Kosten für einzutragende Leitungsrechte

  • Ich hab mal eine allgemeine Frage:
    Was setzt ihr für einen Wert zur Kostenberechnung zur Eintragung einer bpD bzgl. eines Leitungsrechtes an.

    Ich bin ja der Meinung, dass sich der Wert aus § 24 Absatz 1b letzter Halbsatz KostO berechnet, also Jahreswert mal 12,5 (für die Eintragung zugunsten einer juristischen Person). D.h. wenn mir die bpD in der Bewilligungsurkunde mit einem Wert von sagen wir mal 200 EUR angegeben ist, nehme ich, da keine anderen Anhaltspunkte vorhanden sind, den Wert mal 12,5, da die Belastung der Dienstbarkeit für das Grundstück dauerhaft ist. Hab ich da einen Denkfehler :gruebel:

  • Bei uns lautet die Wertangabe immer 200 Euro (für z.B. Stromleitungsrecht). Den Wert nehme ich auch bei der Kostenrechnung.



    Das würde unser Bezirksrevisor - mit Recht - beanstanden. Laut Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO 16. Aufl. Anm. 34 zu § 24 KostO ist bei Leitungsrechten der Wert in den meisten Fällen gem. § 30 Abs. 1 frei zu schätzen. Und da komme ich nie unter 3.000,-- €. Wenn man den Arbeitsaufwand für die Eintragung ansieht, ist das noch immer nicht kostendeckend.

  • Sehe ich genauso wie Gründbüchler! Ich denke man sollte aber auch nicht zu hoch ran gehen! Meine Notare hab ich soweit schon erzogen, dass die mir immer einen eingiermaßen pasenden Wert (3000-10000 Euro) angeben.

  • Versteh ich nicht :gruebel:.
    Du kannst doch den Wert nur frei schätzen, wenn du keine Anhaltspunkte für den tatsächlichen Wert hast...
    Wenn in der Bewilligung steht: Wert des Rechts 212,84 €, dann musst du diesen Wert auch nehmen, und zwar mal 12,5 (wie Sersch schon schreibt).
    Und wenn das Recht halt nur 23,-€ wert ist, weil die Leitung nur 2,5 Meter da drüber geht, kannst du trotzdem nur diesen Wert mal 12,5 nehmen...

  • Die Sache ist die, dass sich ein "schlaues" OLG-Gericht (noch keine Veröffentlichung gefunden) erst kürzlich ausgedacht hat, wir schmeißen mal § 24 und § 30 KostO über den Haufen und sagen einfach, dass der Wert in der Urkunde (praktisch das Entgelt des im Nutzungsvertrag vereinbarte Preis zwischen Eigentümer und Versorgungsunternehmen) maßgebend sein soll. Sprich, wenn die mir in der Bewilligung sagen, das Ding ist 200 EUR wert und damit basta, ergo jeweils immer nen kleiner toller roter Schein in meiner Kostenrechnung und das kann m.E. doch nicht richtig sein oder?! Vor allem im Hinblick auf die Rechts- und Anlagenbescheinigungen da bekomm ich 'nen Hals bei Eintragungen von über 200 Blättern und die geben einen Wert an, da lachste dich kaputt :teufel: (um auf neudeutsch mal zu bleiben ;))

  • Naja, an besonders schlaue OLGs muss man sich ja nicht unbedingt halten (wenns nicht grad das eigene ist).
    Aber klar, wenn ich nur den Wert habe, der in der Bewilligung steht, nehm ich den auch.
    Nur bei Zweifeln forsche ich nach und frage nochmal an, was es mit dem Wert auf sich hat.

  • Zum Glück ist es auch (noch) nicht mein OLG ;) (die armen Sachsen :teufel:).

    Der Bezirksrevisor meint, es hätte in die Richtung schon mal Entscheidungen gegeben, aber lehnt die Meinung an sich auch ab, dass lediglich der Wert in der Urkunde maßgeblich sein soll. rpfl_nds also hab ich dich richtig verstanden, du nimmst den angegebenen Wert in der Urkunde auch immer x 12,5 aus § 24 KostO?!

