ausländische MWSt

  • Der Kläger ist ein Unternehmen und sitzt in Luxemburg.
    Nun macht der RA 15 % MWSt geltend mit dem Hinweis, dass der Kläger in Luxemburg auf die Gebühren und Auslagen des RAs 15 % MWSt zu zahlen habe.
    Kann ich das gegenüber dem Beklagten festsetzen?
    Ich kenne schon die Textstelle im Gerold/Schmidt, zu 7008 Rn 25, aber die passt hier m.E. nicht.

  • Der Kläger zieht sich doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Umsatzsteuer in Luxemburg wieder als Vorsteuer und ist daher wirtschaftlich in Höhe der 15% gar nicht belastet. Müsste man da nicht erstmal nachfassen?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Mein Problem ist ja gerade, dass ich leider keine Ahnung von der MWSt habe, mir kommt halt komisch vor, dass der Kläger eine ausländische MWSt haben will, das hatte ich noch nie!

  • Der Kläger ist ein Unternehmen und sitzt in Luxemburg.
    Nun macht der RA 15 % MWSt geltend mit dem Hinweis, dass der Kläger in Luxemburg auf die Gebühren und Auslagen des RAs 15 % MWSt zu zahlen habe.


    :gruebel: Handelt es sich um einen deutschen Anwalt? Dann wäre in diesem Fall (ausländisches Unternehmen, Leistungsort im Ausland wg. § 3 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 UStG) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf die Umsätze des Anwaltes keine Umsatzsteuer zu erheben. Keine Umsatzsteuer - keine Erstattung.

  • Der Kläger ist ein Unternehmen und sitzt in Luxemburg.
    Nun macht der RA 15 % MWSt geltend mit dem Hinweis, dass der Kläger in Luxemburg auf die Gebühren und Auslagen des RAs 15 % MWSt zu zahlen habe.


    :gruebel: Handelt es sich um einen deutschen Anwalt? Dann wäre in diesem Fall (ausländisches Unternehmen, Leistungsort im Ausland wg. § 3 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 UStG) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf die Umsätze des Anwaltes keine Umsatzsteuer zu erheben. Keine Umsatzsteuer - keine Erstattung.

    Der Antragsteller behauptet ja gerade, dass die Angelegenheit nicht der deutschen USt unterliegt. Fraglich ist hier, ob die (zutreffend mit 15%) ausgewiesene luxemburgische USt erstattet werden kann.

    Mein Gedanke dazu ist, dass der Sachverhalt genauso zu behandeln ist wie ein inländischer Sachverhalt: Ein wahrscheinlich Vorsteuerabzugsberechtiger verlangt die Erstattung der USt. Muss die Vorsteuerabzugsberechtigung vom AG exakt geprüft werden? :gruebel:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Der Antragsteller behauptet ja gerade, dass die Angelegenheit nicht der deutschen USt unterliegt.


    O.k., das habe ich in dieser Deutlichkeit dem Sachverhalt nicht entnommen.

    Zitat

    Mein Gedanke dazu ist, dass der Sachverhalt genauso zu behandeln ist wie ein inländischer Sachverhalt: Ein wahrscheinlich Vorsteuerabzugsberechtiger verlangt die Erstattung der USt.

    Sehe ich ebenso. Ich hatte vor kurzem den gleichen Sachverhalt mit österreichischer Beteiligung. Auf meinen entsprechenden Einwand hat der deutsche UB den Antrag auf Erstattung der USt. des österreichischen HV ohne Diskussion zurückgenommen.

    Zitat

    Muss die Vorsteuerabzugsberechtigung vom AG exakt geprüft werden?

    M. E. nicht, auch hier gilt: Der RPfl. hat sich an die entsprechende Erklärung der Partei zu halten, es sei denn, der Antragsgegner behauptet etwas anderes (wie in meinem Fall).

  • Nicht verunsichern lassen. Seit dem 1.1.2007 ist in der EU das Umsatzsteuersystem durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie einheitlich geregelt. Also kein Unterschied zur inländischen Umsatzsteuer.

    Ich muss das noch mal aufgreifen.

