GbR: Berichtigungsbewilligung bei verschiedenen Firmen in verschiedenen Grundbüchern

  • Eingetragen in Blatt 1 als Eigentümer sind "Maria und Josef in BGB-Gesellschaft".
    Eingereicht wird durch den Notar die Berichtigungbewilligung (UR-Nr. 2/2000) von 3 Gesellschaftern, die formgerecht vortragen, Maria hätte Ihren Anteil an der GbR übertragen auf Josef und Abel. Die GbR heiße nun "Himmel GbR".
    Hinsichtlich Blatt 1 sind die Beteiligten sind total einig und bewiligen und beantragen einzutragen, dass Eigentümerin die "Himmel GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Josef und Abel" ist.
    In der Urkunde wird ferner darauf hingewiesen, dass die GbR weiteren Grundbesitz in Blatt 2 habe. Anträge werden nur zu Blatt 1 gestellt.
    Die Einsichtnahme in Blatt 2 ergibt, dass dort in Abteilung I auf Grund UR-Nr. 1/2000 die "Hölle GbR" (ohne Gesellschafterzusatz) eingetragen ist.

    Ich meine wegen des zeitlichen Ablaufs der Beurkundung könne ich antragsgemäß die Eintragung in Blatt 1 vollziehen und würde einen Hinweis wegen der geänderten Firma zum Akteninnendeckel in Blatt 2 nehmen.
    Übersehe ich etwas?

  • Ja, den fehlenden Nachweis der Identität von Himmel und Hölle.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da zu Blatt 2 keine Anträge gestellt werden, ist zu Blatt 2 auch nichts zu veranlassen. Ich hätte mir Blatt 2 nicht einmal angesehen. Auch, wenn sich die Behauptung, die GbR besäße noch weiteren Grundbesitz in Blatt 2 nun als falsch oder zumindest als nicht nachvollziehbar herausstellt, ist dies für den vorliegenden Antrag zu Blatt 1 ohne jeden Belang. Erst, wenn die Hölle GbR über den in Blatt 2 eingetragenen Grundbeseitz irgenwann einmal verfügen will, wird man überlegen müssen, wie die Verfügungs- bzw. Vertretungsmacht der handelnden Personen nachgewiesen werden kann. Da eine Hölle GbR in Deiner Urkunde nicht erwähnt wird, würde ich auch ncihts zu Blatt 2 nehmen.

  • Ich würde mich im Moment auch nur um Blatt 1 und die Himmel GbR kümmern.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wer kann dann über das Grundstück letztendlich verfügen? Es kann doch nicht sein, dass durch die Rechtsprechung und die Gesetzesänderung das Grundbuch "tod" ist oder habe ich deinen Einwand falsch verstanden ?

  • Nein, hast Du nicht.

    Es handelt sich um eines der Probleme, die der Gesetzgeber im Wissen um diese Probleme nicht gelöst hat. Die anderen Probleme (vorwiegend dasjenige beim Grundstückserwerb einer GbR) sind bereits an anderer Stelle ausführlich dargestellt und diskutiert worden.

  • Danke. Wir sind uns also hinsichtlich der Eintragungsreife fast alle einig.
    Ob ich das Tor zur Hölle unter Rücksprache mit dem Notar öffne, überleg ich mir noch.

  • Ich habe jetzt die verschieden Treads mir angeschaut, aber ich habe unser Problem nicht gefunden, bin wahrscheinlich blind, wenn ich in dem 3/4 Jahr 2009, eine BGB Gesellschaft mit ihrem Namen eingetragen habe, ohne Zusatz der Gesellschafter, wie kann diese dann verfügen mit welchen Nachweisen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht beurkundet worden ist beim Erwerb des Grundbesitzes ?

