GbR: Berichtigungsbewilligung bei verschiedenen Firmen in verschiedenen Grundbüchern

  • Natürlich ist das erlaubt. Die anderen Vertreter Deiner ja durchaus respektablen Ansicht zeigen, wie man dabei den richtigen Ton trifft.

    Stillstand der Rechtspflege ist auch hier nicht zu besorgen, so dass man von "toten Grundbüchern" nicht weiter zu reden braucht.

  • Der Begriff der "toten" Grundbücher stammt nicht von mir, sondern von Cromwell (#5 dieses Threads), der offenbar die dort genannte Fallkonstellation für nicht lösbar hält. Das muss aus der Sicht der Vertreter der reinen Lehre konsequenterweise wohl auch so sein. Aber genau das werde ich für meinen Zuständigkeitsbereich nicht akzeptieren (und ich vermute mal, dass die Rechtsprechung das auch so sehen wird).

  • Warum so patzig?
    Dass die ins Forum eingestellten Entwürfe von Cromwell juristisch absolut überzeugen, steht außer Frage. Es muss aber auch die Frage erlaubt sein, ob man im Sinne der Beteiligten (insbesondere bei Fragen des Erwerbs durch die GbR) nicht auch anders verfahren kann.



    Es sollte auch nicht unbeachtet bleiben, dass sich bisher kein Landgericht auf die Seite von Cromwell gestellt hat. Sämtliche mir bisher bekannte Rechtsprechung und andere namhafte "Experten" kommen, wenn auch teilweise mit sehr fragwürdigen Begründungen und sehr weitreichender Großzügigkeit, zu dem Ergebnis, dass im Grundbuchverfahren dann, wenn ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht möglich ist, genügen müsse, was lieferbar sei um keine res extra commercium entstehen zu lassen. Wer sich dem wie rp160 anschließen will, handelt nicht minder seriös als der "Hardliner".

  • Ich halte die Antragszurückweisung für eine der Eintragung gleichwertige Lösung und weswegen der Rechtsmittelweg ausgerechnet BGB-Gesellschaften nicht zuzumuten sein sollte, sehe ich nicht.
    Soll mit Blick auf § 9 RPflG doch jeder sein Süppchen kochen, bis die Obergerichte Klarheit schaffen. Gegenseitiges Abkanzeln als praxisfremd, Vertreter unreiner Lehre, Rechtsbeuger oder ähnliches bringt uns nicht weiter. Ya basta!

  • An dieser Stelle möchte ich eindringlich mahnen, wieder zum eigentlichen Thema dieses Threads zurück zu kommen!

    Ulf, Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Aussage, dass meiner Rechtsauffassung noch kein Landgericht zugestimmt habe, ist in mehrfacher Hinsicht zu relativieren.

    Die von mir vertretene Rechtsauffassung für die durch das ERVGBG nicht gelösten Probleme wurde erst im Zuge des Inkrafttretens der ERVGBG entwickelt. Zu dieser Rechtsauffassung kann es daher aus naheliegenden Gründen keine Landgerichtsentscheidung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ERVGBG geben, jedenfalls keine, in welcher diese Rechtsauffassung einer Prüfung unterzogen worden wäre, ganz abgesehen davon, dass Richter der Landgerichte -von luftpumpenkäferischen Ausnahmen abgesehen- hier im Forum nicht zu lesen pflegen, obwohl es vielleicht nicht schaden könnte.

    Künftig sind nicht die Landgerichte, sondern die Oberlandesgerichte zur Entscheidung über Beschwerden in Grundbuchsachen berufen.

    Für die Frage, wie die Gesellschafter eingetragener Namens-GbR’s nachträglich ins Grundbuch kommen, gibt es -soweit ersichtlich- noch überhaupt keine Beschwerdeentscheidung.

    Für die Frage, wie es sich beim rechtsgeschäftlichen Erwerb einer GbR verhält, gibt es nur eine Entscheidung des LG Bielefeld, also eines Landgerichts, das zum Verfügungsproblem nach altem Recht entschieden hat, obwohl das neue Recht im Zeitpunkt der Entscheidung schon in Kraft war, und das für den Erwerb einer GbR ungeprüft unterstellt, dass in der Erwerbsurkunde alle Gesellschafter gehandelt haben, obwohl die Erwerbsurkunde hierüber nicht einmal eine Aussage trifft. Das ist so offensichtlich unrichtig, dass man darüber erst gar nicht zu diskutieren braucht.

