§ 1010 BGB - Regelung von Kfz-Stellplätzen

  • Hallo, ich glaub ich hab da einen Wurm drin: :eek:
    Ein Grundstück wird als Parkplatz einer Wohnanlage verwendet. Jedem Käufer wird neben seiner Wohnung auch ein Stellplatz "mitverkauft", und zwar indem er einen Miteigentumsanteil am Stellplatzgrundstück erwirbt und mit dem Verkäufer (Bauträger) im Kaufvertrag eine Regelung nach § 1010 BGB abschließt, die ihm u.a. die alleinige und ausschließliche Nutzung eines Stellplatzes zuweist, der aus dem Plan ersichtlich ist, der dem jeweiligen Kaufvertrag anhängt. Typische Nutzungsregelung also.
    Wie ist es rechtlich einzuschätzen, wenn ein Stellplatz bereits einem Käufer zugeteilt ist und später der Lageplan für einen anderen Käufer die gleiche Stellplatzfläche markiert? Beide hätten dann dieselbe Fläche zur alleinigen Nutzung?! :gruebel:
    Ersetzt die zeitlich spätere Vereinbarung des Verkäufers (der ja zu diese Zeitpunkt Inhaber aller übrigen Miteigentumsanteile ist) einfach die zeitlich frühere und der frühere Käufer muss sehen wo er bleibt?

  • M. E. eine Rangfrage: Wer im Vorrang eingetragen ist, hat Glück, wer im Nachrang eingetragen, muss sich den anderen vorgehen lassen (wie bei konkurrierenden Dienstbarkeiten ja auch).

    Wenn mir das bei der Eintragung auffällt, beanstande ich das (obwohl eine Beanstandung nach der vorstehenden Logik an sich inkonsequent ist).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die neue Nutzungsregelung kann der Bauträger ja nicht alleine abschließen. Es müssen alle bereits vorhandenen Miteigentümer mitwirken. In Deinem Fall werden sie hierbei wohl aufgrund entsprechender Vollmachten in den Kaufverträgen durch den Bauträger vertreten. Wenn also ein Stellpatz durch Vertrag aller Miteigentümer neu vergeben wird, dürfte damit die alte Regelung zu diesem Stellplatz erledigt sein, da der "Altberchtigte" ja an der neuen Regelung mitgewirkt hat bzw. die neue Regleung auch in seinem Namen abgeschlossen worden ist. Anders ist die Rechtslage, wenn der Bauträger seine Vollmacht überschritten hätte, weil es in der Vollmacht z.B. ausdrücklich heißt, dass der bevollmächtigte Bauträger nicht in das Nutzungsrecht des Vollmachtgebers eingreifen dürfe.

  • Bisher dachte ich wie Andreas.
    Nun kam mir aber der gleiche Gedanke wie HorstK. Der Bauträger ist auch immernoch alleiniger Eigentümer.
    Das heißt dann, dass ich, obwohl die Regelungen durch Vormerkung bereits dinglich gesichert sind (lange Geschichte..) dass mir eine doppelte Vergabe egal sein kann, oder? Und ich kann dann auch bei Eintragung der Auflassung bzw. der eigentlichen Eintragung der Vereinbarung nach § 1010 BGB die Vormerkungen löschen.

  • Bisher dachte ich wie Andreas.
    Nun kam mir aber der gleiche Gedanke wie HorstK. Der Bauträger ist auch immernoch alleiniger Eigentümer.
    Das heißt dann, dass ich, obwohl die Regelungen durch Vormerkung bereits dinglich gesichert sind (lange Geschichte..) dass mir eine doppelte Vergabe egal sein kann, oder? Und ich kann dann auch bei Eintragung der Auflassung bzw. der eigentlichen Eintragung der Vereinbarung nach § 1010 BGB die Vormerkungen löschen.



    Solange Du auf dem Parkplatzgrundstück nur Vormerkungen zur Sicherung des Auflassungsanspruchs bezügl. eines Miteigentumsanteils und zur Sicherung des Anspruchs der einzelnen Käufer auf Eintragung einer Regelung nach § 1010 BGB einträgst, kann es Dir egal sein, ob ein Stellpatz doppelt verkauft wurde. Zwei Vormerkungen, die denselben Anspruch für verschiedene Personen sichern, sind unschädlich. Sofern man Vormerkungen eine Rangfähigkeit zuspricht, löst sich der Konflikt dieser Ansprüche über den Rang der Vormerkung.

    Ein Problem bekommen die Parteien nur dann, wenn sie nach Entstehung der Bruchteilsgemeinschaft die Benutzungsregelung eintragen lassen wollen und dann feststellen, dass zwei Eigentümern derselbe Stellplatz gehören soll. Ich würde daher schon jetzt freudlich auf die doppelte Vergabe hinweisen und den Parteien eine Frist zur Nachbesserung bzw. Überprüfung geben. Erfolgt keine Reaktion, würde ich eintragen.

  • Wenn ich mir nicht bisher einen eigenen Lageplan gemacht hätte, welche Stellplätze schon vergeben wurden, dann wär mir eine doppelte Vergabe nie aufgefallen. Ich war mir (Grundbuchanfänger..) eben nicht im Klaren, welche Rechtsnatur diese Regelung eigentlich hat und ob ich da wie bei Sondernutzungsrechten ein Auge darauf haben muss.

    Und gerade wegen den Vormerkungen stehe ich vor meinem Problem: Weiterhin Stellplätze notieren und drauf hinweisen?
    Oder was passiert eigentlich wenn die Regelungen dann eingetragen werden und 2 Käufer denselben Stellplatz zur alleinigen Nutzung beanspruchen? Der eine hatte eine besserrangige Vormerkung (die dann aber gelöscht ist), der andere hatte eine zeitlich neuere Vereinbarung mit dem Verkäufer als übrigem Miteigentümer.
    Nach HorstK heißt das dann, die Parteien haben das Problem, aber nicht ich als GBA. Richtig?

    3 Mal editiert, zuletzt von Vega (20. Oktober 2009 um 10:54)

  • Auch ich vermerke mir (obwohl ich mich nicht mehr zu den Anfängern zähle), wer welchen Stellplatz hat. Wenn ein Stellplatz zweimal vergeben wird, handelt es sich doch mit ziemlicher Sicherheit um ein Versehen und so kann man den Fehler beheben, bevor das Geschrei groß wird.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Ich möchte mich als Grundbuchneuling hier noch einmal ranhängen. Habe vorliegend ein separates Stellplatzgrundstück. Eingetragen sind meine Vertragsparteien als Miteigentümer jeweils zu 1/111. Die errichteten Stellplätze sind in den einzelnen Kaufverträgen den jeweiligen Miteigentumsanteilen zugeordnet worden. In Abteilung II wurde ist neben dem Ausschuss der Aufhebung der Gemeinschaft auch eine Benutzungsregelung nach § 1010 BGB als Belastung jedes Anteils eingetragen. Jetzt liegt mir zum Vollzug der Auflassung ein Vertrag vor, bei dem die Vertragsparteien ihren jeweiligen 1/111 Anteil mitsamt dem Recht, den Stellplatz XY zu nutzen, tauschen. Kann man sowas überhaupt eintragen und wenn ja, wie und wo? Der Anteil als solcher ändert sich doch nicht. :gruebel: Und reicht nicht für den Tausch der Stellplätze eine schuldrechtliche Vereinbarung?

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