Sofortige Beschwerde nach Beschluss Aufhebung PKH

  • Liebe Leute...habe im Forum nichts gefunden...also muss ich mich mit dieser peinlichen Frage an euch wenden...:oops:

    Hatte die Partei, der PKH bewilligt worden war, aufgefordert, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut darzulegen wegen Überprüfung nach § 124 II ZPO. Kam natürlich nichts.. auch nach nochmaliger Aufforderung. Ich habe also die PKH aufgehoben.

    Und.. oh Wunder...JETZT erwacht die gute Frau und reicht mir über einen RA und im Wege der sofortigen Beschwerde ihre Unterlagen ein...klasse!! :mad:

    Muss ich mich damit jetzt tatsächlich beschäftigen? Ich weiß, die Frage ist blöde...aber zum Zeitpunkt des Beschlusses lagen doch die Voraussetzungen über die Aufhebung vor? :gruebel:

    Danke schonmal




  • Musst m.E. der Beschwerde abhelfen und dein Aufhebungsbeschluss aufheben. Ist ärgerlich, aber kommt öfters vor

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Danke für die schnell Antwort! Hatte ich schon befürchtet...grummel...durch sowas wird er Arbeitsablauf an einem Gericht auch verlangsamt!!! :mad:

  • Es gibt einen Beitrag (Ernst P.? Gänseblümchen? beldel?), der sich ausführlich damit befasst, dass lediglich die Einreichung der Unterlagen im Wege des RM ohne Angabe weiterer Gründe für die Einlegung des RM nichts bringt.

    Dieser hier.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ah ja... na dann versuche ich das mal...mal schaun, was der RA sagt ... danke :)
    Allerdings wirds wohl nichts bringen, weil ich ja RM habe...wobei die Entscheidungen ja wohl auch nach Einlegungen eines RMs ergingen, oder?

  • Über die Frage, ob die einfache Einreichung der Erklärung bereits als Rechtsmittel angesehen werden kann, über dass das Gericht eine Entscheidung zu treffen hat, muss man sich im vorliegenden Fall keine Gedanken machen, da lt. Sachverhalt ja ausdrücklich Beschwerde eingereicht wurde.

    Der von Saddle geschilderte Fall, kommt do in der Praxis alle Nase lang vor. Die Frage ist nur, welche Entscheidung das Gericht treffen muss.

    M. E. Bestehen zwei Möglichkeiten:

    - Entweder man sieht in der Aufhebung einen Sanktionschrakter oder nicht.

    Wenn man darin keinen sieht, und man entweder ein ausdrückliches oder konkludentes (ausgelegtes) Rechtsmittel hat, UND die abgegebene Erklärung jetzt vollständig ist, muss das Gericht abhelfen. Fraglich wäre dann ferner, ob trotz Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses ein (gesonderte) Ratenanoderungsbeschluss zu erlassen ist, oder ob es bei der PKH ohne Raten verbleib. Normale Weiterprüfung des § 120 Abs. 4 ZPO halt...
    Dies dürfte wohl h. M. und der Regelfall sein.

    Es ist kein Geheimnis, dass ich ein Verfechter der Mindermeinung bin, und in der Vorschrift Sanktionscharakter sehe. Neben der (ausdrücklichen/konkludenten/ausgelegten) Rechtsmitteleinlegung, und der Nachreichung der vollständigen (!) Erklärung nebst Belegen (!) verlange ich von der Partei ferner die Angabe eines Entschuldigungsgrundes, sprich sie hat anzugeben, warum sie nicht in der Lage war, rechtzeitig (d. h. vor (!!) Aufhebung der PKH) innerhalb der von Gericht gesetzten Frist(en) die Erklärung einzureichen.
    Überzeugt mich der Entschuldigungs (Ausnahme), helfe ich ab und prüfe ganz normal weiter § 120 Abs. 4 ZPO (s. o.).
    Überzeugt mich der Grund nicht oder wird gar keiner angegeben, helfe ich nicht ab, und lege die Akte dem Beschwerdegericht vor, und berufen mich hierbei auf die die Mindermeinung stützende Rechtsprechung (s. u. a. hier).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (19. Oktober 2009 um 10:32)

  • Also DAS gefällt mir und ich werde, glaube ich, auch Verfechter der Mindermeinung :D. Werde dann jetzt mal anfragen, warum es der Partei nicht möglich war, die Unterlagen rechtzeitig einzureichen...bin ja mal gespannt! Vielen Dank für eure Hilfe!!! :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von saddle80 (19. Oktober 2009 um 10:25) aus folgendem Grund: Die jute Rechtschreibung :-)

  • Den Fall hatte ich auch schonmal. Es war keine Begründung für die Verzögerung der Einreichung der Unterlagen enthalten (vgl. OLG Bamberg Beschluss vom 21.08.2007, Az. 4 W 73/07 ). Somit habe ich nicht abgeholfen und nach entsprechender Stellungnahme der BezRevIn die Sache dem LG vorgelegt. Und... wurde ich gehalten!

