Personenzusammenschluß alten Rechts

  • Wie bitte kann nach einer Neufassung die bisherige Textfassung nicht mehr ermittelbar sein?

    Weil das Gericht die alten Grundakten und -bücher nicht hat. Die liegen, sofern nicht durch Kriegseinwirkung oder Anweisung des Ministers für Inneres vernichtet oder altersbedingt zerfallen (kein Witz) oder verbrannt (Archivbrand), im zentralen (damals für die ganze DDR) Grundbucharchiv in Barby.

  • MBl. LSA 1998, S. 2330

    Auf Grund Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über die Organisation der öffentlichen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. 11. 1990 (MBl. LSA 1991 S. 2) werden die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung als zuständige Behörden für die Auseinandersetzung von Personenzusammenschlüssen alten Rechts gemäß Artikel 113 und 233 § 10 EGBGB i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 26. 2. 1998 (GVBl. LSA S. 80) fortgeltendem Landesrecht des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt. Dies gilt insbesondere für das Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. 4. 1887 (Preußische Gesetzessammlung S. 105 Nr. 12). Örtlich zuständig ist das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung, in dessen Bezirk die betroffenen Grundstücke der Interessentenschaft liegen. In der Geschäftsverteilung sind die Dezernate 2.1 als zuständig zu bestimmen.
    Dieser RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

  • Ich greife nochmal meinen Fall von #10 und #12 auf:
    Das also würde bedeuten, wenn im Grundbuch als eingetragener Eigentümer Separationsinteressenten steht und die Gemeinde sich das Grundstück aneignen will, müsste sie ALFF einschalten, die dann auf Antrag einen entsprechenden Vertreter für Separationsinteressenten bestellt. Bedarf der Vertreter dann genauso wie "normale Pfleger" einer Genehmigung nach § 1821 Nr. 1 und 4 BGB und wenn ja, wer erteilt sie ALFF? :gruebel:

  • Bedarf der Vertreter dann genauso wie "normale Pfleger" einer Genehmigung nach § 1821 Nr. 1 und 4 BGB und wenn ja, wer erteilt sie ALFF? :gruebel:

    Die Bestellung des Vertreters erfolgt nach Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. 4. 1887 (ich hatte oben versehentlich 1987 geschrieben) (Preußische Gesetzessammlung S. 105 Nr. 12) (-Bibliothek MJ- oder jedes Großstadt/Landkreisarchiv).

    § 9 Abs. 2
    "Wenn das Interesse der Gesamtheit dem Interesse der Gemeinde ... entgegensteht, kann (jetzt das ALFF) statt des Gemeindevorstandes mit dessen Rechten einen besonderen Vertreter ... bestellen."

    Daraus folgere ich, dass keine Genehmigung erforderlich ist, da die Gemeinde auch keine (mehr) benötigt.

  • Vielleicht gibt das Archiv der Evangelischen Kirche etwas her.
    Das in unserer Evangelischen Stadtkirchengemeinde ist seit Anfang des 16. Jahrhunderts nahezu vollständig erhalten und weitgehend erschlossen.

  • MBl. LSA 1998, S. 2330

    Auf Grund Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über die Organisation der öffentlichen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. 11. 1990 (MBl. LSA 1991 S. 2) werden die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung als zuständige Behörden für die Auseinandersetzung von Personenzusammenschlüssen alten Rechts gemäß Artikel 113 und 233 § 10 EGBGB i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 26. 2. 1998 (GVBl. LSA S. 80) fortgeltendem Landesrecht des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt. Dies gilt insbesondere für das Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. 4. 1887 (Preußische Gesetzessammlung S. 105 Nr. 12). Örtlich zuständig ist das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung, in dessen Bezirk die betroffenen Grundstücke der Interessentenschaft liegen. In der Geschäftsverteilung sind die Dezernate 2.1 als zuständig zu bestimmen.
    Dieser RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

    Leider finde ich die o.a MBl. LSA 1998, S. 2330 Fundstelle nicht, wer kann mir helfen? Danke

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