubigers überhaupt ein Insolvenzvermerk eingetragen werden -
trifft den abtretenden Gläubiger nicht (sofern nicht der SV so zu verstehen ist, dass dieser insolvent ist)
kann "zu Lasten" des Grundpfandgläubigers überhaupt ein Insolvenzvermerk eingetragen werden
Wenn er insolvenzt ist, natürlich. -
trifft den abtretenden Gläubiger nicht (sofern nicht der SV so zu verstehen ist, dass dieser insolvent ist)
kann "zu Lasten" des Grundpfandgläubigers überhaupt ein Insolvenzvermerk eingetragen werden
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Zum Ausgangsfall: Wie Ulf und rainer. -
@ Rainer + Boizenburg:
Danke - "Wieder was gelernt, wieder was gelernt, wieder was gelernt mit Bernd."
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Bei Briefgrundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) soll der Insolvenzvermerk gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 GBO auch in den Brief aufgenommen werden. Dies hat ggf. das Grundbuchamt von Amts wegen zu veranlassen (MK-Schmahl § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_2332http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_25 Rn. 56).
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Das ist nicht zutreffend. Der Brief muss zur Eintragung des Insolvenzvermerks beim Grundpfandrecht überhaupt nicht vorgelegt werden (Demharter § 38 Rn.66, § 41 Rn.17). Demnach kann er aus Anlass der Eintragung des Insolvenzvermerks auch nicht ergänzt werden. Eine Ergänzung des Briefs ist nur auf Antrag, und nicht von Amts wegen vorzunehmen (§ 57 Abs.2 GBO).
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Der Briefgrundpfandrechten soll ........
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Der Briefgrundpfandrechten soll ........
Da der Brief nur auf Antrag ergänzt wird, fordere ich ihn nicht von Amts wegen an. -
Die Anwendung des sich mit dem ursprünglichen Briefinhalt befassenden Norm des § 57 Abs.1 S.1 GBO würde voraussetzen, dass der Gläubiger bereits im Zeitpunkt der Eintragung des Grundpfandrechts in Insolvenz ist. Die von Dir zitierte Kommentierung entbehrt somit der erforderlichen Fachkenntnis des Autors.
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Sofern es um die Eintragung des Insolvenzvermerks bei Briefgrundpfandrechten geht, so hat das Grundbuchamt den Vermerk von Amts wegen in den - ihm gleichzeitig oder später vorgelegten - Brief aufzunehmen, um die Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Brief zu erhalten (§§ 41, 42, 62, 70 GBO)
BayObLG ZIP 1981, 41, 43.
Die Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch muss aber bei einem zur Masse gehörenden Briefgrundpfandrecht trotz §§ 41, 42 GBO auch ohne Vorlage des Briefes erfolgen.
OLG Hamburg OLGRspr 3, 194; Jaeger/Weber KO § 113 Rn 6; HK/Kirchhof InsO § 32 Rn 11; Uhlenbruck InsO12 § 32 Rn 2; MünchKomm InsO/Schmahl §§ 32, 33 Rn 19.
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