    Wir haben hier eine polnische Anwältin, Sitz der Kanzlei in Polen, welche ihren Mandanten, der auch in Polen wohnt, vor einem deutschen Gericht vertreten hat. PKH wurde bewilligt und jetzt wurde Vergütungsantrag gestellt. Abgerechnet hat sie nach RVG.
    Eigentlich hätte sie ja auch insgesamt nach polnischem Recht abrechnen können, jedoch begrenzt auf die Höhe der Vergütung eines deutschen RA.

    Jetzt stellt sich die Frage nach dem bei der Vergütung zu berücksichtigenden Umsatzsteuersatz. Geltend gemacht wurden 23 % (aktueller Steuersatz in Polen seit 01.01.2011).

    Nach Lektüre diverser Kommentare, Aufsätze und Rechtsprechung bin ich mittlerweile geneigt, den polnischen Umsatzsteuersatz in Höhe von 23 % zu berücksichtigen.

    Oder kann tatsächlich nur 19 % deutsche Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden? Wenn ja, woraus ergibt sich das genau?

    Die oben genannte EU-Richtlinie hilft meiner Meinung nach nicht wirklich weiter, da sie nur einen einheitlichen Mindeststeuersatz aufstellt. Dieser beträgt zur Zeit 15 %. Oder hab ich was übersehen?

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Hat der Leistungsempfänger (= Mandant) seinen Sitz im Gemeinschaftsgebiet (Polen), zählt der Sitz des leistenden Unternehmers (= Rechtsanwalt) als Ort der Leistung; es gilt damit der Grundsatz aus § 3a Abs. 1 UStG. Also hier polnischer Mehrwertsteuersatz, da polnische Rechtsanwältin. Bzgl. Vorsteuerabzugsberechtigung einfach wie inländischen Fall behandeln.

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  • Bzgl. Vorsteuerabzugsberechtigung einfach wie inländischen Fall behandeln.

    Bin etwas irritiert. Bei dem abgerechneten PKH-Anspruch handelt es sich doch um einen Anspruch der Anwältin selbst. Sie erbringt also nach polnischem MwSt-Recht eine Leistung, die sie auch mit diesem MwSt-Satz gegenüber der deutschen Staatskasse abrechnet. Das hat m. E. nichts mit Vorsteuerabzug zu tun.

  • Mit PKH habe ich nichts zu tun. Da wirst du Recht haben. Gleichwohl bleibt es m. E. beim polnischen Steuersatz.

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  • Ich schließe hier mal an:

    RA mit Sitz in Deutschland beantragt Umsatzsteuer in Höhe von 21 %. Als Begründung: " Bei unserer Mandantin handelt es sich um eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden. Unsere Mandantin als Versicherungsgesellschaft ist auch in ihrem Sitzland nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der im Sitzland unserer Mandantin erhobene Umsatzsteuersatz beläuft sich derzeit auf 21 %". Die Gegenseite hat keine Stellungnahme zum Zinssatz abgegeben. Kann ich die 21% festsetzen? Zöller u.a. geben m.E. nichts dazu her.

  • Bei einem ausländischen Unternehmer kann der deutsche RA gem. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG keine USt diesem in Rechnung stellen. Daher kann der ausländische Unternehmer auch keine USt erstattet verlangen (Kostenfestsetzung/Hellstab, 22. Aufl., B. 595 mwN.). Ausnahme: grundstücksbezogene Angelegenheit, soweit das Grundstück im Inland liegt (vgl. z. B. das Schaubild in Schneider/Wolf, 7. Aufl. 2014, Rn. 38 zu Nr. 7008 VV).

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    3 Mal editiert, zuletzt von Bolleff (9. Februar 2015 um 13:49)

  • Sollte das niederländische Unternehmen aber auf die deutsche RA-(Netto-)Vergütung die 21 % zahlen müssen und in den Niederlanden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein, sind diese zusätzlichen Kosten in Höhe der ausländischen USt wohl erstattungsfähig (vgl. OLG München, Beschluß v. 11.03.2004 - 11 W 2889/02, JurBüro 2004, 380, - Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

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