Da bisher die Hinterleger stets den Antragsvordruck benutzt haben, habe ich mir noch nie über die Frage Gedanken gemacht, ob eine Pflicht zur Benutzung des Vordrucks besteht oder der Hinterleger einen Antrag mit den erforderlichen Angaben auch selbst formulieren kann. Hier will nämlich -warum auch immer- ein Hinterleger den Vordruck nicht benutzen.
Antragsvordruck Pflicht?
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Herr v. Bödefeld -
16. Oktober 2009 um 12:05
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Da bisher die Hinterleger stets den Antragsvordruck benutzt haben, habe ich mir noch nie über die Frage Gedanken gemacht, ob eine Pflicht zur Benutzung des Vordrucks besteht oder der Hinterleger einen Antrag mit den erforderlichen Angaben auch selbst formulieren kann. Hier will nämlich -warum auch immer- ein Hinterleger den Vordruck nicht benutzen.
Also von einen Vordruckszwang hab ich noch nichts gehört. Ich hab mir auch einen eigenen Vordruck im PC gebastelt -
Gebastelt? Gibt es den Vordruck HS1 nicht überall?
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Zumindest in ähnlicher Aufmachung wohl schon.
Hinterlegungsnachweise aus anderen BL sahen teilweise schon anders aus als unsere. -
Ein Vordruckszwang besteht nach meiner Ansicht nur dort, wo er gesetzlich vorgeschrieben ist. Das dürfte etwa bei Mahnbescheiden der Fall sein.
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Wenn die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen keinen Vordruckzwang festlegen, besteht für die Hinterlegungsanträge kein Vordruckzwang.
Anders für die (vom Gericht zu fertigende) Anordnung, diese richtet sich wieder nach landesrechtlichen kassenrechtlichen Vorschriften. -
Gebastelt? Gibt es den Vordruck HS1 nicht überall?
Ich nenne es mal HS1 digitalisiert und geringfügig angepasst -
[FONT=Arial (W1)]Es gibt keinen Vordruckzwang. [/FONT]
[FONT=Arial (W1)]Die Frage stellt sich dann nicht, wenn die Hinterlegungsstelle § 9 Abs. 2 und 3 VVHO ernst nimmt. Ich biete den meisten Antragstellern an den Antrag per e-Mail samt bebilderter Ausfüllanleitung zu übersenden und den Antrag als Antwort zur Überprüfung zurückzusenden. Dies gilt auch für Anwälte. [/FONT]
[FONT=Arial (W1)]Bei persönlich erscheinenden Antragstellern schreibe ich den Antrag gleich selbst. Es hat sich bewährt und man spart Zeit. [/FONT]
[FONT=Arial (W1)]Erklärt man den Antrag braucht man zehn Minuten, schreibt man ihn selbst, braucht man zwei, und wie gesagt, die Frage Formularzwang stellt sich dann nie.[/FONT] -
[FONT=Arial (W1)]Bei persönlich erscheinenden Antragstellern schreibe ich den Antrag gleich selbst. Es hat sich bewährt und man spart Zeit. [/FONT]
[FONT=Arial (W1)]Erklärt man den Antrag braucht man zehn Minuten, schreibt man ihn selbst, braucht man zwei, und wie gesagt, die Frage Formularzwang stellt sich dann nie.[/FONT]
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Vielen Dank für die Antworten!
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Vordruckzwang gibt es nicht, soweit ich weiß. Allerdings gibt es bestimmte Anforderungen an den Inhalt eines Antrag, die aus der HintO und der AVHO folgen, so dass letztlich schon die Inhalte, die der HS1 bzw. HS2 jeweils vorsieht im Antrag enthalten sein müssen.
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Ich schieb die Frage mal wieder an. Weiß jemand, ob in NRW inzwischen Vordruckzwang besteht? Ich kann dazu nichts finden. Demnach also nicht?
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Ich schieb die Frage mal wieder an. Weiß jemand, ob in NRW inzwischen Vordruckzwang besteht? Ich kann dazu nichts finden. Demnach also nicht?
Meines Erachtens gibt es auch in NRW noch immer keinen Vordruckzwang
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In NRW gibt es keinen Formularzwang für den HL-Antrag.
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