berechtigtes Interesse bei geotechnisch-markscheiderischer Bewertung?

  • Kann aufgrund einer geotechnisch-markscheiderischen Bewertung (gem. UIG NRW?) ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden, um andere Grundbücher (als das eigene, logisch) einzusehen?
    Aus der geotechnisch-markscheiderischen Bewertung ergibt sich bspw., dass ein Schacht, der unter dem eigenen Grundstück Y verläuft, seinen Anfang auf Grundstück Z hat. Kann der Eigentümer von Y nunmehr aufgrund dieser Beurteilung ein berechtigtes Interesse zur Einsicht des Grundstücks Z geltend machen?
    Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einer Entscheidung (2007? 2008?) gesagt, dass diese Beurteilung für das berechtigte Interesse ausreichend sei.
    Irgendwie deckt sich das allerdings nicht mit meinen (mittlerweile schon ein wenig rostigen) Kenntnissen des Grundbuchwesens.

    Könnt Ihr mir helfen?

    Danke!!

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • § 1 II3 UIG/NRW: "Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht [...] b) Gerichte des Landes und der Landesrechnungshof sowie die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen."


    Wie aus einer geotechnisch-markscheiderischen Bewertung ein Interesse am Grundbuchinhalt folgen soll, erschließt sich jedenfalls mir nicht. Was will der Antragsteller denn mit den Grundbuchdaten machen? Ein Einsichtsrecht nach UIG/NRW in das Grundbuch besteht schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht.

  • Ich habe leider noch nie von einer geotechnisch-markscheiderischen Bewertung gehört :oops:, aber nach der Beschreibung könnte sich meiner Meinung nach allenfalls ein Einsichtsrecht in das BV und in Abt. I ergeben.

    Life is short... eat dessert first!

  • Erstens sind wir nicht zuständig.
    Zweitens hätte ich bei einer entsprechenden und sinnvollen Begründung (Eigentümerermittlung mit Grundstücksangabe für ein Vorhaben z.B.) keine Bedenken, einen Teilauszug BV und Abt. I erteilen zu lassen.
    Das genügt z.B. dann zur Begründung eines berechtigten Interesses.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich habe leider noch nie von einer geotechnisch-markscheiderischen Bewertung gehört :oops:, aber nach der Beschreibung könnte sich meiner Meinung nach allenfalls ein Einsichtsrecht in das BV und in Abt. I ergeben.


    Das würde, denke ich, ja schon mal ausreichen.
    Ich habe auch erst am Wochenende von dieser Art der Bewertung gehört. Es geht irgendwie um Schächte und deren Verlauf und irgendwelchen Mitteilungen an irgendwelche Eigentümer ;)
    Es kam die o. g. Frage auf, und ich konnte halt nur aus dem hohlen Bauch antworten, dass berechtigtes Interesse m. E. nicht gegeben sein kann, egal wie das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden hat. (Die Antwort hätte mit vollem Bauch auch nicht anders gelautet ...).
    Und ich dachte, weil hier so viele Koryphäen mit so tollen Exotenfällen rumlaufen ... ;)

    @ Sternensucher:
    Warum sind wir für die Einsichtnahme ins Grundbuch nicht zuständig? :gruebel:
    Für die geotechnisch-markscheiderische Bewertung sind wir nicht zuständig, das weiß ich - war aber auch gar nicht meine Frage ;)

    Und danke für Deine Einschätzung.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich habe leider noch nie von einer geotechnisch-markscheiderischen Bewertung gehört :oops:, aber nach der Beschreibung könnte sich meiner Meinung nach allenfalls ein Einsichtsrecht in das BV und in Abt. I ergeben.



    Ich auch nicht! :oops::confused: Hab aber mal gegurgelt und das hier gefunden.
    Ein Blick in die Abt. 2 der betroffenen Grundstücke wäre danach zu gewähren, wegen Bergschadenverzicht oä.!

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