Nachtragsurkunde ohne erneute Bewilligung

  • :confused:Hallo,

    habe 1 Teilungserklärung gem. § 8 WEG auf dem Tisch liegen, welche 3mal durch Nachtragsurkunden abgeändert wurde. Eine Bewilligung der TE erfolgte nur in der 1 Urkunde. Soweit die Nachtragsurkunden eine Änderung der TE herbeiführen dachte ich immer, hier muss erneut eine Bewilligung vom teilenden Eigentümer erfolgen.
    Der Notar führt jedoch an, dass der Absatz mit der Bewilligung aus der TE nicht geändert wurde, sondern nur die Zusammensetzung der neubegründeten Wohneinheiten.
    Geht das?
    Die Willenserklärung aus der TE muss doch ebenfalls neu abgegeben werden, wie die neue Zusammensetzung der WE´s.
    Wäre für Hilfe dankbar. Ich stehe hier irgendwie auf dem Schlauch.

    LG Cino

  • Die Erklärung des Notars, daß der Absatz mit der Bewilligung nicht geändert wurde halte ich für unsinnig. Hinsichtlich er Änderungsurkunden müßte auch eine Bewilligung vorhanden sein, da es halt eingetragen werden soll. Diese Bewilligung muß aber nicht ausdrücklich erklärt sein. Im Normalfall wird man davon ausgehen können, daß die Erklärungen auch im Grundbuch vollzogen werden soll, die Bewilligung also konkudent enthalten ist.

    Gruß
    Ron

  • Wir würden das so sehen:

    Wo keine Bewilligung drin, das wird nicht eingetragen.

    Entweder ist der erste Antrag dann sowieso schon vollzugsbehindert ==> Zwischenverfügung oder Zurückweisung...

    ...oder Herr Notar wird nochmal gefragt, ob er die Nachträge wirklich nicht eingetragen haben will...

    Das kann er sich dann aussuchen.

    Nachdem wir manchmal auch Urkunden nur z. K. bekommen, lehne ich es ab, eine Bewilligung hineinzuinterpretieren, wo nicht davon steht, dass es eingetragen werden soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Habe jetzt die Erklärung des Eigentümers, welcher mitteilt, dass seine Bewilligung weiter wirksam bleiben soll.
    Somit werde ich lediglich auf die Bewilligung vom .. Bezug nehmen (TE) und die anderen Nachtragsurkunden als Erklärung vom ... eintragen.
    Der § 874 BGB gibt her.
    Und der Eigentümer hält an seinem Eintragungswillen fest (natürlich in F. § 29 GBO).
    Somit bin ich hoffentlich allen gerecht geworden.

    Danke.

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