Nachweis von Vermögensübergängen bzw. Rechtsnachfolge

  • In der Bewilligung wird folgender Sachverhalt vorgetragen:

    Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin - eine KG -ist erloschen. Durch deren Erlöschen ist deren Vermögen auf deren alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter - eine GmbH - übergegangen.

    Die GmbH wiederum als übertragende Gesellschafterin ist verschmolzen mit einer AG.

    Nun soll das Grundbuch von der KG auf die AG berichtigt werden und zugleich ein Treuhändersperrvermerk eingetragen werden. Nachweise oder Notarbestätigungen sind nicht beigefügt.

    Ich denke, der Übergang von der GmbH auf die AG ist kein Problem, dies ist über handelsregister.de nachvollziehbar. Aber von der KG auf die GmbH ?

  • Der Übergang von der KG auf die GmbH kann, soweit keine Liquidation erforderlich war, auch durch handelsregister.de nachgewiesen werden.

  • [quote='Carsten369','Nachweis von Vermögensübergängen bzw. Rechtsnachfolge der Bewilligung wird folgender Sachverhalt vorgetragen:

    Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin - eine KG -ist erloschen. Durch deren Erlöschen ist deren Vermögen auf deren alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter - eine GmbH - übergegangen.

    Die GmbH wiederum als übertragende Gesellschafterin ist verschmolzen mit einer AG....
    QUOTE]

    Falls Dein Fall mit meinem identisch ist, dürfte die GmbH nicht mit einer AG, sondern mit der AG, die Kommanditistin in der KG war, verschmolzen worden sein; sie hat zuvor ihre Firmierung geändert.
    Warum sollte beim Erlöschen einer KG das Vermögen auf den Komplementär übergehen ? Der Eintragung im HR lässt sich dies nicht entnehmen. Diese Eintragung besagt vielmehr nichts über den Erlöschensgrund (BayObLG, DNotZ 1990, 171; 1993, 601).

    In meinem Fall ist es so, dass die Komplementärin (Übertragende) mit der Kommanditistin (Übernehmende) durch Aufnahme verschmolzen wurde. Damit verblieb in der KG nur noch die Kommanditistin, der entsprechend §§ 142 HGB, 738 BGB das Vermögen angewachsen ist. Folge war, dass die KG im Handelsregister zu löschen war, ohne dass der Erlöschensgrund aus dem Register hervorgehen müsste (OLG Köln, NJW-RR 1992, 1389; LG Berlin, Rpfleger 1997, 218).

    DieserErlöschensgrund müsste jedoch in der Berichtigungsbewilligung schlüssig dargestellt werden(OLG Hamm, Rpfleger 1984, 95 = DNotZ 1984, 769 mit weit. Nachw.). Fraglich erscheint, ob die Berichtigungsbewilligung nicht von allen betroffenen Gesellschaftern abgegeben werden müsste (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, Randnummer (RN) 984). Dann gäbe es jedoch für den untergegangenen Rechtsträger keinen Bewilligungsbefugten mehr (Kral in Hügel, Grundbuchordnung, 1. Auflage 2007, Gesellschaftsrecht, RN 73, Kohler in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 2. Auflage 2006, § 22 RN 29 m.w.N. in Fußn. 66). In solchen Fällen ist der Unrichtigkeitsnachweis zu führen. Dafür müsste eine beglaubigte Kopie der von allen Gesellschaftern in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) unterzeichneten Handelsregisteranmeldung, die den Vorgang der Anwachsung darstellt, vorgelegt werden (BayObLG, DNotZ 1993, 601; Schöner/Stöber, a.a.O.). Daneben wäre die Eintragung der Verschmelzung der Komplementärin mit der Kommanditistin durch amtlichen Ausdruck aus dem Handelsregister nachzuweisen. Ferner ist die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich (Schöner/Stöber, RN 149).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ja, es scheint, dass wir den gleichen Fall haben, in der Tat ist die ehemalige phGin der noch eingetragenen Eigentümer-KG mit der einzigen Kommanditistin (die ihre Firma geändert hatte) verschmolzen.

