Prüfschema Genehmigungsverfahren (Kindschaftssachen) nach FamFG

  • Die meisten gesetzlichen Vertreter werden das mit Sorgfalt bereits geprüft haben,

    Guter Witz!!! :wechlach::wechlach::wechlach:

    Ansonsten schließe ich mich aber weiterhin der Mindermeinung an, würde allerdings nicht die h. M. als "Mumpitz" abtun. Sie überzeugt mich einfach nicht. "Mein" OLG hat übrigens noch vor kurzem in einem Rechtsmittelverfahren mit keinem Sterbenswörtchen etwas zur etwaigen Bestellung eines Ergänzungspflegers gesagt, obwohl die hier immer sehr gerne auf förmliche Mängel abheben.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (8. September 2011 um 09:56) aus folgendem Grund: Lektorat.

  • Ja, das muss natürlich als "Witz" ankommen, da muss ich dir schon zustimmen. Der Teil des Beitrages war irgendwie meiner morgentlichen Müdigkeit geschuldet. Ich wollte eigentlich sagen, dass sie schon im Interesse ihrer Kinder handeln "wollen", oftmals aber auch gar nicht in der Lage sind, an die Informationen zu gelangen, an die das Gericht gelangen kann. Insoweit kann man ihnen eben trotzdem keine Vorwürfe machen. Nur: Bestellte Ergänzungspfleger stehen vor den gleichen Problemen und machen ihre Sache auch oftmals nicht besser. Und gute Pfleger zu bekommen, gleicht hier fast einem Lottogewinn. Ich kenne das insbesondere aus dem Nachlassbereich, wo man immer wieder krampfhaft nach NL-Pflegern für die "kleinen" Verfahren sucht und keine findet.

    Ansonsten richte ich mich praktisch nach der (wohl) herrschenden Meinung (jedenfalls der OLG's), obwohl ich im Innern die Mindermeinung einfach besser finde, ohne dabei die andere Meinung als "Mumpitz" abzutun.

  • Deine Erwägung, dass die Familienangehörigen und -vor allem das Gericht- viel besser mit der Sache vertraut sind als ein zu bestellender Ergänzungspfleger, halte ich nicht für stichhaltig. Denn mit dieser Erwägung könntest Du auch die Bestellung von Ergänzungspflegern bei unstreitig vorliegendem gesetzlichen Vertretungsausschluss verneinen, so etwa, wenn die Eltern ihrem Kind außerhalb des lediglich rechtlichen Vorteils ein Grundstück schenken.

    Vertretungsausschlüsse und Interessenkollisionen erfordern nun einmal die Bestellung eines neutralen Vertreters und die Sachkenntnis des Gerichts kann dieses unabdingbare Erfordernis nicht ersetzen.

    Ich glaube daher, dass in diesem Punkt in die falsche Richtung gedacht wird.

  • In absehbarer Zeit wird eh der in Familiensachen zuständige XII. Senat des BGH entscheiden (anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren XII ZA 83/10, XII ZB 293/11). Schaun wir mal…


    Na, irgendwie habe ich Zweifel daran, dass mit einer BGH-Entscheidung dann alles "klarer" werden wird... :cool:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Verweise ausdrücklich noch mal in den Rechtsprechungsthread :
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…5978#post835978
    unter #95 .

    Meines Erachtens schon ein starkes Stück , wenn nicht einmal mehr die Eltern(teile) selbst mit der ablehnenden Mindermeinung zur Bestellung eines Verfahrensergänzungspflegers einverstanden sind.:cool:

    Soweit ersichtlich bisher die einzige OLG-Entscheidung, in der sich mal ein Elternteil gegen die ( in der Praxis immer noch weit verbreitete ) Mindermeinung erfolgreich wehrt.
    Den gönne ich mir jetzt einfach mal : :teufel:

  • Das ganze, nämlich, dass sich mittlerweile eine Vielzahl gut bezahlter OLG-Richter damit beschäftigt hat, hätte man sich sparen können, wenn bereits 2009 (oder wenigstens nach Erkenntnissen etwas später) der Gesetzgeber in der Verfahrensordnung (FamFG) klar festgeschrieben hätte, dass in den bestimmten Fällen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, so wie das in Betreuungssachen möglich ist.
    Dann hätte man sich den krampfhaften Umweg über das materielle Recht (Ergänzungspfleger) und die gesamten Diskussionen und Entscheidungen sparen können. So gibt es in Deutschland garantiert heute noch genügend Rechtspfleger, die in den "leichteren" Genehmigungssachen keinen Pfleger bestellen, weil ihr OLG vielleicht noch nicht darüber entschieden hat und man die anderen mehrheitlichen Entscheidungen nicht kennt.

  • Tja , da bin ich ganz bei Dir .
    Befürchte aber eher , dass oft noch kein Ergänzungspfleger bestellt wird in Kenntnis der gegenteiligen Rechstprechung des eigenen OLG.

  • Tja , da bin ich ganz bei Dir .
    Befürchte aber eher , dass oft noch kein Ergänzungspfleger bestellt wird in Kenntnis der gegenteiligen Rechstprechung des eigenen OLG.

    ...was uns mit der Pebb§y-Neuerhebung wieder schwer auf die Füße fallen wird...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie sieht es denn bei einer Genehmigung gem. § 2 NamÄndG aus? Ein vormund widerspricht der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Genehmigungsverfahren und ist der Ansicht, dass ein Verfahrensbeistand ausreichen würde.

    Es geht tatsächlich nicht um das Vermögen, sondern um die Person des Mündels (6 Jahre alt), so dass die Bestellung eines Verfahrensbeistands möglich ist. Da es sich nicht um ein Rechtsgeschäft handelt, das genehmigt werden soll, sind weder § 40 Abs. 2 noch § 41 Abs. 3 einschlägig.

