Sofortige Beschwerde nach Beschluss Aufhebung PKH

  • Hallo,

    ich hatte auch erst einen ähnlichen Fall und habe auch aufgehoben. Bisher kam kein Rechtsmittel, ich würde auch nicht abhelfen.
    Aber falls du hier mal eine Entscheidung bekommst, dann wäre es toll, wenn du die hier einstellst, ist sicher hilfreich.

  • Hallo, ich finde dieses Thread ganz passend für meine Frage. Ich habe hier einen übermotivierten Anwalt, der aufgrund meiner VKH-Aufhebung wegen nicht Einreichung des Formulars zur Überprüfung zur Sicherheit mal sofortige Beschwerde eingereicht hat und gesagt hat Gründe Folgen. Das war vor einem Monat. Jetzt schreibt er, bitte nochmal Fristverlängerung, weil ich finde meinen ehemaligen Mandanten nicht und kann mit ihm nicht über die Angelegenheit sprechen.. ehrlich gesagt finde ich das jetzt etwas übertrieben oder? Wie lange darf/kann ich überhaupt auf die Begründung einer Beschwerde warten? Und die Begründung für die Fristverlängerung finde ich auch seltsam? Kann ich hier jetzt sagen nein und der Beschwerde praktisch nicht abhelfen mit der Begründung Gründe fehlen? Oder vielleicht auch einfach weil immer noch nichts eingereicht wurde?

    Danke schon mal!

  • Ich würde ihn zur Begründung der Beschwerde binnen zwei Wochen auffordern: Kommt nix, ab nach oben.

  • Wie lange darf/kann ich überhaupt auf die Begründung einer Beschwerde warten?

    Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Frist (224 II ZPO), d.h. es ist ganz allein dir überlassen, wie lange du wartest, ob, wie oft und wie lange du verlängerst. Eine (m.E. auch noch vertretbare) Extremmeinung wäre, überhaupt keine Nachreichung der Beschwerdebegründung zuzulassen ;), oder höchstens, bis auch die Beschwerdefrist (=gesetzliche Frist, im Unterschied zur Beschwerdebegründungsfrist) abgelaufen ist.

    Zitat

    Und die Begründung für die Fristverlängerung finde ich auch seltsam?

    Ich nicht. Es ist Aufgabe des Anwalts, die Interessen seines Mandanten zu vertreten, auch in Abwesenheit. Und wenn der Anwalt der Meinung ist, die Beschwerdeeinlegung liege im Interesse seines Mandanten, dann kann er auch ohne Rücksprache einlegen. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass Anwälte ihre Mandantschaft im PKH-Überprüfungsverfahren erst mal "suchen" müssen (Das Verfahren nach 120a findet ja im Allgemeinen Jahre nach Verfahrensabschluss statt).

    Zitat

    Ich würde ihn zur Begründung der Beschwerde binnen zwei Wochen auffordern: Kommt nix, ab nach oben.

    So würde ichs wahrscheinlich auch machen, alles in allem.

  • Hallo zusammen,

    ich habe hie folgendes Problem:

    Da die Partei nach Aufforderung und entsprechender Mahnung im Überprüfungsverfahren keine Erklärung zu ihre Verhältnissen abgegeben hat, habe ich die VKH aufgehoben. Nun hat die AnwältinBeschwerde eingelegt und geschrieben, dass eine VKH- Erklärung innerhalb derFrist eingereicht wurde und die Geschäftsstelle hat mir nun diese auch vorgelegtmit dem Vermerk sie hatte die Akte nicht gefunden weshalb die Erklärung nichtin der Akte war als ich den Aufhebungsbeschluss gemacht habe.

    Ich habe dann natürlich der Beschwerde abgeholfen und den Aufhebungsbeschlussaufgehoben.

    Jetzt möchte die Anwältin eine KGE und eine SW- Festsetzung haben. Leider wardie Aufhebung nicht innerhalb der 2- Jahre nach § 15 Abs 5 RVG, so dass ihr tatsächlichGebühren entstanden sind, obwohl das VKH- Verfahren mit dem Hauptsacheverfahreneine Angelegenheit darstellt.

    Als SW würde ich das Kosteninteresse der Partei nehmen, als den Betrag, der ihrzum Soll gestellt worden wäre.

    Aber wie sieht denn die KGE aus?
    Muss die Gegenseite die Kosten tragen ? (hierzu würde ich tendieren)
    Wenn ja: Ist der Gegenseite denn generell überhaupt die sofortige Beschwerdegg. die Aufhebung mitzuteilen?
    Dies habe ich hier nämlich leider nicht gemacht, so dass die gar nichts von derBeschwerde und der Abhilfeentscheidung weiß -.-

    Hattet Ihr vll schon mal eine solchen Fall oder einen ähnlichen?
    Über schnelle Ratschläge oder kurze Mitteilungen wie Ihr die Sache sieht würde ich mich freuen :)

  • hier geht allenfalls Festsetzung gegen die eigene Partei

    eine andere Frage ist, ob die Anwältin/Partei nicht als Schadensersatz vom Land zurückverlangen kann, aber das gehört nicht ins Kostenfestsetzungsverfahren

  • ...

