Form der Eintragung bei der GbR

  • Wo tragt ihr die lfd. Nr. der GbR und der Gesellschafter ein? 7

    1. GbR in Sp. 1, Gesellschafter in Sp. 2 (3) 43%
    2. GbR in Sp. 1, Gesellschafter in Sp. 1 (3) 43%
    3. GbR keine lfd. Nr., Gesellschafter in Sp. 1 (0) 0%
    4. Gesellschafter als Eigentümer mit Rechtsverhältnis (1) 14%
    5. sonstiges (0) 0%

    Bereits in unserem Bezirk gibt es verschiedene Auffassungen, wie die GbR denn jetzt einzutragen sei. Wie fasst ihr den Eintragungstext ab?

    - Die GbR erhält eine lfd. Nr. in Sp. 1, Gesellschafter werden in Sp, 2 nummeriert
    Sp. 1: 1 Sp. 2: GbR bestehend aus den Gesellschaftern
    Sp. 2: 1. Meier
    Sp. 2: 2. Müller

    - Die GbR erhält eine lfd. Nr. in Sp. 1, Gesellschafter erhalten ebenfalls lfd. Nr. in Sp. 1
    Sp. 1: 1 Sp. 2: GbR bestehend aus den Gesellschaftern
    Sp. 1: 1.1 Sp. 2: Meier
    Sp. 1: 1.2 Sp. 2: Müller

    - Die GbR erhält keine lfd. Nr. in Sp. 1. Allein die Gesellschafter werden nummeriert.
    Sp. 2: GbR bestehend aus den Gesellschaftern
    Sp. 1: 1.1 Sp. 2: Meier
    Sp. 1: 1.2 Sp. 2: Müller

    - Ich trage die GbR ein wie zuvor (Eigentümer Meier und Müller mit Rechtsverhältnis)

    - keins von alldem (bitte beschreiben).

    Viele Grüße von Franziska

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Die GbR erhält eine Nr. in Sp. 1, darunter die Gesellschafter ohne eigene laufende Nummer. Das erscheint mir auch richtig, weil die Gesellschafter keine (eigenen und damit "nummernwürdige") Eigentümer sind.

    .1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus
    ... Max Müller und
    ... Paula Müller

  • Ich habe bislang unterschieden zwischen den Fälle der GbR mit Firma und ohne Firma.
    Erstere habe ich mit dem SolumStar-Baustein 1E-1 mit Gesellschafter-Textzusatz neben der Variable eingetragen (Deine Variante 1).
    Bei unbekannter Firma nutze ich den neuen 1E-GBR-Baustein (Deine 3. Variante, glaub ich). Diese Variante halte ich zwar für falsch, aber sie tut auch keinem weh, also nutze ich sie eben, weil damit der Datenabgleich zum Kataster vermutlich am reibungslosesten läuft.
    (Ich hab erst versucht, den Text so zu verschieben, dass die Eigentümernummern in Sp. 1 landen und die Gesellschafternummer in Sp. 2.. Aber das hätte total schäbbig ausgesehen und ging deswegen gar nicht.)

  • Da nur die rechtsfähige GbR der Rechtsträger ist, kann streng genommen nur das von Dir zuerst genannte Eintragungsbeispiel zutreffend sein, wobei ich allerdings in Spalte 2 dann 1.1, 1.2 (usw.) bevorzugen würde, um keine Nummer (hier: 1) zweimal zu vergeben. Das erleichtert bei künftigen Veränderungen beim Gesellschaftsanteil die Nummerierung.

    Über Dein zweites Beispiel könnte man diskutieren. Es hat Vorteile und Nachteile. Der Vorteil liegt darin, dass die Nummerierung insgesamt in Spalte 1 erfolgt und keine Nummer zweimal vergeben wird. Nachteilig ist demgegenüber, dass die Gesellschafter als Rechtsträger erscheinen, obwohl sie es nicht sind. Nach meiner Ansicht überwiegen die Nachteile. Man sollte strikt zwischen Rechtsinhaber (Sp.1) und Gesellschaftern (Sp.2) trennen und entsprechend in den jeweiligen Spalten nummerieren.

    Aus dem vorgenannten Grund kann Beispiel 3 keinesfalls zutreffend sein und auch die Verfahrensweise nach Beispiel 4 (wie bisher) dürfte sich nicht mehr halten lassen. Das passte nur für die persönliche gesamthänderische Rechtsinhaberschaft wie bei der Erben- und Gütergemeinschaft, nicht mehr aber auf die rechtsfähige GbR.

