Antrag 850 i bei Lohnabtretung

  • Man sollte vielleicht auch bedenken, dass der Schuldner u. U. wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit eine Sperre bekommt und die Abfindung diesen Zeitraum überbrücken soll/muss - kommt ja auf die Umstände der Beendigung an. Dann wäre die Abfindung wohl ebenfalls für NACH Beendigung zu berücksichtigen (?).

  • meiner Meinung nach müsste es auf den Auszahlungszeitpunkt ankommen. Wird die Abfindung noch mit dem letzten Gehalt ausgezahlt, also im März, unterfällt es noch der Abretung. Dann hat der § 850i ZPO da nix zu suchen, weil es ja eine rechtsgeschäftliche Abtretung war.

    Wird es später ausgezahlt, unterfällt es der Masse. Dann könnte man auch mit § 850i ZPO was machen.

    Nachsatz: Bei der Abtretung würde ich auch immer noch darauf schauen, was von der Abtretung umfasst ist und was nicht...

  • § 850i ZPO sagt doch klar, für einen angemessenen Zeitraum..

    Also muss die Abfindung auf einen vom Gericht festzulegenden Zeitraum verteilt und mit dem in dieser Zeit erzielten Einkommen zusammengerechnet werden.

  • § 850i ZPO sagt doch klar, für einen angemessenen Zeitraum..

    Also muss die Abfindung auf einen vom Gericht festzulegenden Zeitraum verteilt und mit dem in dieser Zeit erzielten Einkommen zusammengerechnet werden.


    Die Frage hier ist aber doch: Kommt das Insolvenzgericht überhaupt ins Spiel oder nicht?
    Ich meine ja, wenn die Auszahlung der Abfindung nach Ablauf der Abtretung an den Gläubiger erfolgt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • § 850i ZPO sagt doch klar, für einen angemessenen Zeitraum..

    Also muss die Abfindung auf einen vom Gericht festzulegenden Zeitraum verteilt und mit dem in dieser Zeit erzielten Einkommen zusammengerechnet werden.


    Die Frage hier ist aber doch: Kommt das Insolvenzgericht überhaupt ins Spiel oder nicht?
    Ich meine ja, wenn die Auszahlung der Abfindung nach Ablauf der Abtretung an den Gläubiger erfolgt.

    Grundsätzlich würde ich sagen, nein, weil die Abtretung noch zwei Jahre ab Eröffnung wirksam ist und alles pfändbare somit dem Abtretungsgläubiger zusteht.

    Andererseits könnte man doch die Zuständigkeit des IG sehen, weil die Zahlung der Abfindung in die Zeit des eröffneten Verfahrens fällt. Es ist also die Frage, ob das IG als besonderes Vollstreckungsgericht ausnahmsweise auch über den Umfang der Abtretung entscheiden kann.

  • Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass das lt. BGH nicht geht. Es gab zumindest da mal eine Entscheidung hinsichtlich der Zusammenrechnung von Einkommen. Und warum sollte das Insogericht etwas entscheiden, wovon es nichts hat?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass das lt. BGH nicht geht. Es gab zumindest da mal eine Entscheidung hinsichtlich der Zusammenrechnung von Einkommen. Und warum sollte das Insogericht etwas entscheiden, wovon es nichts hat?

    Richtig, BGH und BAG waren sich vor ca. 10 Jahren darüber uneinig. BAG sagte, dass das Vollstreckungsgericht zuständig sei und BGH meinte, dass das Prozessgericht über die Auslegung der Abtretung zu befinden habe.

    Der Schuldner müsste also im Klageweg gegen den Abtretungsgläubiger die (teilweise) Unpfändbarkeit der Abfindung geltend machen. Darf er das überhaupt?

  • meiner Meinung nach müsste es auf den Auszahlungszeitpunkt ankommen. Wird die Abfindung noch mit dem letzten Gehalt ausgezahlt, also im März, unterfällt es noch der Abretung. Dann hat der § 850i ZPO da nix zu suchen, weil es ja eine rechtsgeschäftliche Abtretung war.

    Wird es später ausgezahlt, unterfällt es der Masse. Dann könnte man auch mit § 850i ZPO was machen.

    Nachsatz: Bei der Abtretung würde ich auch immer noch darauf schauen, was von der Abtretung umfasst ist und was nicht...

    Zutreffend ist sicher, dass überprüft werden muss, ob die Abtretung auch einen (künftigen) Anspruch auf Zahlung einer Abfindung erfasst.

    Sollte dies der Fall sein, kann es m.E. aber nicht darauf ankommen, wann oder für welchen Zeitraum die Abfindung ausbezahlt wird. Ein künftiger Anspruch wird von einer Abtretung/Verpfändung/Pfändung dann erfasst, wenn er entsteht. Demgemäß dürfte auch in der vorliegenden Konstellation entscheidend sein, ob der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung vor oder nach dem Ende der Zweijahresfrist des § 114 Abs. 1 InsO entstanden ist.

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