Kapitalerhöhung bei Grundschuld

  • Im Grundbuch steht eine Grundschuld über 25.000 EUR für die Park-Bank. Nachrangig sind keine weiteren Rechte vermerkt. Nun erklärt die Eigentümerin -unter Bezugnahme auf die bereits eingetragene Grundschuld und die zugrundeliegende Urkunde- in weiterer notarieller Urkunde die Erhöhung der Grundschuld um 15.000 EUR auf 40.000 EUR und bewilligt/beantragt die entsprechende Eintragung im GB.
    Prinzipiell halte ich diese Kapitalerhöhung ja für eintragungsfähig (vgl. Schöner/Stöber 14. Aufl. Rnd-Nr. 2703a) aber wie soll die Eintragung aussehen. Vermerke ich in der Veränderungsspalte lediglich die Kapitalerhöhung und berichtige in Sp. 2 den Betrag, oder trage ich für den erhöhten Kapitalbetrag eine weitere gleichrangige Grundschuld ein ?:gruebel:

    Hat da jemand Erfahrungen die er mit mir teilen kann ???

  • Hmm, bei der Erhöhung eines Erbbauzinses wird hier in aller Regel ein weitere Erbbauzinsreallast - im Gleichrang mit der ersten Reallast - eingetragen. Kann man das hier vielleicht ähnlich sehen?

    Ist das eigentlich ein Briefrecht? Ggf. müsste man überlegen, ob man den vorhandenen Brief auch "erhöht" oder ob man einen weiteren erteilt.

    Sofern eine Unterwerfung nach § 800 ZPO eingetragen werden soll, müsste bzgl. des Erhöhungsbetrags außerdem eine neue Unterwerfung her.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es handelt sich um eine Buchgrundschuld und die Unterwerfung nach § 800 ZPO wurde auch für den erhöhten Betrag erklärt.

    Der Vergleich mit einer Erbbauzinsreallast ging mir auch schon durch den Kopf. Für die Eintragung einer weiteren GS sprechen auch die Ausführungen im (Schöner/Stöber RN: 2703a), dass es sich nicht um eine Inhaltsänderung der bestehenden GS handelt, sondern um eine Teilneubestellung.

    Aber warum dann nicht gleich eine Neubestellung ?

  • Jede Ansicht wird vertreten. Die wohl herrschende Ansicht verlangt, daß man die Erhöhung als Neubestellung einträgt. Allerdings nur wegen Verfahrenrecht, da man Aussagen über das Kapital nur in der Hauptspalte erwarten würde (vgl. K/E/H/E/Eickmann § 11 GBVfG Rn. 8; Staudinger § 877 Rn. 27 m.w.N; a.A. Staudinger Einleitung zu §§ 1113 ff Rn. 159). Die Eintragung der Erhöhung als Inhaltsänderung wäre aber grds. nicht unwirksam.

    Wenn ein versehentlich zu niedrig eingetragener Kapitalbetrag "berichtigt" werden soll: s. DNotI-Report 1996, 161, 163.

  • Hab nun den gleichen Fall vorliegen und denk richtiger ist die Erhöhung als neues Recht vorzutragen.
    Die beiden Rechte müssten ja dann gleichrang haben oder? (keine Zwischeneintragung)
    Mitwirkung der Gläubigerin erforderlich?

  • Eine Kapitalerhöhung bei einem Grundpfandrecht gibt es im Rechtssinne nicht, sondern nur die Neubestellung eines Grundpfandrechts in überschießender Höhe. Der Streit geht nur darum, wie dies verfahrensrechtlich zu verlautbaren ist. Die Ansicht, die hier eine Eintragung in der Veränderungsspalte zulässt, halte ich für abwegig, weil es sich um zwei selbständige dingliche Rechte handelt und selbständige Rechte -jedes für sich- eigens im Grundbuch vorzutragen sind. Das ist so klar, dass es darüber gar nichts zu diskutieren gibt. Denn wie sollte ein neues selbständiges dingliches Recht in irgendeiner Beziehung zu einem bereits eingetragenen Recht stehen, bei dem es dann als "Veränderung" vermerkt werden soll??

    Dass der "erhöhte" Betrag (also das neue selbständige Recht) nur Gleichrang mit dem bereits eingetragenen Recht haben kann, wenn der Gläubiger des eingetragenen Rechts insoweit im Rang zurücktritt, versteht sich von selbst. Aber auch dies hängt nicht von der Frage ab, wie die "Erhöhung" gebucht wird. Entscheidend ist die materielle Rechtslage und nicht die verfahrensrechtliche Art der Buchung. Und nach materiellem Recht handelt es sich -unstreitig- um zwei verschiedene Rechte.