  • Sie kann überhaupt nicht verfügen, und zwar sowohl aus rechtlichen als auch aus faktischen Gründen:

    Für die nachträgliche Eintragung von Gesellschaftern reiner Namens-GbR's ist der aktuelle Gesellschafterbestand der GbR nachzuweisen. Dieser Nachweis kann nicht geführt werden, ebenso wenig wie er beim Grundstückserwerb einer GbR geführt werden kann, es sei denn, die GbR würde im Erwerbsvertrag gegründet. Die Vermutung des § 899 a S.1 BGB hilft für den Nachweis nicht weiter. Diese Norm setzt die Eintragung der Gesellschafter voraus, die aber erst erfolgen soll.

    Wenn die Gesellschafter nicht im Grundbuch eingetragen sind, wird sich kein vernünftiger Beteiligter auf einen Erwerb von einer reinen Namens-GbR einlassen, weil er mangels Eintragung der Gesellschafter im Fall fehlerhafter Vertretung der GbR nicht nach § 899 a S.2 BGB i.V.m. § 892 BGB geschützt ist.

    Das Versäumnis liegt beim Gesetzgeber.

  • Diejenigen, die keine toten Grundbücher mögen und die Sache etwas pragmatischer als Cromwell handhaben möchten, können sich natürlich für den Nachweis der Vertretungsmacht der Gesellschafter der nur unter ihrem Namen eingetragenen Gesellschaft auch der Krücken bedienen, die Böttcher und Schubert (ZfIR, 2009, 613 (625) und ZNotP 2009, 178 (182f)) aufzeigen.

  • Dies führt allerdings wieder auf die zu verneinende Frage zurück, ob der Gesellschafterbestand durch einen "alten" Gesellschaftsvertrag nachgewiesen werden kann (hierzu vgl. meinen Entwurf eines Zurückweisungsbeschlusses). Dies hat der BGH bereits in seiner GbR-WEG-Verwalter-Entscheidung verneint. Im übrigen haben es Krücken so an sich, dass sie bei Überbelastung zu brechen pflegen.

  • Lieber Cromwell,
    grundsätzlich hast Du ja recht und Dein Beschlussentwurf ist ja auch nicht zu beanstanden. Allerdings können die Gesellschafter ja auch nichts dafür, wenn ich ihre GbR aufgrund der BGH-Rechtsprechung nur unter ihrem Namen eintrage. Ihnen jetzt das Grundbuch dicht zu machen und mich hinter der Unvollkommenheit der gesetzlichen Regelungen zu verstecken, finde ich dann nicht fair.

  • Was heißt "nicht fair"? Vor dem Inkrafttreten des ERVGBG waren die Grundbücher sogar auf der -viel häufigeren- Verfügungsseite "dicht" und niemand hat sich groß daran gestört, wenn er der Auffassung war, dass sich der Nachweis der Vertretungsverhältnisse der GbR nicht in der Form des § 29 GBO führen lässt. Dass der Gesetzgeber das Verfügungsproblem gelöst hat, bedeutet doch nicht, dass man bei den bestehen gebliebenen Problemen ebenfalls so tun kann, als wären sie gelöst.

  • Ich gebe Horst K vollständig Recht.
    Es ist klar, dass ein Vertretungsnachweis für die eingetragene BGB Gesellschaft nach § 29 GBO nicht erfolgen kann, dieser Umstand darf meines Erachtens aber nicht dazu führen, dass die Gesellschaft am Wirtschaftsleben nicht mehr teilnehmen kann. Ich würde bei so einer eingetragenen Gesellschaft eine eidesstattliche Versicherung anerkennen von allen Personen die im Beurkundungstermin waren. Mir ist klar, dass dieser Nachweis umstritten ist und dass keine 100% Sicherheit besteht, dass die Gesellschaft ordnungsgmäß vertreten ist, aber wie soll die Gesellschaft je den Nachweis erbringen können. Das Argument daran ist das Grundbuchamt nicht Schuld, sondern die Rechtsprechung bzw. der Gesetzgeber ist natürlich richtig, aber meines Erachtens kann man es vertreten sich in diesem Fall mit anderen Nachweisen zu begnügen. Das weiteren Argument soll doch das Beschwerdegericht (OLG) über den Nachweis entscheiden, ist natürlich durchaus richtig, aber warum sollen wir nicht selber darüber entscheiden können ? Ach ja wegen der evt. Regressansprüche meines Brötchengebers gegen mich, aber wer glaubt ernsthaft, dass mir grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn ich die BGB-Gesellschaft „am Leben“ wieder teilnehmen lasse.

