Eintragung aufgrund uralter Urkunde von 1978?

  • Hallo.

    Der Notar legt mir einen Kaufvertrag von 1978 vor, nebst allen dazugehörigen Unterlagen (auch UB aus 1978), und bittet um Umschreibung.
    Eingetragen war ein Landwirt, Käufer ist die Gemeinde.

    Eingetragen ist jetzt der Sohn, der in einer Urkunde dem alten Kaufvertrag zustimmt (aber nicht neu auflässt!). Seitens der Gemeinde habe ich keine erneute Zustimmung.

    Frage: Geht das überhaupt? Ich denke, ich brauche eine neue Auflassung des jetzt eingetragenen Sohnes mit jetzt aktuellen Vertretern der Gemeinde, oder?
    Zudem stellt die Bevollmächtigte jetzt noch Löschungsanträge für den jetzigen Eigentümer. Ich denke, dafür braucht sie eine extra Vollmacht von ihm und es reicht nicht die Zustimmung des Eigentümers zu dem alten Vertrag, in dem auch keine Löschungsanträge vorhanden sind, eben nur die Vollmacht auf die Notariatsangestellte.

    Da ist mal wieder was unter den Tisch gefallen und alle sind zu faul, neu zu beurkunden, denke ich.

  • Es wurde ganz normal an den Sohn aufgelassen, eine AV ist nicht drin.
    Der Vertrag wurde anscheinend "vergessen", die Gemeinde nutzt das Flurstück schon seit 1957!

  • Nach meiner Ansicht kann die Auflassung eingetragen werden.

    Hätte der Sohn das Grundstück auf erbrechtlichem Wege von seinem Vater erworben, wäre nicht einmal die Genehmigung des Sohnes erforderlich gewesen, weil die vom Erblasser erklärte Auflassung kraft Erbfolge auch für den Erben Geltung hat.

    Wenn -wie hier- ein rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang in Frage steht, kann die vom Erblasser erklärte Auflassung nicht mehr vollzogen werden, weil er mit dem Eigentumsübergang die Verfügungsbefugnis verloren hat, sodass sich seine Verfügung rückblickend als diejenigen eines Nichtberechtigten darstellt. Dieser Mangel in der Verfügungsbefugnis kann durch die Genehmigung des nunmehr Verfügungsbefugten rückwirkend geheilt werden (§ 185 Abs.2 S.1 Alt.1 BGB i.V.m. § 184 Abs.1 BGB). Diese Genehmigung liegt vor. Eine erneute Auflassung ist nicht erforderlich.

  • Wie Cromwell.

    ... Seitens der Gemeinde habe ich keine erneute Zustimmung. ... Ich denke, ich brauche eine neue Auflassung des jetzt eingetragenen Sohnes mit jetzt aktuellen Vertretern der Gemeinde, oder? ...



    Auf der Erwerberseite kommt es hier nur darauf an, daß die Vollmacht zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung vorliegt. Wenn sie der Vertreter im Anschluß wieder verliert, ist das unerheblich.

  • Aber wie ist das mit den Löschungsanträgen des Eigentümers?
    Es heißt doch, sie waren in der Uralturkunde nicht enthalten, sondern nur Notariatsvollmacht. Richtet sich diese Vollmacht ausdrücklich auch auf Löschungsanträge?
    WEnn nicht, müsste der Sohn als jetziger Eigentümer doch noch Löschungsantrag stellen, also implizit Löschung bewilligen.
    Sehe ich das richtig?

  • Sohn hat doch dem Kaufbertrag nachträglich zugestimmt, damit auch der damals erteilten Notariatsvollmacht.

    Ich würde diese anerkennen und die Löschungen durchführen

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