Löschungsanspruch bei AV gem 883 BGB

  • Beantragt ist die Eintragung einer AV.
    Im Grundbuch ist noch für den ehemaligen Eigentümer eine RückAV eingetragen; dort soll ich gleichzeitig mit der AV den in der Urkunde ausbedungenen Anspruch auf Löschung der RückAV mit Bewilligung des hier Berechtigten auf dem Kaufgegenstand durch Eintragung einer Freigabevormerkung für den Berechtigten der AV eintragen.
    Der Notar beruft sich bei der Eintragungsfähigkeit dieser Vormerkung auf Stöber RDNr. 1483.
    Dort heißt es aber doch nur schuldrechtliche Ansprüche auf.... Aufhebung eines dinglichen Rechts an Grundstücken können durch Vormerkungen gesichert werden.
    Die RückAV ist aber doch kein dingliches Recht?
    Ist die Eintragung wie beantragt zulässig?

  • Hallo,

    ähnlich wie zuvor "Elfi". Eingetragen sind A und B je zu 1/2; in Abt. II Nr. 3: Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB; Nr. 4: Vormerkung auf 1/2 Anteil des A zur Sicherung des Anspruchs des B auf Übertragung des Eigentums im Fall der Ausübung seines Ankaufsrechtes und Nr. 5: die gleiche Eintragung auf 1/2 B zur Sicherung des Anspruchs des A.

    Nun erfolgte ein Verkauf einer Teilfläche an C.
    Zur Sicherung des C auf Freigabe des Kaufgegenstandes aus den Belastungen in Abt. II Nr. 3, 4 und 5 wurde von den Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Verpflichtung des jeweiligen Berechtigten auf Freigabe der verkauften Teilfläche aus der Belastung bewilligt und beantragt. (Weiterer Antrag Auflassungsvormerkung an Teilfläche für C)

    Mit Zwischenverfügung habe ich unter Hinweis auf "Cromwell`s Literaturhinweis" um Prüfung und Zurücknahme des Antrages gebeten.

    Jetzt erfolgt Antwort von Notar:

    "die von Ihnen zitierte Entscheidung war bislang nicht bekannt. Ich ändere meinen Antrag nunmehr dahingehend, dass anstelle der Vormerkung ein Wirksamkeitsvermerk zugunsten des Berechtigten der Eigentumsvormerkung (des Käufers) eingetragen wird. Einer gesonderten Bewilligung bedarf es hierzu meines Erachtens nicht, da durch die Verpflichtung des Veräußerers zur Löschung seiner Vormerkung verbunden mit der Bewilligung einer (nicht zulässigen Vormerkung) ausreichend zum Ausdruck kommt, dass die in der Vormerkung zu sehende Verfügung zugunsten des Käufers gegenüber der Vormerkung des Veräußerer nicht relativ unwirksam, sondern wirksam sein soll."

    Peng. Was mache ich nun?

    Wäre die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks bei den Rechten Abt. II Nr. 3, 4 und 5 überhaupt möglich.

    Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte.

  • Ich halte das für relativ sinnfrei, weil die Veräußerer mit den Berechtigten identisch sind und demzufolge völlig klar ist, dass die durch sie selbst erfolgte Veräußerung ihnen selbst gegenüber wirksam ist.

    Die Löschungs- bzw. Freigabebewilligung bezüglich der drei Rechte dürfte ohnehin bereits im Kaufvertrag enthalten sein, wenn der Grundbesitz lastenfrei veräußert wird.

  • Den Wirksamkeitsvermerk bei den Vormerkungen wird man nicht verweigern können (vorausgesetzt, die Antragsänderung ist gesiegelt und es gibt dafür eine ausreichende Vollmacht :teufel:).

    Beim Aufhebungsausschluss ist nach meiner Ansicht aber kein Wirksamkeitsvermerk möglich, weil diese Eintragung nicht mit einer Verfügungsbeschränkung verbunden ist.

    Blödsinn hoch fünf ist es trotzdem.

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