  • Wenn ich mich recht erinnere, stehst Du bezüglich des Vertretungsnachweises beim Grundstückserwerb einer GbR aber auf einem anderen rechtlichen Standpunkt. Oder lehnst Du dort den "Nachweis" mittels eV ab, weil mit der Gründung der GbR im Erwerbsvertrag eine förmliche Nachweismöglichkeit zur Verfügung steht?

  • Haftungsrisiken für Vorgehen jenseits der Gesetze sollte jeder für sich selbst abschätzen, dazu kann und will ich mir kein Urteil erlauben.
    Ich für meinen Fall werde es mir in solchen Konstellationen weiterhin nicht ohne Not aufbürden. Genau deswegen steht im Grundbuch auch kein Gesellschafterbestand. Die GbR-Millionäre bekommen von mir eine zügige Entscheidung über den jeweiligen Antrag (hier wohl Eintragung, im Hölle-Blatt wohl zukünftig eher nicht) und wenn das Grundbuchamt zur Eintragung angewiesen wird, dann wird das unverzüglich umgesetzt. Soviel Dienstleistung muss den Betroffenen reichen, wer mehr will, mag sich mit der dunklen Seite der Macht auseinander setzen.
    Bei Hartz-IV-Kindern berücksichtige ich in der PKH-Berechnung ja auch nicht von Amts wegen einen höheren Satz als das voraussichtlich verfassungswidrige Gesetz bestimmt.

  • Wie Rosi.
    Die absurde Rechtsprechung des BGH darf nicht auf Dauer zulasten der Beteiligten gehen. So sehen es im Ergebnis wohl auch nahezu alle Kommentatoren, wenn man mal von Bestelmeyer absieht, der lieber seinen Kleinkrieg mit dem Gesetzgeber führt, als praxistaugliche Lösungen aufzuzeigen.

  • Die Lösungen von Bestelmeyer sind m. E. nicht nur rechtlich überzeugend sondern äußerst praxistauglich. Ganz herzlichen Dank insoweit für die in beeindruckend kollegialer Weise erarbeiteten und hier zur Verfügung gestellten Verfügungs- und Beschlussvorlagen.

    Wer menschelnde Rechtspolitik im Mantel der Praxistauglichkeit betreiben will, kann das im Rahmen des § 9 RPflG gerne machen. Seit Monaten aber ständig gegen respektable Rechtsansichten zu pöbeln nervt irgendwann nur noch, rp160.
    Soweit es mich betrifft ist meine Frage beantwortet und die Diskussion beendet.

  • Warum so patzig?
    Dass die ins Forum eingestellten Entwürfe von Cromwell juristisch absolut überzeugen, steht außer Frage. Es muss aber auch die Frage erlaubt sein, ob man im Sinne der Beteiligten (insbesondere bei Fragen des Erwerbs durch die GbR) nicht auch anders verfahren kann. Hierzu bieten die anderen Kommentatoren aus meiner Sicht deutlich hilfreichere Ansätze.
    Dabei geht es nicht um "menschelnde Rechtspolitik", sondern um die Frage, wie den Beteiligten vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung und dem Umgang des Gesetzgebers mit derselben wirkungsvoll geholfen werden kann. Der Ruf nach dem Gesetzgeber mag zwar berechtigt sein, hilft aber der Praxis nicht weiter. "Tote" Grundbücher wird es bei mir jedenfalls nicht geben.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kai (22. Oktober 2009 um 13:57)

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