    Zusammenfassend befürworte ich demnach die Mischvariante aus Beispiel 1 und 2:

    Sp. 1: 1 Sp. 2: GbR bestehend aus den Gesellschaftern
    Sp. 2: 1.1 Meier
    Sp. 2: 1.2 Müller

  • Zitat

    Erstere habe ich mit dem SolumStar-Baustein 1E-1 mit Gesellschafter-Textzusatz neben der Variable eingetragen

    Jedes Bundesland baut sich eigene Bausteine. "Unser" Baustein für Variante 1 heißt A3_BGB2. Habt ihr denn schon alles was ihr braucht? Bei uns wurden vorläufige Bausteine zur Verfügung gestellt, die werden bis Jahresende nochmal überarbeitet und erweitert (die Gerichte müssen nochmal abstimmen, wie die endgültige Fassung aussehen soll. Daher auch mein Interesse an den anderen Bundesländern).

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *


  • Ich halte Cromwell´s Mischvariante für richtig. Angeboten wird in Rhl-Pfalz nur der Baustein mit Bezifferung der Gesellschafter. Ebenso wird die Eigentümerkartei nur für die Gesellschafter geführt (was sicherlich falsch ist) und hoffentlich noch berichtigt wird.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die Führung der Eigentümerkartei für namenlose GbR's stelle ich mir durchaus schwierig vor. Tausend mal "GbR, bestehend aus ..."? Hinzu kommt, dass bei allen Alt-GbR's nur die Gesellschafter aus der Eigentümerkartei ersichtlich sind, weil man dies eben -mangels Rechtsfähigkeit der GbR- so gesehen hat.

  • Die Führung der Eigentümerkartei für namenlose GbR's stelle ich mir durchaus schwierig vor. Tausend mal "GbR, bestehend aus ..."? Hinzu kommt, dass bei allen Alt-GbR's nur die Gesellschafter aus der Eigentümerkartei ersichtlich sind, weil man dies eben -mangels Rechtsfähigkeit der GbR- so gesehen hat.


    Deswegen scheint mir dort Variante 3 auch am sinnvollsten, weil dann auch die ALB-Daten richtig eingelesen werden. Über die Recherche arbeitet man ohnehin mit den Gesellschafterdaten. Und die Suche nach namenlosen GbRs macht höchstens Sinn, falls man sie im Grundbuchbezirk durchnummerieren mag ("GbR ohne Namen und Sitz Nr. 6543"), aber auch das würde eigentlich nur Chaos verursachen.

  • Das ALB hat sich nach dem Grundbuch zu richten und nicht umgekehrt. Und das Grundbuch hat sich nach der Rechtslage zu richten. Und diese besagt, dass Eigentümer nicht die Gesellschafter sind, sondern die GbR.

    Nach meiner Ansicht wäre zu diskutieren (in Anlehnung an § 47 Abs.2 S.2 GBO), ob nicht nur die GbR's als solche, sondern auch noch zusätzlich die Gesellschafter in die Eigentümerliste aufzunehmen sind, so wie dies vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR regelmäßig geschehen ist.

  • Ja, das sollte zügig demnächst bundesweit geregelt werden. Angesichts ganz anderer rechtlicher Probleme mit der GbR halte ich es aber für momentan vernachlässigenwert, solange die Funktionsfähigkeit der Datenbanken bewahrt bleibt. Für die materielle Wirksamkeit könnte man den ganzen Text ja sogar in Sp. 4 eintragen. Hauptsache es steht im Grundbuch.

  • Letzteres ist natürlich richtig, besagt aber nichts über die richtige Form der Buchung. Im übrigen hätte der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt, diese Frage im Zuge des Inkrafttretens des ERVGBG zu regeln. Hat er aber -wie vieles andere- nicht.

  • Die Führung der Eigentümerkartei für namenlose GbR's stelle ich mir durchaus schwierig vor. Tausend mal "GbR, bestehend aus ..."? Hinzu kommt, dass bei allen Alt-GbR's nur die Gesellschafter aus der Eigentümerkartei ersichtlich sind, weil man dies eben -mangels Rechtsfähigkeit der GbR- so gesehen hat.


    Es gibt aber inzwischen schon viele Gesellschaften, die unter ihrem Namen eingetragen sind. Wie werden die denn gefunden (wenn unter den Namen der Gesellschafter gesucht wird) ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Das Problem lässt sich wohl nur lösen, indem man sowohl die GbR (mit oder ohne Namen) als auch die Gesellschafter in die Eigentümerkartei aufnimmt, wobei namenlose GbR's dann sowohl unter "GbR, bestehend aus ..." als auch unter den Namen sämtlicher Gesellschafter verzeichnet sind.

  • Das Problem lässt sich wohl nur lösen, indem man sowohl die GbR (mit oder ohne Namen) als auch die Gesellschafter in die Eigentümerkartei aufnimmt, wobei namenlose GbR's dann sowohl unter "GbR, bestehend aus ..." als auch unter den Namen sämtlicher Gesellschafter verzeichnet sind.