    Auch wer entgegen der vorstehenden Ausführungen in der Veränderungsspalte vollzieht, muss demzufolge natürlich einen Nachrangsvermerk im Verhältnis zu Zwischenrechten buchen, wenn diese im Verhältnis zum neuen Recht nicht im Rang zurückgetreten sind. Es zeigt sich somit auch hier, dass von der Art und Weise der Buchung im Rechtssinne überhaupt nichts abhängt, sondern dass man sich nur überflüssige Schwierigkeiten einhandelt, wenn man das neue selbständige Recht durch einen Vermerk in der Veränderungsspalte zum Ausdruck bringt.

    Aufgrund einer "Erhöhungsbewilligung" würde ich im übrigen ohnehin nicht eintragen. Es ist eine Bewilligung über die Neubestellung einer Grundschuld in Höhe nur des überschießenden Betrages vorzulegen. Ich bin nicht gewillt, derartige Dummheiten mitzumachen.

    Zur Frage des Vorredners: Natürlich hat das neue Recht ohne Rangrücktritt Rang nach dem bereits eingetragenen.

  • Die Ansicht, die hier eine Eintragung in der Veränderungsspalte zulässt, halte ich für abwegig, weil es sich um zwei selbständige dingliche Rechte handelt und selbständige Rechte -jedes für sich- eigens im Grundbuch vorzutragen sind. Das ist so klar, dass es darüber gar nichts zu diskutieren gibt. Denn wie sollte ein neues selbständiges dingliches Recht in irgendeiner Beziehung zu einem bereits eingetragenen Recht stehen, bei dem es dann als "Veränderung" vermerkt werden soll??



    Mit dem Argument dürfte auch eine Erhöhung des Erbbauzinses (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1802 m.w.N.) nie in der Veränderungsspalte eingetragen werden.

  • So ist es.

    Auch Schöner/Stöber betonen in Rn.1802 (m.w.N. in Fn.16), dass es sich bei der Erbbauzinserhöhung im Rechtssinne um die Bestellung einer neuen Erbbauzinsreallast für den Erhöhungsbetrg und nicht um eine Inhaltsänderung der bereits eingetragenen Erbbauzinsreallast handelt. Des weiteren wird betont, dass man die Erhöhung sowohl in der Veränderungsspalte als auch unter neuer selbständiger Nummer in Abt.II eintragen könne (jeweils unter Beachtung der Rangverhältnisse). Natürlich kann nur letzteres zutreffend sein, weil eine Rechtsänderung nicht gleichzeitig die Neubestellung eines Rechts und eine Änderung eines bereits eingetragenen Rechts sein kann.

    Die Ansicht, die in solchen Fällen eine Eintragung in der Veränderungsspalte für möglich hält, fußt alleine darauf, dass es materiellrechtlich gleichgültig ist, an welcher Stelle im Grundbuch eine Eintragung erfolgt. Ordnungswidrig ist die Eintragung in der Veränderungsspalte aber allemal. Dies ergibt sich eindeutig aus § 10 Abs.1a, Abs.2-4 GBV, wonach selbständige Belastungen in den Spalten 1-3 einzutragen sind, während die Spalte 5 nur für Veränderungen der in den Spalten 1-3 vorgenommenen Eintragungen zur Verfügung steht (§ 10 Abs.5 GBV). Da die Erbbauzinserhöhung keine Inhaltsänderung der bereits eingetragenen Reallast ist, ist eine Eintragung der Erhöhung in der Veränderungsspalte eindeutig verfahrensrechtlich unzulässig. Erfolgt sie dennoch dort, ist die Erhöhung natürlich wirksam eingetragen. Sie ist aber -unstreitig- eine rechtlich selbständige Reallast.

    Bezüglich der Rangproblematik kann ich auf meine Stellungnahme in # 6 verweisen.

  • Die Ansicht, die in solchen Fällen eine Eintragung in der Veränderungsspalte für möglich hält, fußt alleine darauf, dass es materiellrechtlich gleichgültig ist, an welcher Stelle im Grundbuch eine Eintragung erfolgt.



    Einerseits.

    Dies ergibt sich eindeutig aus § 10 Abs.1a, Abs.2-4 GBV, wonach selbständige Belastungen in den Spalten 1-3 einzutragen sind, während die Spalte 5 nur für Veränderungen der in den Spalten 1-3 vorgenommenen Eintragungen zur Verfügung steht (§ 10 Abs.5 GBV).