    Andererseits habe ich dann einen Beschluss, der zwar wirksam ist, aber nicht rechtskräftig wird. Was aber in Umgangs- und Sorgerechtssachen auch niemanden zu stören scheint.

  • Mir ist das Problem nicht ganz klar, warum sollte der Beschluss nicht rechtskräftig werden? Der Midj. wird - außer im Fall des § 41 III von seinem gesetzlichen Vertreter nach bürgerlichem Recht auch im Verfahren vertreten, sodass die RM-Frist zu laufen beginnt, wenn dem gesetzlichen Vertreter des Kindes der Genehmigungsbeschluss bekannt gemacht wird. Es liegt eben kein Fall von § 41 III vor, da es sich nicht um ein Rechtsgechäft handelt, das genehmigt wird, sodass die allgemeinen Grundsätze (ohne Besonderheiten) gelten.

  • Wir hatten jetzt einen landesweiten Erfahrungsaustausch für Familienrechtspfleger, u.a. auch zu der Frage, ob in familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren (Eltern) für die noch nicht 14 Jahre alten Kinder ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist:

    Ergebnis:

    mind. 80% bestellen Ergänzungspfleger nur, wenn sie einen Grund nach § 1796 BGB erkennen und den Eltern vorher die Vertretungsmacht entzogen haben (ist aber äußerst selten der Fall) oder wenn ihnen das Rechtsgeschäft ziemlich kompliziert erscheint; ansonsten werden die Eltern als vertretungsberechtigt angesehen sowohl im Hinblick auf die vorzunehmenden Anhörungen als auch die Bekanntgabe des Beschlusses;

    maximal 20%: bestellen regelmäßig einen E-Pfleger, so wie es hier die mehrheitliche Meinung zum Ausdruck bringt und auch die Mehrheit der OLGs

    Der Moderator des Workshops (Dozent an der FHS) hat es dann am Ende auch mehr oder weniger offen gelassen, wie es sein sollte, Hauptsache, jeder kann es für sich begründen.

    Ich gehe mal davon aus, dass die Situation in anderen Ländern nicht viel "besser" aussieht, vielleicht mal in den OLG-Bezirken, wo eine Entscheidung des OLGs bereits vorliegt.

    Dieses Gesamtergebnis ist schon etwas erschreckend!

  • Ersckreckend bereits deswegen , weil die Mehrheit in Literatur u. Rechtsprechung inwzischen überwiegend von einem gesetzlichen Vertretungsausschluss nach § 1795 BGB ausgeht ( so zuletzt auch OLG Karlsruhe ) .

    Die verkürzung des Problems auf § 41 III FamFG habe ich allerdings nie verstanden.

  • Zudem hat der BGH bereits entschieden, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Genehmigungsverfahren ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Wenn ich mir ansehe, dass die meisten Kollegen ansonsten lieber tot umfallen, bevor sie gegen eine -für unrichtige gehaltene- Rechtsauffassung des BGH entscheiden, muss man im Ergebnis die Frage stellen, ob derlei Gerichtsverfahren überhaupt noch für sich in Anspruch nehmen können, grundlegenden rechtsstaatlichen Standards zu entsprechen.

  • Verweise ausdrücklich noch mal in den Rechtsprechungsthread :
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…5978#post835978
    unter #95 .

    Meines Erachtens schon ein starkes Stück , wenn nicht einmal mehr die Eltern(teile) selbst mit der ablehnenden Mindermeinung zur Bestellung eines Verfahrensergänzungspflegers einverstanden sind.:cool:

    Soweit ersichtlich bisher die einzige OLG-Entscheidung, in der sich mal ein Elternteil gegen die ( in der Praxis immer noch weit verbreitete ) Mindermeinung erfolgreich wehrt.
    Den gönne ich mir jetzt einfach mal : :teufel:


    Ich habe ja bei Perlwitz und Weber gelernt und wusste gar nicht, dass das immernoch ein so großer Streit ist. Die OLGs, die du dort ebenfalls aufführst sind die einzigen, die das bisher bestätigt haben, oder?

  • Was meinst mit "das bestätigt....." ?

    Man müsste mal im Perlwitz/Weber FamRZ 2011, 1350 nachlesen.;)
    Namhaft für die h.M stehen z.B :

    OLG Köln FamRZ 2012,579
    OLG Celle FamRZ 2011,1304
    KG FamRZ 2010,1171

    Als Gegenmeinung ist mir aus dem Kopf nur die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 06.12.2010 bekannt, deren Fundstelle ich nicht auswendig behalten habe, zumal die Entscheidung sowieso falsch ist.:strecker

    Den zitierten anderen Olgs der Mehrheitsmeinung ( Aufzählung nicht vollständig ! ) ist teilweise allerdings entgegenzuhalten , dass manche Obergerichte das Problem für Kinder < 14 J. nur auf die Bekanntgabe gem. § 41 III FamFG verkürzen und nicht - wie es sich gehört - auf das Verfahren insgesamt !

    Mehr konnte ich an Gehirngrütze auf die Schnelle nicht zusammentragen.
    Stehe unmittelbar vor dem 2 - Uhr-Loch.:D

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (14. November 2012 um 14:17)

  • In seinem Beschluß vom 23.01.2012 (10 UF 243/11) hat das BgbOLG entschieden, daß der Wirkungskreis des zu bestellenden (!) Pflegers sich auf die Entgegennahme der Zustellung der Genehmigung sowie die Ausübung des Beschwerderechts dagegen beschränke. Von dem Unsinn, daß es eines konkreten einzelnen Bedürfnisses (Interessenkonflikt etc.) wegen der Mutter geben müsse, scheinen die auch wieder weg zu sein.

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