    Die übrigen Entscheidungen der Landgerichte ergingen sämtlich zum Verfügungsbereich und nicht zur Erwerbsproblematik. Diese beiden Bereiche sind nicht miteinander vergleichbar, weil es beim Verfügungsbereich eine Verlautbarung der Gesellschafter im Grundbuch und/oder einen bereits vorliegende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung gab, an die man für den Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestandes zumindest theoretisch hätte anknüpfen können (so -abwegig und inzwischen vom OLG München verworfen- das LG Ingolstadt für die Grundbucheintragung und die Landgerichte Oldenburg, München II [8. ZK], Lübeck, Verden und Bielefeld für den Gesellschaftsvertrag). Diese denkbaren Anknüpfungen wurden aber schon vor dem Inkrafttreten des ERVGBG von einem Teil der Beschwerdegerichte verworfen (LG Darmstadt, Traunstein, Koblenz, Tübingen, München II [2. ZK]). Von diesen Landgerichten wurde das ergänzende Nachweismittel der eidesstattlichen Versicherung anerkannt, obwohl unstreitig keines der erkennenden Landgerichte geprüft hat, ob die betreffende eidesstattliche Versicherung im Rechtssinne strafbewehrt ist, obwohl gerade eine solche strafbewehrte eV als Nachweismittel verlangt wurde (LG Darmstadt und Traunstein). Mittlerweile dürfte sich aber die Erkenntnis durchgesetzt haben, dass eine eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren (vom Fall des § 35 Abs.3 GBO abgesehen) mangels gesetzlicher Grundlage nicht als ergänzendes Nachweismittel zur Verfügung steht, und zwar auch deshalb, weil eine solche (notarielle) eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf den aktuellen Gesellschafterbestand nicht i.S. des § 156 StGB strafbewehrt ist. Damit hat sich die genannte landgerichtliche Rechtsprechung erledigt. Sie ist für die Zeit vor dem Inkrafttreten des ERVGBG somit nur noch von rechtshistorischem Interesse.

    Der BGH hat bereits in seiner GbR-WEG-Verwalterentscheidung (NJW 2006, 2189) ausgesprochen, dass der Gesellschaftsvertrag nur den Nachweis der Vertretungsverhältnisse der GbR im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags erbringt und demzufolge nicht als Vertretungsnachweis für einen späteren Zeitpunkt, also denjenigen des maßgeblichen Vertreterhandelns, geeignet ist. Wer die gegenteilige Ansicht vertritt -mag er heißen, wie er will- kann sich schwerlich auf die Gesetze der Logik und auf die Ussancen des gesunden Menschenverstandes berufen. Unrichtiges wird nicht dadurch richtig, indem es ständig und gebetsmühlenartig von verschiedenen Autoren wiederholt wird. Wenn es aber unrichtig ist, was geschrieben wird, dann führt kein Weg daran vorbei, dass auch eine Entscheidung des Grundbuchamts, die sich auf dieses geschriebene Unrichtige beruft, ihrerseits unrichtig ist.

    Aus diesem Grund wende ich mich auch dagegen, die hier im Forum aufeinander treffenden divergierenden Auffassungen im Rechtssinne grundsätzlich als „gleichwertig“ anzusehen. Denn das würde bedeuten, dass beide denkbaren Entscheidungen (Eintragung oder Zurückweisung) gleichermaßen richtig sind, was natürlich nicht der Fall sein kann. Ich finde es auch nicht angebracht, jemanden, der auf dem Boden der von ihm vertretenen Rechtsauffassung lediglich die Beachtung des Gesetzes anmahnt, als „Hardliner“ zu bezeichnen, zumal die „Softliner“ selbst einräumen, dass der Nachweis der aktuellen Vertretungsverhältnisse der GbR praktisch nicht zu führen ist und sie sich erst aufgrund eben dieser Erkenntnis in großzügiger Handhabung mit einem „Nachweis“ zufrieden geben, von dem sie genau wissen, dass es sich in Wahrheit um keinen Nachweis handelt. In diesem Wissen liegt die Abwendung vom geltenden Recht, weil es nach diesem keine zulässige Eintragung aufgrund eines Vertreterhandelns ohne den förmlichen Nachweis der Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt des Vertreterhandelns gibt.

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    Aus diesem Grund wende ich mich auch dagegen, die hier im Forum aufeinander treffenden divergierenden Auffassungen im Rechtssinne grundsätzlich als „gleichwertig“ anzusehen. Denn das würde bedeuten, dass beide denkbaren Entscheidungen (Eintragung oder Zurückweisung) gleichermaßen richtig sind, was natürlich nicht der Fall sein kann.



