Liebe Kollegen,
mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts vor.
Das Erbbaurecht beinhaltet unter anderem, dass das Bauwerk eine "Biogasanlage mit den dazu erforderlichen Leitungen" ist. Jede bauliche "Veränderung an Gebäuden" sowie die "Änderung des Zwecks" bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Weitere genauere Angaben zum Bauwerk sind nicht gemacht worden.
Reicht dies zur Bestimmbarkeit des Bauwerks gemäß § 1 Abs. 1 ErbbauVO aus und ist die Vereinbarung über die Zustimmung des Eigentümers für den Fall der Zweckänderung gemäß § 2 Nr. 1 ErbbauVO auch dinglich vereinbar?
Manchmal frage ich mich, warum seitens der Notare alles so umständlich gemacht wird, wenn auch auf "einfacherem Weg" das Ziel erreicht werden kann.
DANKE!
Euer Löwe!
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