Vergleichsausfertigung als Eintragungsgrundlage

  • Hallo,

    eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch soll auf Grundlage eines Scheidungsfolgenvergleiches erfolgen. Muß durch den antragstellenden Anwalt eine Ausfertigung des Vergleiches dem Grundbuchamt vorgelegt werden oder genügt eine Bezugnahme auf die F-akte?
    Ich bin der Meinung, daß die Eintragungsgrundlagen dem Grundbuchamt vorzulegen sind.

  • Was vielleicht noch viel wichtiger ist: Ist die Auflassung in einem auf die Rechtskraft der Scheidung bedingten Vergleich erklärt worden ?

    Dann wäre dieses Thema für Dich interessant.

  • Wenn die FamG-Akte bei Deinem Gericht geführt wird, genügt nach meiner Ansicht die Bezugnahme auf die Akten.



    Würde ich auch so handhaben, da in der Akte schließlich die Urschrift der Vergleichsurkunde liegt.

  • Zunächst mal vielen Dank für Eure schnellen Meldungen!!
    Im Vergleichstext ist ausdrücklich erwähnt, daß die Auflassung bedingungsfrei erklärt wurde. Ich werde eintragen.

  • ich habe hier einen ähnlichen Fall. Die Auflassung befindet sich (bedingungsfrei) in dem Protokoll, das als Anlage zum Scheidungsurteil genommen wurde. Demnach würde ich umschreiben, ein formloser Antrag der Ehefrau liegt vor.
    Jetzt bekomme ich ein Schreiben des geschiedenen Ehemanns, der der Eintragung widerspricht. Dennoch liegen die Eintragungsvoraussetzungen ja vor. Was würdet ihr jetzt machen?

  • Prinzipiell wie Cromwell, wenn alles andere passt (gleichzeitge Anwesenheit, ordnungsgemäße Bezugnahme).

    Allerdings würde ich vorher nochmal an den Herrn hinausschreiben, dass er binnen x Tagen/Wochen schon gute Gründe vorbringen muss, um eine Eintragung zu verhindern. Einfach übergehen würde ich das nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wichtig ist bei Auflassung im Vergleich noch, ob es sich um einen Vergleich vor Gericht handelt oder einen im schriftlichen Verfahren.

    Bei letzterem mangelt es für eine Auflassung nämlich an der gleichzeitiogen Anwesenheit.

    Auflassung geht daher nur im Vergleich vor Gericht wenn beide Parteien anwesend sind (wenn auch vertreten durch Anwälte).

  • Wichtig ist bei Auflassung im Vergleich noch, ob es sich um einen Vergleich vor Gericht handelt oder einen im schriftlichen Verfahren.

    Bei letzterem mangelt es für eine Auflassung nämlich an der gleichzeitiogen Anwesenheit.

    Auflassung geht daher nur im Vergleich vor Gericht wenn beide Parteien anwesend sind (wenn auch vertreten durch Anwälte).


    Wobei das Problem der formlosen Bevollmächtigung der Anwälte wieder auftaucht. Müssen die Vollmachten dann bei der Auflasssung (wenn die Parteien nicht anwesend sind) öffentlich beglaubigt sein ?? Nach meiner Ansicht ja.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

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