    Andererseits ist die Abgrenzung zwischen Inhaltsänderung und Neubestellung zu fließend (vgl. Staudinger/Gursky § 877 Rn. 22 ff sowie die Frage von Alfred), als daß man das auch verfahrensrechtlich so konsequent durchziehen müßte oder könnte.

  • Sie ist aber -unstreitig- eine rechtlich selbständige Reallast.



    Welche verbleibende Inhaltsänderung einer Reallast enthält eine weitere Belastung des Erbbaurechts, § 5 II2 ErbbauRG?



    § 5 Abs.2 S.2 ErbbauRG dürfte auf die Inhaltsänderung von Erbbauzinsreallasten überhaupt nicht anwendbar sein (MüKo/v.Oefele § 5 ErbbauRG Rn.10. Aber selbst wenn sie es wäre, sind haftungsverschärfende Inhaltsänderungen denkbar, etwa im Hinblick auf den (vorverlegten) Zeitpunkt der zu erbringenden Leistungen oder in Bezug auf die Änderung einer Indexierungsvereinbarung.

  • Dies ergibt sich eindeutig aus § 10 Abs.1a, Abs.2-4 GBV, wonach selbständige Belastungen in den Spalten 1-3 einzutragen sind, während die Spalte 5 nur für Veränderungen der in den Spalten 1-3 vorgenommenen Eintragungen zur Verfügung steht (§ 10 Abs.5 GBV).



    Andererseits ist die Abgrenzung zwischen Inhaltsänderung und Neubestellung zu fließend (vgl. Staudinger/Gursky § 877 Rn. 22 ff sowie die Frage von Alfred), als daß man das auch verfahrensrechtlich so konsequent durchziehen müßte oder könnte.[/QUOTE]

    Dass die Erhöhung eines Erbbauzinses im Rechtssinne die Bestellung einer neuen Reallast darstellt, ist aber unstreitig. Und hieran knüpfe ich meine Rechtsauffassung.

  • § 5 Abs.2 S.2 ErbbauRG dürfte auf die Inhaltsänderung von Erbbauzinsreallasten überhaupt nicht anwendbar sein (MüKo/v.Oefele § 5 ErbbauRG Rn.10).



    War das von Alfred tatsächlich so gemeint? Es geht doch eher darum, daß es hier sogar das Gesetz mit der Differenzierung zwischen "Änderung des Inhalts" und "weitere Belastung" nicht mehr so genau nimmt. Jedenfalls bei gleicher Fundstelle: "Die Inhaltsänderung muss ferner eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthalten, so zB bei einer Kapital- oder Zinserhöhung".

  • [Es] sind haftungsverschärfende Inhaltsänderungen denkbar, etwa im Hinblick auf den (vorverlegten) Zeitpunkt der zu erbringenden Leistungen oder in Bezug auf die Änderung einer Indexierungsvereinbarung.



    Handelt es sich bei Änderung der Fälligkeit um weitere Belastungen oder werden bestehende Belastungen nur umgestaltet?

    Die Änderung der Indexvereinbarung sollte aber nach Deiner Ansicht eine Neubestellung einer aufschiebend bedingten neuen Reallast sein, soweit sie eine weitere Belastung enthält.

  • Nein.

    Man denke etwa an eine Änderung, die sich darauf bezieht, dass die Indexierung in kürzeren Zeitabständen oder in einem größeren Umfang erfolgen soll als bisher. Eine solche Änderung wäre für sich besehen durch eine selbständige Reallast nicht sicherbar.

  • Was spricht gegen eine selbständige bedingte Reallast in Höhe des Betrages, um den die neue Indexierung die bisherige Indexierung übersteigt? Eine solche Regelung des Geldbetrages ist zwar unüblich, aber gleichwohl anhand der konkreten Angaben bestimmbar.

  • Ich meinte eine Änderung der Indexvereinbarung, die erst später beim Vorliegen der Indexierungsvoraussetzungen zu einer Anpassung des Erbbauzinses führt. Eine bedingte neue Reallast halte ich insoweit nicht für möglich, evtl. aber eine Vormerkung zur Bestellung einer neuen Reallast.

  • Ich meinte eine Änderung der Indexvereinbarung, die erst später

    Deswgen ist die neue Reallast bedingt.

    Zitat

    Eine bedingte neue Reallast halte ich insoweit nicht für möglich, evtl. aber eine Vormerkung zur Bestellung einer neuen Reallast.



    Warum? Der Anspruch ist bestimmbar; du hältst deswegen auch eine Vormerkung für zulässig.

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