GmbH - Ergänzungspfleger?

  • Hallo,

    ist bei mir leider schon etwas her mit dem Gesellschaftsrecht und die Suche hat leider auch bisher nichts ergeben, daher muss ich mal meine Frage einstellen:

    Vater, minderjähriges Kind und Bruder des Vaters sind Gesellschafter einer GmbH.
    Nun schenkt der Bruder seinen Anteil dem minderjährigen Kind.
    Liegt hier ein Vertretungsausschluss vor? § 1795 BGB passt ja an sich hier nicht, aber war bei Gesellschaften nicht ein Handeln aller Gesellschafter erforderlich, sodass ein Ausschluss nach § 181 BGB gegeben wäre? :oops:

    Und wäre die Schenkung genehmigungspflichtig?
    Ich finde da die 1822 Nr. 3 und 10 auch nicht gerade eindeutig für den Fall.

  • Da der Vater sowohl mit dem Schenker als auch mit dem beschenkten Kind in gerader Linie verwandt ist, greift § 1795 I Nr. 1 BGB. Mutter allein kann nicht vertreten (§ 1629 I 2 BGB).

    Diese Vorschrift greift nicht, wenn nur ein rechtlicher Vorteil gegeben ist. Den rechtlichen Vorteil wage ich aber zu bezweifeln, weil das Kind als Gesellschafter so einige Pflichten treffen (können). Ich plädiere deshalb für E-Pfleger.

    Eine Genehmigung nach § 1822 Ziffer 3 BGB ist nicht erforderlich (BGH 107, 24).

  • Hallo Gänseblümchen,

    das kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen. Der Vater ist mit dem Kind in gerader Linie verwandt, aber mit seinem Bruder doch in Seitenlinie oder habe ich da was falsch verstanden? :gruebel:

  • Es liegt kein Vertretungsausschluss nach § 1795 Abs.1 Nr.1 BGB vor. Der Vater ist mit dem Schenker nur in der Seitenlinie verwandt. Selbst wenn aufgrund des Gesellschaftsvertrags die Zustimmung des Vaters zur Anteilsübertragung erforderlich sein sollte, würde dies keinen Vertretungsausschluss begründen. Er verfügt mit dieser Zustimmung nur über eine eigene Rechtsposition, nicht über eine solche des Kindes.

  • Danke Cromwell, so ähnlich hatte ich mir das gedacht.
    Was ist denn aber mit der Genehmigung? Ist grundsätzlich eine erforderlich?

  • Ich habe falsch gelesen. Ich habe verstanden, dass der Bruder des Kindes diesem den GmbH-Anteil schenkt. Klar, hier ist kein Vertretungsausschluss.

  • Wenn ich das richtig verstanden habe kann die Haftung auf die übrigen Gesellschafter beschränkt werden, so dass der Minderjährige nicht mit seiner Stammeinlage herangezogen werden kann.

  • Hab´nochmal nachgelesen: Die Möglich Gefahr einer Haftung reicht für die Erforderlichkeit ewiner Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB nicht aus. Es muss zum Zeitpunkt des Verfügungsgeschäfts also konkret bekannt sein, dass eine Haftung besteht, weil ein Gesell.er "Mist" gebaut hat. D.h. wenn keine Rückstände von Leistungen bestehen, ist auch keine Genehmigung erforderlich.
    Sollte keine Außengenehmigung erforderlich sein (nach Prüfung), so ist dann zu prüfen, ob eine Innengenehmigung nach § 1811 BGB nötig ist. Es handelt sich bei einem Anteil an einer GmbH um eine andere Anlegung von Geldern.

  • Verehrte Kolleginnen und Kollegen,

    ich häng mich hier mal ran mit einem ähnlichen Sachverhalt:

    Es gibt eine Vermögensverwaltungs-GmbH mit 2 Gesellschaftsanteilen zu je 10.000 €. Inhaber des ersten Anteils ist die Großmutter der hier im Verfahren betroffenen Kinder, Inhaber des zweiten Anteils war ursprünglich der Großvater.

    Dieser verstirbt, Alleinerbin ist die Großmutter und damit Inhaberin beider Gesellschaftsanteile.

    Es gibt jedoch eine Vermächtnisanordnung, die besagt, dass der Anteil des Erblassers an der GmbH an dessen Kinder gehen soll.

    Kinder sind A, B, C und D (D ist die Mutter der hier betroffenen Kinder, welche jedoch ebenfalls verstorben ist und von ihrem Ehemann/Vater der Kinder und den Kindern in EG beerbet wurde). Also A, B, C und Erbengemeinschaft nach D.

    Nun liegt mir ein not. Vertrag vor, in dem die Großmutter als Alleinerbin den hälftigen GmbH-Anteil (ursprünglicher Inhaber Großvater) in Erfüllung des Vermächtnisses an A, B, C und die EG nach D abtritt.

    Wie gesagt: in der Erbengemeinschaft nach D sind Vater/Ehemann und 3 minderjährige Kinder. Der Notar legt mir die Urkunde mit der Bitte um familiengerichtliche Genehmigung vor.

    Nun zu meinen Gedanken:

    a) Ein Ergänzungspfleger dürfte nicht notwendig sein, da kein ges. Vertretungsausschluss nach § 1795 I Nr. 1 i. V. m. § 1629 BGB vorliegt (keine geradlinige Verwandtschaft). Wohl dazu auch noch Erfüllung einer Verbindlichkeit.

    b) Genehmigung: Ich habe herausgefunden, das der schenkungsweise Erwerb von GmbH-Anteilen grds. genehmigungsfrei ist.
    - § 1643 Abs. 1 iVm 1822 Nr. 3 Alt. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da die Vorschrift einen entgeltlichen Erwerb fordert

    - § 1822 Nr. 3 Alt. 2 BGB dürfte auch nicht einschlägig sein, da beim Erwerb von GmbH-Anteilen kein neuer Gft-Vertrag geschlossen wird.