  • rpfl_nds also hab ich dich richtig verstanden, du nimmst den angegebenen Wert in der Urkunde auch immer x 12,5 aus § 24 KostO?!



    Da kommt von mir ein ganz konkretes: Es kommt drauf an :cool:...

    Ich bin mir nicht sicher, ob das richtig ist.
    Ich habe aber differenziert, bei Unklarheiten nachgefragt.
    Manchmal steht in den Urkunden: "Jahreswert beträgt..." dann habe ich diesen Wert x 12,5 nach § 24 KostO genommen...
    In anderen Urkunden stand jedoch: "Der Wert des Rechts beträgt..." Da habe ich nachgefragt (beim Versorger, von dem auch der Bewilligungsentwurf stammte). Diese meinten, dass das der einmalige Ausgleichsbetrag wäre, den der Eigentümer dafür erhält, dass die Leitung dort verlegt wird. Dann habe ich diesen Wert genommen, ohne den Faktor 12,5. Ist ein bvisschen inkonsequent, habe aber keine andere Idee gehabt...
    Und entweder hatte der Bezi bei der letzten Prüfung keine dieser Akten gezogen, oder er fand es ok...

  • Hm auch gut, aber ob man wirklich die Sache an dem Wort "Jahreswert" festmachen soll?!...Denn ich meine in der Grundstückswertermittlung geht man ja mit einer Belastung des Grundstückes mit einem Leitungsrecht ja auch nicht von ein paar 100 EUR aus, sondern bewertet die Einschränkung von unbestimmter Dauer für das Grundstück selbst und das ist doch entscheidender, als irgendéine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Versorgungsunternehmer :gruebel:

  • Ich habe mal über einen (ehemaligen) Bezirksrevisor gehört, daß dieser sich singemäß so geäußert hätte:

    Man müßte das Recht als Gesamtrecht (sprich: die ganze lange Leitung quer durchs Land) betrachten und danach für die (Gesamt-)Eintragung Kosten berechnen. Da man das nicht könne, ginge das mit der Wertangabe in Ordnung. Und so machen wir es denn auch: steht da Jahreswert, fangen wir an zu rechnen, steht da Wert, dann ist er es.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Man müßte das Recht als Gesamtrecht (sprich: die ganze lange Leitung quer durchs Land) betrachten und danach für die (Gesamt-)Eintragung Kosten berechnen. Da man das nicht könne, ginge das mit der Wertangabe in Ordnung. Und so machen wir es denn auch: steht da Jahreswert, fangen wir an zu rechnen, steht da Wert, dann ist er es.

    Klingt logisch, läuft aber dem § 24 KostO zuwider, da der gerade keine "Gesamtbetrachtung" vornimmt :confused:


  • Man müßte das Recht als Gesamtrecht (sprich: die ganze lange Leitung quer durchs Land) betrachten und danach für die (Gesamt-)Eintragung Kosten berechnen. Da man das nicht könne, ginge das mit der Wertangabe in Ordnung. Und so machen wir es denn auch: steht da Jahreswert, fangen wir an zu rechnen, steht da Wert, dann ist er es.



    Klingt logisch, läuft aber dem § 24 KostO zuwider, da der gerade keine "Gesamtbetrachtung" vornimmt :confused:



    Es gibt zu diesem Thema mehrere Meinungen und Rechtssprechung. So z.B. zum Nachlesen:

    OLG Celle, 1974-11-29, 8 Wx 22/74, JurBüro 1975, 813; Anschluß OLG Frankfurt, 1982-07-14, 20 W 328/81, Rpfleger 1982, 443. OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 16.01.1992, 8 W 372/91, Rpfleger 1992, 290-291; OLG Schleswig, JurBüro 1988, 888;
    (Alle in Juris)

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