Testamentvollstreckerin

  • Hallo zusammen, ganz komische Geschichte, die ich hier habe :eek:

    Eine Rechtsanwältin legt mir die Kopie eines handschriftlichen Testaments mit wilden Teilungsanordnungen, eine Sterbeurkunde und eine beglaubigte Abschrift eines Zeuginisses über ihre Bestellung zur Testamentsvollstreckerin vor . . .

    Teilungsanordnung dergestalt dass A Grundstück X (meine Gemarkung) und B Grundstück Y erhalten soll.

    Sie wollte dann, das ich den A hier als Eigentümer des Grundstückes X eintrage, was ich natürlich abgelehnt habe . . . hat sie auch eingesehen.

    Jetzt fragt die gute nach, ob sie nicht als TV die Auflassung zugunsten des A erklären kann . . . :gruebel:

    Ich hatte von Ihr einen Erbschein verlangt, aufgrund dessen ich dann die Erben eingetragen hätte, oder aber eine notarielle Urkunde über die Auseinandersetzung der nachgewiesenen Erben . . . das wäre doch der richtige Weg . . . :confused:

    . . . aber sie kann doch als TV jetzt nicht die Auflassung des Grundstücks X an A erklären . . . oder liege ich hier falsch . . . :gruebel:

    Bis jetzt ist im GB übrigens noch die Erblasserin eingetragen . . . und aus dem Testament ergibt sich keine Erbfolge, sondern es enthält eben nur die Teilungsanordnung . . . auch bezüglich ihrem sonsitgen Vermögen, welches noch C, D und E zu soundsoviel % bekkommen sollen usw. . . .

    Kann mir jemand helfen . . . bleibe ich dabei, dass ich auf den Erbschein bestehe und ggf. eine notariellen Urkunde über die Auseinandersetzung der nachgewiesenen Erben :gruebel:

  • Hallo redge,
    schau mal in diesen Thread.
    Meiner Meinung nach benötigst Du keinen Erbschein. Die Testamentsvollstreckerin - legitimiert durch eine Ausfertigung des TV-Zeugnisses - und A könnten die Auflassung erklären. Ich würde allerdings die Nachlassakten einsehen bzw. eine beglaubigte Kopie von Eröffnungsprotokoll und Testament sehen wollen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Also testamentarischer Erbschein ist zumindestens das was vorliegen sollte. Grundsätzlich ist der Testamentvollstrecker zu allen Verfügungen befugt, außer zu unentgeldlichen. Was sagt denn das Zeugnis über seine Befugnisse aus (das übrigens in Ausfertigung, nicht in beglaubigter Abschrift vorliegen muss)? Siehe auch Hügel GBO RN 42ff zu § 52 GBO.

  • Wenn die Testamentsvollstreckerin formgerecht nachweisen kann, dass sie Testamentsvollstreckerin ist, kann sie das Grundstück an A auflassen und Du musst A eintragen. Wer Erbe ist, ist dann für Dich ohne Belang.

  • Schönen Dank Euch, dann werde ich ihr mitteilen, dass ich eine Ausfertigung der Urkunde über ihre Ernennung zur TV brauche und sie dann die Auflassung des Grundstückes X an den A erklären kann :)

  • Wie Vorredner. Erklärung der Auflassung durch TV einerseits und A andererseits, Nachweise bzgl. A wie üblich (anwesend oder ordnungsgemäß vertreten), bzgl. TV TVZ in Ausfertigung plus Vorlage von begl. Abschriften der Testamente, wonach die Eigentumsumschreibung auf A testiert ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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