Rückübertragungsverpflichtung und Nacherbenvermerk

  • Guten Morgen zusammen,

    im Übergabevertrag behält sich die Mutter den Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vorversterbens des Sohnes vor.

    Der Fall ist eingetreten, die Ehefrau des Sohnes ist im GB als (nicht befreite) Vorerbin eingetragen. In Abt. II steht der Nacherbenvermerk.

    Die Zustimmung zur Rückübertragung wird wahrscheinlich eingeklagt werden müssen: Die Vorerbin ist nicht begeistert ;).
    Die Frage ist jetzt: Ist die Zustimmung der Nacherben ebenfalls erforderlich oder nicht?

    Ich denke eher nicht, da das Eigentum bereits mit der Verpflichtung belastet war und der Vorerbe von den Beschränkungen durch den den Erblasser bereit ist.

    Wie seht ihr das :gruebel: ?

  • Die Rückübereignungsverpflichtung ist eine Nachlassverbindlichkeit im Nachlass des Sohnes. Zu deren Erfüllung ist keine Zustimmung der Nacherben erforderlich, weil die Nacherben durch die Erfüllung nicht i.S. des § 2113 Abs.1 BGB beeinträchtigt werden können (KG HRR 1934 Nr.172; Staudinger/Behrends-Avenarius § 2113 Rn.54, § 2120 Rn.4). Geht die Verpflichtung des Erblassers zur Grundstücksrückübereignung -wie hier- aus einer äußerlich und inhaltlich einwandfreien notariellen Urkunde hervor, so kann das Grundbuchamt den Nachweis der fehlenden Beeinträchtigung der Nacherben als erbracht ansehen und die Eintragung des Erwerbers unter Löschung des Nacherbenvermerks vornehmen (Staudinger/Behrends-Avenarius je a.a.O. sowie RGRK/Johannsen § 2113 Rn.50-52 und § 2120 Rn.3).

    Demnach dürfte im vorliegenden Fall die ohne Mitwirkung der Nacherben erfolgende Auflassung durch die Vorerbin genügen.

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