Kann aufgrund einer geotechnisch-markscheiderischen Bewertung (gem. UIG NRW?) ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden, um andere Grundbücher (als das eigene, logisch) einzusehen?
Aus der geotechnisch-markscheiderischen Bewertung ergibt sich bspw., dass ein Schacht, der unter dem eigenen Grundstück Y verläuft, seinen Anfang auf Grundstück Z hat. Kann der Eigentümer von Y nunmehr aufgrund dieser Beurteilung ein berechtigtes Interesse zur Einsicht des Grundstücks Z geltend machen?
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einer Entscheidung (2007? 2008?) gesagt, dass diese Beurteilung für das berechtigte Interesse ausreichend sei.
Irgendwie deckt sich das allerdings nicht mit meinen (mittlerweile schon ein wenig rostigen) Kenntnissen des Grundbuchwesens.
Könnt Ihr mir helfen?
Danke!!