Beurkundungsgesetz?

  • Nach einigen heißen Diskussionen mit einem meiner "Lieblings"notare :( hoffe ich, dass ihr mir weiterhelfen könnt:

    Eingetragen ist die Max Mustermann und Maria Mustermann GbR bestehend aus Max und Maria.
    Max und Maria wollen nun ihre Wohnungen (62 an der Zahl!) verkaufen und handeln - allerdings nunmehr als Max und Maria Mustermann GbR.


    Nach einem ausführlichen Telefonat (:diskussio) schickt mir der Notar nun eine Berichtigung, dass er aufgrund der Vollmacht in den Kaufverträgen (die ja von der "falschen" GbR erteilt wurde :confused:) berichtigt, dass Max und Maria in allen Urkunden für die Max Mustermann und Maria Mustermann GbR gehandelt haben.

    1. Reicht das aus?
    2. Die Berichtigung besteht aus 2 Seiten, die nicht verbunden sind. Auf der zweiten Seite befindet sich Unterschrift und Siegel. Sollte die "Berichtigungsurkunde" dann nicht wenigstens verbunden sein?

  • Eine "Berichtigung, dass er aufgrund der Vollmacht " halte ich für einen Widerspruch in sich: Entweder handelt es sich um eine Berichtigung (offenbarer Schreibfehler etc.), dann braucht's aber keine Vollmacht, oder die Vollmacht ist notwendig, weil es sich in Wahrheit um einen Nachtrag handelt, dann liegt aber keine Berichtigung vor.

    Wenn die eine Gesellschaft eingetragen ist und die andere handelt - unterstellt, Max und Maria handelten namens dieser Gesellschaft -, dann ist entweder die Firma geändert worden, oder der Handelnde stimmt mit dem Eingetragenen nicht überein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • 2. Die Berichtigung besteht aus 2 Seiten, die nicht verbunden sind. Auf der zweiten Seite befindet sich Unterschrift und Siegel.
    Sollte die "Berichtigungsurkunde" dann nicht wenigstens verbunden sein?



    Das hört sich für mich so an, als wenn es sich um eine notarielle Eigenurkunde des Notars handeln könnte, die er aufgrund ihm erteilter Vollzugsvollmacht

    (z. B. mit folgendem Wortlaut: "Der Notar ist berechtigt, Erklärungen, Bewilligungen und Anträge materiell- oder formell-rechtlicher Art zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages in Eigenurkunde abzugeben, soweit dies zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen und zum Vollzug des Vertrages zweckmäß ist")

    abgegeben hat.

    Wobei ich dann nicht sicher wäre, ob er aufgrund der ihm von der "falschen" GbR erteilten Vollmacht überhaupt für die "richtige" GbR handeln könnte...

    Ich würde auch sagen, dass eine Nachtragsbeurkundung erforderlich ist.

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

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