In Anlehnung an einen Entwurf Baden-Würtembergs für ein neues Hinterlegungsgesetz (das alte tritt zum 01.12.2010 außer Kraft) soll auch für Bayern ein neues Hinterlegungsgesetz geschaffen werden. Momentan flattert es gerade bei den Amtsgerichten zur Abgabe von Stellungnahmen rum. Folgende Punkte sind ziemlich neu:
1. § 4: Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.
Seht Ihr da irgendwelche Probleme, oder regelt das die AktO von selbst ? (z.B. wenn eine Privatperson die Übersendung der Akte verlangt)
2. § 5: Überprüfung von Entscheidungen
Beschwerden gegen die Entsch. der Hinterlegungsstelle werden im Aufsichtsweg erledigt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Gesch.stelle einzulegen.
Gegen die Entsch des Land- oder AG Präsidenten ist der Antrag auf ger. Entsch. nach § 23 EGGVG statthaft.
Ist durch die Entsch des LG AG Präs. ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das LG zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstele liegt.
3. § 12 Verzinsung
Geld das in das eigentum des Landes übergegangen ist, ist zu 1% jährlich zu verzinsen. Beträge unter 10.000 Euro und Zinsen werden nicht verzinst.
Die Verzinsung beginnt sobald die Annahmeanordnung erlassen und der Betrag bei der Hinterlegungskasse oder Gerichtszahlstelle eingezahlt ist. Die Verzinsung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung nicht vorgelegen hat.
Die Verzinsung endet mit dem Ablauf des tages der Auszahlungsverfügung.
Sollte da nicht geregelt werden, ob Zinsen nur auf Antrag ausgezahlt werden ? Bei SHL oder Bargeboten in Zwangsversteigerung bin ich meist über 10.000, die aber meist innerhalb von 2 Monaten zurückgezahlt/verteilt werden. Das ist ja jetzt eine Mehrarbeit, da jedesmal Zinsen zu berechnen.