    Jetzt möchte die Anwältin eine KGE und eine SW- Festsetzung haben. ...

    Als SW würde ich das Kosteninteresse der Partei nehmen, als den Betrag, der ihrzum Soll gestellt worden wäre.

    Aber wie sieht denn die KGE aus?
    ...

    1. Gerichtskosten sind nicht entstanden. (Anm. ergibt sich im Umkehrschluss aus KV 1812). Außergerichtl. Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs.4 ZPO.

    2. Der Gegenstandswert wird auf ... festgesetzt, § 23a RVG. (= WA-kosten! + (anteil.) GK.), vgl. G/Schm., Anhang VI Rdn. 394.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich würde mich ganz sicher freuen, wenn ich als Gegenseite Kosten zu tragen hätte, die das Gericht verursacht hat - NICHT!

    Das ist natürlich richtig, ist aber ja beispielsweise auch bei einem KFB der Fall, bei dem das Ausgangsgericht in der zweiten Instanz aufgehoben wird, da es fälschlicherweise Absetzungen vorgenommen hat.

    Da die VKH ja aber wie Adora Belle richtig sagt nichts mit der Gegenseite zu tun hat (und ja auch die Beschwerde nicht erhalten hat), hatte ich so meine Bedenken.

    Vielen Dank Wobder und auch den anderen für die schnelle Hilfe:)

  • Hallo,

    mich würde mal interessieren, ob ihr bei VKH-Überprüfung eine tabellarische Berechnung des einzusetzenden Einkommens in die Akte legt.

    Ich bin nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse zu einer Ratenzahlung von 50€, da ich ein einzusetzendes Einkommen von 103 € errechnet habe. Vorher habe ich den Antragsteller nebst Anwalt dazu angehört.
    Daraufhin wurde lediglich mitgeteilt, dass dem Antragsteller nach Abzug aller Kosten nur 1000€ verbleiben, was unter dem Pfändungsbetrag liege. Zudem sei er nicht in der Lage Raten in Höhe von 50 € zu zahlen.
    Die Anordnung der Ratenzahlung wurde daraufhin angekündigt (mit Hinweis, dass keine weiteren Unterlagen vorlegt wurden, aus denen sich weitere Verbindlichkeiten ergeben) und sodann per Beschluss festgesetzt. Sodann wurde sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei Raten in Höhe von 50 € zu zahlen. Dies ergäbe sich aus den mit dem VKH-Antrag übermittelten Unterlagen. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Der sofortigen Beschwerde habe ich aus den Gründen des VKH-Änderungsbeschlusses nicht abgeholfen und zudem dargelegt, dass dem Antragsteller nach Abzug aller Kosten und Verbindlichkeiten ein Einkommen in Höhe von mehr als 100 €verbleibt, so dass er sich mit Raten in Höhe von 50 € an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen hat (§ 115 II, 120a I ZPO)

    Das OLG hat meinen nichtabhelfenden Beschluss mit der Begründung aufgehoben, dass ich meinen Abänderungsbeschluss nicht begründet hätte und auch nicht geprüft habee, ob die Beschwerde begründet ist. Zudem wurde die Sache an mich zurückverwiesen. Meinem Beschluss sei nicht zu entnehmen, ob das Amtsgericht sämtliche Angaben des Antragstellers übernommen hat oder teilweise wegen fehlender Berücksichtigung oder Glaubhaftmachung unberücksichtigt gelassen hat.
    Dabei habe ich alle Angaben des Antragstellers übernommen bzw. berücksichtigt. Ich habe nur keine schriftliche Berechnung in die Akte gelegt.
    Ist dies denn zwingend erforderlich?

    Vielen Dank für eure Meinung!

  • Gerade wenn - wie vorliegend - die ggf. zu zahlende Rate streitig ist muss m.E. aus dem Anordnungsbeschluss die konkrete Berechnung des einzusetzenden Einkommens hervorgehen. Anderenfalls ist der Beschluss nicht hinreichend begründet, da man nicht verstehen kann wie das Gericht auf die berechnete Rate kommt.
    Es ist m.E. auch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes anhand der eingereichten Unterlagen zu erraten wie das Ausgangsgericht auf sein Ergebnis gekommen ist.
    Ich hätte in der Praxis daher bei Anordnung einer Ratenzahlung dem Beschluss eine Berechnung als Anlage beigefügt.

  • Okay danke, das wusste ich nicht und hab es auch noch nie bei anderen Rechtspflegern oder Richtern so gesehen.
    In dieser Sache war es auch keine komplizierte oder umfangreiche Berechnung, so dass ich die paar Zahlen damals nur im Taschenrechner zusammengerechnet hatte. Dabei habe ich alle angegebenen Verbindlichkeiten anerkannt. Sogar die monatliche Zahlung i. H.v. 350€ an die Eltern des Antragstellers für ein Privatdarlehen habe ich berücksichtigt. Da ich nichts abgesetzt habe und in der Begründung geschrieben habe, dass die Freibeträge und Verbindlichkeiten vom Einkommen abgezogen wurden, hielt ich eine weitere Begründung für entbehrlich.