  • Hab irgendiwe nirgends was Passendes gefunden, drum stell ich meine Frage mal rein,

    Hat jemand Rechtssprechung zum Thema "Aufhebung der PKH nach Nichtzahlung der Raten und anschließende Beschwerde mit Zahlung des Rückstandes"?

    Ich sehe es hier irgendwie nicht ein, dass ich meine Aufhebung aufheben soll, nur weil der Rückstand beglichen wurde. Die bislang 8 fälligen Raten wurden gerademal durch 2 Zahlungen geleistet (man muss ihn also treten bis er sich rührt).

  • Sehe ich wie jojo. Wenn (!) der Aufhebungsgrund nicht mehr besteht, d. h. es aktuell keine einzige Rate mehr (z. B. aufgrund zwischenzeitlich erbrachter Zahlung) gibt, mit der die Partei länger als drei Monate im Rückstand ist, ist abzuhelfen.

    Anders formuliert: Erfolgt die Zahlung regelmäßig verspätet, aber dennoch zumindest noch so pünktlich, dass keine Rate länger als drei Monate rückständig ist, sind dem Gericht aufhebungstechnisch die Hände gebunden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also kann die Aufhebung wegen Nichtzahlung nicht als Sanktion angesehen werden (wie nach gewisser Rechtsprechung bei Nichteinreichung der PKH-Erklärung, wo die Nachholung ohne Begründung der Säumnis an der Aufhebung nichts ändert)? :gruebel:

  • Mein OLG sieht in § 124 ZPO eh keinen Sanktionscharakter. Leider. Ich finde ja schon, dass Dummheit und Tatenlosigkeit bestraft werden muss, aber bei PKH scheinen andere Richtwerte zu herrschen.

  • Hab irgendiwe nirgends was Passendes gefunden, drum stell ich meine Frage mal rein,

    Hat jemand Rechtssprechung zum Thema "Aufhebung der PKH nach Nichtzahlung der Raten und anschließende Beschwerde mit Zahlung des Rückstandes"?

    Ich sehe es hier irgendwie nicht ein, dass ich meine Aufhebung aufheben soll, nur weil der Rückstand beglichen wurde. Die bislang 8 fälligen Raten wurden gerademal durch 2 Zahlungen geleistet (man muss ihn also treten bis er sich rührt).



    Über das Thema haben sich vor Dir schon andere aufgeregt (u.a. auch ich, da ich auch einmal aufgehoben worden bin... :D). Genügen erst einmal die nachfolgenden Entscheidungen?

    LS
    Die Zahlung aller rückständigen Raten im Beschwerdeverfahren führt zur Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses nach § 124 Nr. 4 ZPO (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.12.2001 - 16 WF 123/01 = FamRZ 2002, 1199; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.10.1999 – 5 WF 96/99 = OLGR Zweibrücken 2000, 422; Musielak, ZPO, Rn. 9 § 124).

    AG Westerburg, Beschl. v. 02.04.2007 – 41 F 139/04

    juris (JURE 070106768)


    LS
    Haben rückständige Raten zur Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO geführt, kann noch im Beschwerdeverfahren eine Zahlung aller rückständigen Raten nachgeholt werden.

    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.12.2001 – 16 WF 123/01

    OLGR Karlsruhe 2002, 267 = FamRZ 2002, 1199 = juris (KORE 525572002)


    LS
    1. Eine Abhilfeentscheidung gem. § 571 ZPO ist förmlich in Form eines Beschlusses zu treffen. Ob dieser Form genügt ist, bestimmt sich aber nach dem Inhalt und nicht der Bezeichnung. Daher kann auch ein mit Gründen versehener und eröffneter Vermerk genügen.

    2. Ob die Voraussetzungen für die Aufhebung bewilligter PKH vorliegen bestimmt sich gem. § 570 ZPO nach den im Zeitpunkt der letzten Entscheidung maßgeblichen Umständen. Daher ist auch eine zwischenzeitliche Zahlung der rückständigen Raten noch zu berücksichtigen. Ein etwaiger Sanktionscharakter des § 124 ZPO steht dem nicht entgegen.

    OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.10.1999 – 5 WF 96/99

    OLGR Zweibrücken 2000, 422 = juris (KORE 410672000)

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