    - bliebe noch § 1822 Nr. 10 BGB! Dieser kommt nach wohl h. M. bei voll einbezahlter und nicht zurückgewährten Einlage auf die Geschäftsanteile ebenfalls nicht zum Tragen (so Staudinger & MüKo).

    ABER: in meinem Fall ist die Einlage auf die Geschäftsanteile jeweils nur zur Hälfte, also zu je 5000 € einbezahlt.

    In diesen Fällen wären die Minderjährigen der Haftungsgefahr des § 24 GmbHG ausgesetzt und eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB notwendig.

    1. Unter welchen Umständen wäre denn eine solche Genehmigung erteilbar? Hab hier leider keinerlei Erfahrung..

    2. Wie wäre es denn, wenn die Einlage auf den Anteil der Großmutter einbezahlt werden würde? Dann fiele doch § 1822 Nr. 10 weg, weil keine fremde Verbindlichkeit mehr übernommen wird?

    3. Würde das ausreichen oder muss die Einlage auf beide Geschäftsanteile einbezahlt werden?

    Wenn die Stammeinlage der Großmutter voll erbracht würde, haften doch die Kinder nicht mehr für die nicht erbrachte, rückständige Einlage der Großmutter und § 1822 Nr. 10 entfiele.

    Und die nicht-geleistete eigene Einlage (für den Geschäftsanteil der an A, B, C und EG nach D geht) hat doch für § 1822 Nr. 10 keine Bedeutung, weil dieser nur für fremde Verbindlichkeiten und nicht für wirtschaftlich eigene gilt. Oder kommt die Vorschrift doch wieder zum Tragen, weil mehrere Berechtigte Mitgesellschafter werden und damit irgendwie wieder eine Haftung im Innenverhältnis besteht...

    Über Eure Erfahrungen und Hilfe würde ich mich sehr freuen.

    Gruß, Agent

  • Das hast du alles schön recherchiert :daumenrau.
    Im Hinblick auf § 24 S. 2 GmbHG versteh ich (noch) nicht, warum für die Genehmigung die Einzahlung des Anteils der Großmutter ausreichen ( können ) sollte.
    Muss allerdings zugeben , dass Gesellschaftsrecht nicht gerade meine Stärke ist .
    Muss wohl am damaligen Registerunterricht gelegen haben.:(

  • Den Satz 2 des § 24 GmbHG versteh ich nicht so richtig.

    Satz 1 sagt ja, dass die übrigen Gesellschafter also A, B, C und die EG nach D für den Fehlbetrag der Großmutter haften; damit also momentan nach § 1822 Nr 10 BGB genehmigungsbedürftig. Also sie haften zu je 1/4.

    Satz 2 ordnet doch nur an, dass -wenn sie in Haftung genommen werden und A und B nicht zahlen, sich die Haftung von C und D erhöht.

    Für die eigene Einlage (die ja ebenfalls nicht erbracht ist) gilt doch § 24 GmbHG für meine minderjährigen Kinder gar nicht, sondern direkt § 16 Abs. 2 GmbHG, oder? Damit läge ja eine wirtschaftlich eigene Verbindlichkeit für die Kinder und keine fremde Verbindlichkeit im Sinne des § 1822 Nr. 10 BGB vor.

    Aber wenn jetzt A und B und C nicht leisten, könnte die Gesellschaft wiederum über § 24 GmbHG auf die Minderjährigen zukommen und die Zahlung fordern, womit doch wieder § 1822 Nr. 10 BGB zum Tragen käme.

    Ist mein Gedankengang richtig? Das hast du gemeint, oder?

    D. h. nur wenn sämtliche Einlagen voll einbezahlt würden, bräuchte man keine Genehmigung.


  • Aber wenn jetzt A und B und C nicht leisten, könnte die Gesellschaft wiederum über § 24 GmbHG auf die Minderjährigen zukommen und die Zahlung fordern, womit doch wieder § 1822 Nr. 10 BGB zum Tragen käme.

    Ist mein Gedankengang richtig? Das hast du gemeint, oder?

    D. h. nur wenn sämtliche Einlagen voll einbezahlt würden, bräuchte man keine Genehmigung.

    So habe ich das gemeint; weitere Meinungen sind dennoch willkommen.
    Die "Nichtzahlung" könnte aber auch bei einem oder mehreren Erben von D theoretisch eintreten .

    Zwar sind Genehmigungen nach Sinn und Zweck dann nicht notwendig, wenn mit dem Rechtsgeschäft für das Kind ein lediglich rechtlicher Vorteil verschafft wird
    Nicht jede Vermächtniserfüllung führt offenbar aber zu einem rechtlichen Vorteil.:gruebel:

    2 Mal editiert, zuletzt von Steinkauz (4. Juni 2014 um 18:39) aus folgendem Grund: casus lapsus


  • Nicht jede Vermächtniserfüllung führt offenbar aber zu einem rechtlichen Vorteil.:gruebel:

    :) So siehts aus.

    Ich danke dir für deine Mithilfe, Steinkauz!

    Wenn noch jemand Erfahrungen mit nicht voll einbezahlten GmbH-Einlagen hat, kann er sich gerne beteiligen ;).

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