    Dann werde ich dem Antragsteller jetzt die Berechnung z.Kt. übersenden und wenn keine Einwände kommen, erneut nicht abhelfen und den Beschluss mit der Berechnung verbinden.


  • (...) Ich habe nur keine schriftliche Berechnung in die Akte gelegt.
    Ist dies denn zwingend erforderlich?

    Ja bzw. wie jfp. Seit der PKH-Reform von 2014 bin ich so regelmäßig auf Rechtsprechung geprallt, die Berechnungen in jedem Fall verlangt hat, dass ich es schnell aufgegeben habe, keine Berechnung zu machen (Ausnahme: Glasklar ratenfreie Fälle).
    Ich habe dazu leider nur einen (nicht veröffentlichten) Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in petto:

    Zitat

    Weicht die Bewilligungsgrundlage hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse von den Angaben der Partei ab, soll dem Prozesskostenhilfebeschluss auch bei Bewilligung von ratenfreier PKH entnommen werden können, von welchem Einkommensbetrag das Gericht ausgegangen ist. Ist dies nicht der Fall und das geänderte Ein-kommen stellt nur im Vergleich zur Bewilligungsgrundlage, nicht aber zu den Angaben der Partei, eine Einkommensverbesserung dar, liegt kein Verstoß gegen § 120 a Abs. 2 S. 1 – 3 ZPO vor. Die Prozesskostenhilfe kann nicht gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 23.04.2019, 2 Ta 156/19.

    Ist durch die Brust ins Auge geschossen, da der Beschluss ja Berechnungen bei ratenfreier PKH betrifft und die Auswirkungen auf Verstöße gegen die Mitteilungspflichten aus § 120 a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO betrifft.

    Natürlich kann man sich auf § 9 RpflG berufen: Keine Berechnung machen ist schließlich nicht falsch. Grundsätzlich nehme ich aber tatsächlich immer eine Berechnung zu den Akten, da ich ansonsten schlicht und ergreifend nicht prüfen kann, ob die PKH-Partei einen Pflichtverstoß nach § 120 a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO begangen hat, wenn mir die Akte später wieder vorliegt.

    Bei Ratenanordnungen gibt's von mir ausnahmslos immer eine Berechnung, und sei es nur, um Rechtsmittel zu vermeiden. Nur, weil ich reinschreibe, "ich habe alles berücksichtigt" heißt das nicht, dass ich nichts übersehen haben kann. Das sollte die PKH-Partei dann aber auch an irgendeinem Punkt, spätestens anhand meines Beschlusses, prüfen können. M.E. ist das sogar Bestandteil des rechtlichen Gehörs/gehört zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens.
    Zu den Fällen, in denen die PKH-Partei dem Gericht einen unstrukturierten Rechnungswust schickt: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.02.2015, 5 Ta 25/15 (Quintessenz: Das muss das Gericht sich nicht antun.)

    Dass die Ratenermittlung transparent sein muss, gilt, wie jfp auch schreibt, auch gegenüber der Beschwerdeinstanz. Ich habe schon PKH-Bewilligungen kassiert gesehen, bei der "ratenfreie PKH" auf der eidesstattlichen "Ich hab' wirklich gar nichts"-Versicherung der Partei notiert war. Laut Beschwerdeinstanz hätte da "ratenfreie PKH, s. obige e.V." stehen müssen. Andersrum habe ich mal gegen die Bezirksrevision "gewonnen", als das PKH-Heft erst noch keine Berechnung enthielt. Der Bezirksrevisor berief sich deshalb (wie das Beschwerdegericht in Karos Fall) auf die fehlende Nachvollziehbarkeit des Prüfungsergebnisses. Ich habe die Berechnung daraufhin nachgeholt und wurde explizit deshalb von der II. Instanz gehalten.

    TL;DR: Wegen § 9 RpflG muss man keine Berechnung zur Akte nehmen, es erspart einem aber sehr viele Kopfschmerzen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Vielen Dank für deine Ausführungen Schneewittchen!

    Das wird mir auch nicht nochmal passieren. Es war halt alles so eindeutig und der Antragsteller hat nie nach einer Berechnung gefragt. Ich glaube, ich hatte ihm sogar noch die Freibeträge mitgeteilt und dass ich daher auf ein einzusetzendes Einkommen komme. Zudem hat er ja selbst geschrieben, dass ihm "nur" 1000€ zum Leben bleiben. Damit hat er ja zugegeben, dass er zahlungsfähig ist.

  • Wenn du aus irgendeinem Grund (z.B Gehaltserhöhung) die Raten "mittendrin" ändern musst, tust du dich sehr viel leichter, wenn du die ursprüngliche Berechnung griffbereit in der Akte hast. Dies nur als weiteres zusätzlich zum "Beschwerdegericht"-Argument.

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