    Es gibt in der Juristerei wie auch sonst im Leben kein richtig oder falsch. Es gibt zu vielen Rechtsfragen viele Ansichten, die jeweils mit guten Gründen vertretbar und begründbar sind. Davon lebt dieses Forum, davon leben die Schlauschreiber mit ihren Kommmentaren und Lehrbüchern, davon leben die Rechtsgelehrten in ihren Vorlesungen und davon leben die Richter in den Beschwerdekammern. Wenn dem nicht so wäre, könnten wir das Personal in der Justiz halbieren und die Juristenausbildung abschaffen, weil es genügen würde, sich das "einzig richtige" Handbuch durchzulesen. Und wenn z.B ich oder rp160 in den uns übertragenen Fällen "falsch" entscheiden, weil wir davon überzeugt sind, dass es sinnvoll, vertretbar und begründbar ist, haben dass alle Unbeteiligten zu akzeptieren und die Beteiligten können das gegebene Rechtsmittel einlegen.

  • Diese Verfahrensweise habe ich nicht in Frage gestellt. Es ist eben eine Frage des Standpunkts. Je nachdem, welchen man einnimmt, ist der andere Standpunkt notgedrungen falsch. Dass es nicht gleichermaßen richtig sein kann, einzutragen oder zurückzuweisen, dürfte aber wohl unstreitig sein.

    Was mich an der ganzen Diskussion stört, ist, dass man einträgt, obwohl man der Überzeugung ist, dass kein Nachweis geführt werden kann. Du hast dies in der Weise formuliert, dass dann eben reichen muss, was "geliefert" werden kann. Dies ist nach meiner Ansicht aber kein zulässiger rechtlicher Ansatzpunkt. Wenn man sagen würde: Dieses oder jenes ist aus diesen oder jenen Gründen ein ausreichender Nachweis, wäre dagegen nichts zu sagen. Allerdings müsste man dann begründen, weshalb man von einem geführten Nachweis ausgeht (insoweit räumst Du selbst ein, dass dies schwerfallen dürfte). Aber einfach zu sagen, der Nachweis kann nicht geführt werden und deswegen gebe ich mit weniger zufrieden, kann nicht die Lösung sein, zumal dieses "Weniger" dann in jedem Eintragungsverfahren -je nach Sachverhalt- inhaltlich verschieden ist. Wo zieht man dann die Grenze? Muss es ein Mehr vom Weniger sein oder darf es auch weniger vom Weniger sein? Das hat in meinen Augen mit einer Gleichbehandlung der Antragsteller nichts mehr zu tun.

  • Manche, nicht alle, der kritischen Beiträge erzeugen zwar den Eindruck, es ginge nicht um die Akzeptanz einer Mindermeinung in der Diskussionen im Rechtssinne, denn sonst würde die Richtigkeit rechtlicher Erwägung gerade nicht zugestanden.
    Aber dass eine rechtlich vielleicht falsche (wovon man bei der hier noch unklaren Rechtslage ohne OLG-Entscheidungen m. E. aber noch gar nicht sprechen kann) Entscheidung viel gerechter, pragmatischer und ohnehin schon wegen § 9 RPflG respektabel sein kann, bezweifelt denke ich keiner.

    Eine müßige, unnötige, nervige Diskussion, die uns nicht weiter bringt und so langsam immer mehr an Loriot erinnert. Wir sollten damit aufhören.

  • Ich betrachte die vorliegende Diskussion -wie alle vorangegangenen, gegenwärtigen und noch kommenden zur GbR- als einen Beitrag zur Rechtsfortbildung, im Rahmen derer jeder seine Meinung einbringen kann. Demzufolge vermag ich an diesen Diskussionen nichts Unnötiges oder Überflüssiges zu erkennnen. Ich halte sie vielmehr für notwendig, um für die grundbuchrechtliche Praxis im Interesse aller Kollegen zu nachvollziehbaren und begründbaren Ergebnissen zu gelangen. Dass man sich dabei in bestimmten Fragen nicht einigen kann, liegt in der Natur der Dinge und ist auch bei nicht mit der GbR in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen nicht unüblich.

    Aus meiner Sicht ist es aber nicht zuviel verlangt, von den Vertretern der "anderen Meinung" eine Aussage darüber zu erwarten, weshalb man bei der Vorlage bestimmter Unterlagen von einem geführten Nachweis im Hinblick auf die aktuellen Vertretungsverhältnisse der GbR ausgeht. Dass das Grundbuch ansonsten blockiert wäre, ist keine ausreichende und zulässige rechtliche Begründung. Wenn das Grundbuch für bestimmte Fallgestaltungen nach geltendem Recht blockiert ist, dann ist es eben blockiert. Diese Blockade zu beseitigen, ist -wie beim ERVGBG- die Sache des Gesetzgebers.

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