Hab hier ein Problem, zu welchem ich nichts finde ( in BaWü ist das GBA nicht bei den Gerichten) Es handelt sich um Wohnungseigentum , dass die Mutter ihren 3 Kindern übertragen hat. Diese 3 Kinder stehen bei der Wohnung als „Gesamtberechtigte“ drin. Recht sei nicht übertragbar. Gegen eines der Kinder haben wir nun ein Insolvenzverfahren und haben beantragt, deswegen den InsO-Vermerk einzutragen.
Geht das ?
InsO-Vermerk eintragbar ?
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Diabolo -
21. Oktober 2009 um 11:57
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Irgendwie kann da m.E. an dem Sachverhalt etwas nicht stimmen. Geht es wirklich um Wohnungseigentum nach dem WEG oder evtl. um Wohnrechte nach BGB?
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Ich hab's auch nicht verstanden. Das ist die Mitteilung vom GBA.
Nach BGB, wenn das weiterhilft ( ich hab davon kein Plan) -
Es kann hier nicht um das Eigentum, sondern nur um ein dingliches Recht der Kinder gehen, das in Gesamtberechtigung (wohl nach § 428 BGB) begründbar ist. Hierfür spricht insbesondere der Ausschluss der Übertragbarkeit.
Ich würde mich erstmal schlau machen und mir einen Grundbuchauszug besorgen. -
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um ein Wohnungsrecht nach BGB in Abteilung zwei des Grundbuches handelt.
OLG Rostock, 11.09.2003, 7 W 54/03
LG Dessau, 20.11.2000, 7 T 533/00
Ich gehe aber davon aus, dass das Recht nicht in die Insolvenzmasse fällt, da es nicht übertragbar und somit nicht pfändbar ist. -
LG Duisburg, 7.4.2006, 7 T 63/06 (ich glaube, die bejahen die Eintragung allerdings ).
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Da gibts noch mehr Entscheidungen:
OLG Dresden, 26.09.2005, 3 W 1135/05 -
Gesamtberechtigte am Wohnrecht 428 BGB. Kein Inso-V. eintragbar. Danke!
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Richtig, aber bei Deinem Fall ist es sowieso egal, da das Wohnungsrecht eh nicht in die Masse fällt.
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