    Wird aber bei Solum nicht unterstützt. Bisher werden nur die Gesellschafter in der Eigentümerdatei eingetragen und sind mit der Suchfunktion zu ermitteln.
    Ich habe meine letzte Gesellschaft - wie vorgeschlagen - als Gesellschaft mit den Gesellschaftern unter den Ziffern eingetragen, unter den Gesellschaftern dann nochmals das Gemeinschaftsverhältnis´: als Gesellschafter einer BGB-Besellschaft eingtragen. Beim ALB-Abgleich (und damit auch in der Solumeigentümerdatei) tauchen nur die Gesellschafter auf.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ach was, Solum! Wir sollten uns endlich davon entfernen, uns zum Büttel untauglicher Programme degradieren zu lassen. Wenn etwas notwendig ist, ist es zu tun, Solum hin oder her, notfalls muss es eben manuell eingespeist werden.



    Jaja, irgendiwe denke ich da an meinen Ausbilder zurück. Der war der selben Meinung. Für Theorethiker ganz praktisch. In der realen Welt sieht es aber so aus, dass du dadurch ein erhebliches an Mehrarbeit für die Geschäftsstelle produzierst. Ich stimme dir zu dass Solum nicht der Ausbund eines perfekten Programmes ist aber wir haben derzeit kein anderes und somit muss ich damit arbeiten, ob ich will oder nicht. Oder gehen wir zurück zum Papiergrundbuch mit loser Blattsammlung und dergleichen. Dann kannste eintragen wie du es willst.
    Wir bekamen vor nicht allzu langer Zeit sogar ne E-Mail wie der neue Eintragungsbaustein anzuwenden ist. Da gab es schon bei dem einen oder anderen Kollegen das Problem wie diese Mail zu öffnen war:D

  • Mit Theorie und Praxis hat das wenig bis nichts zu tun. Die von Dir beschriebene "reale Welt" ist nur deshalb "real", weil sie von den EDV'lern so hingepfuscht wurde. Im übrigen ist Mehrarbeit zu machen, wenn sie erforderlich ist und nicht zu unterlassen, nur weil sie aufgrund der Untauglichkeit der Programme Unbequemlichkeiten verursacht.

  • In Brandenburg sieht nach meinem Wissen der Baustein so aus:

    Sp. 1 Sp. 2

    1___ GbR (wahlweise mit oder ohne Namen entsr. Rahmen auswählen)
    _____bestehend aus den Gesellschaftern

    _____a) Anton
    _____b) Berta

    dann folgt noch ein Leerrahmen, der weitere ALB-Profilinformationen (für den Anwender nicht sichtbar) enthält

    Die ALB-Rückmeldung sieht dann so aus:

    Namensnr. Name

    1_______ GbR
    1.1______Anton
    1.2______Berta

    Rechtsverhältnis

    1,1.1, 1.2 als GbR

    Damit erhält das KVA alle Infos. Welche sie ins ALB übernehmen, ist ihre Sache. So ist es mit der Katasterverwaltung wohl auch abgestimmt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    2 Mal editiert, zuletzt von FED (23. Oktober 2009 um 09:18)

  • Eigentlich gefällt mir Kais Lösung am besten, da nur eine Eigentümerin eingetragen wird und somit auch nur eine Nummer in Spalte 1 gehört. Allerdings finden gem. § 47 II, 2 GBO die Vorschriften, die für die Berechtigten gelten, entsprechend für die Gesellschafter. Also müssten wir die Gesellschafter, wie es in § 9 Buchstabe a) GBV vorgesehen ist, mit kleinen Buchstaben oder in vergleichbarer Weise aufführen. Damit klar wird, dass die GbR nicht gleichberechtigte Miteigentümerin neben den Gesellschaftern sondern die Alleineigentümerin ist, erscheint mir eine Numerierung der Gesellschafter in Spalte 2 am sinnvollsten, wobei ich bei kleinen Gesellschaften die guten alten Buchstaben bevorzuge. Was das Programm bei der ALB-Rückmeldung daraus macht ist mir egal. Ich arbeite nach der GBO und der GBV. Regelungen (Gesetze oder Verordnungen) zum ALB existieren hier nicht und Hinweise oder "Anordnungen" der Systemadministration bzw. der Vermessungsbehörden sind für mich unverbindliche Anregungen, die ich befolge, wenn sie mit dem Gesetz in Einklang zu bringen sind. Wenn die Katasterämter die Eigentümer oder Gesellschafter anders sortieren möchten, können sie das in ihrer Datenbank gerne tun. Mein Grundbuch führe ich. Wenn Bausteine nicht passen, werden sie passend gemacht oder gleich ein Leerbaustein benutzt.

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