    Aber kann ich nicht auf Grund dieser Tatsache allein (es ist ja nur noch eine Gesellschafterin, nämlich die übernehmende AG übrig) (§§ 738 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB)(der § 142 HGB ist ja schon 1998 weggefallen) schon die Richtigkeit des Vortrags annehmen mit der Folge, dass ich auf Grund des Registers die Berichtigung vornehme ?

    Allerdings steht im Demharter zu § 32 die Rdzf. 9, wonach - und dies scheint mir auch für die KG zu gelten - "sich eine Gesamtrechtsnachfolge nicht durch Vermerke im Handelsregister nachweisen lässt, wohl aber durch die notariell beglaubigte Ausscheidungsvereinbarung der Gesellschafter oder die notariell beglaubigte Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, aus der sich die zugrunde liegende Rechtsänderung ergibt".

    Mit meinem GBA sind jedenfalls 18 GBämter bundesweit betroffen.

  • Das mit der Aufhebung des § 142 HGB in 1998 stimmt (das kommt davon, wenn man die §§ aus einer BGH-Entscheidung von 2001 übernimmt (Rpfleger 2002, 268 u.a.);). Die von Dir richtig angegeben §§-Folge führt allerdings zum gleichen Ergebnis. Würde die Berichtigungsbewilligung so wie vorgelegt vollzogen, würde auch dies zu dem gewollten Ergebnis führen. Es fehlt jedoch an der Schlüssigkeit der Darlegung, denn das Vermögen ist nicht auf die Komplementärin, sondern auf die Kommandististin übergegangen und zwar nicht -wie in der Bewilligung dargelegt- durch Eintragung des Erlöschens der KG im HR, sondern aufgrund Anwachsung.

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  • Mir liegt nun eine neue Grundbucherklärung nebst Nachweis der HR-Anmeldung vor, der den oben dargestellten Sachverhalt #3 = Komplementärin (= Übertragende) wurde mit der Kommanditistin (= Übernehmende) durch Aufnahme verschmolzen, in der KG verblieb nur noch die Kommanditistin,der entsprechend entsprechend §§ 738 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB das Vermögen angewachsen ist) bestätigt.

    Steuerliche UB wird nachgereicht werden.

    Für Freitag, den 13., nicht schlecht, oder ?

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  • Allerdings steht im Demharter zu § 32 die Rdzf. 9, wonach - und dies scheint mir auch für die KG zu gelten - "sich eine Gesamtrechtsnachfolge nicht durch Vermerke im Handelsregister nachweisen lässt, wohl aber durch die notariell beglaubigte Ausscheidungsvereinbarung der Gesellschafter oder die notariell beglaubigte Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, aus der sich die zugrunde liegende Rechtsänderung ergibt".



    Diese Ansicht von Demharter, die auf eine Entscheidung des BayObLG zurückgeht, dürfte sich durch die Änderung des § 32 GBO zum 1.10.2009 erledigt haben. Danach kannst Du auch "sonstige rechtserhebliche Tatsachen" dem HAndelsregister entnehmen.

  • Mit der Behauptung wäre ich vorsichtig. M. E. kann § 32 GBO nicht für jegliche bundesweite Einsicht herangezogen werden, sondern nur in den Fällen des § 32 Abs. 1 S. 1 GBO (vgl. hier im beigefügten Dokument unter I Punkt 4 sowie hier).



    Es ging mir nicht um die Frage der bundesweiten Einsicht durch Rechtspfleger sondern darum, dass nach herkömmlicher Ansicht das Handelsregister im Grundbuchverfahren nur Beweiskraft für Vertretungsregelungen hatte (§ 32 GBO a.F.). Daher hat z.B. das BayObLG verlangt, dass z.B. das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer KG oder OHG, was zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim verbleibenden Gesellschafter führt, durch durch die notariell beglaubigte Ausscheidungsvereinbarung der Gesellschafter oder die notariell beglaubigte Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, aus der sich die zugrunde liegende Rechtsänderung ergibt, nachgewiesen werden müsse. Die schlichte Eintragung dieser Tatsache in das Handelsregister genügte nach dieser Ansicht nicht, um z.B. den verbleibenen Gesellschafter als Rechtnachfolger der KG oder OHG ins Grundbuch einzutragen. Dies dürfte jetzt aufgrund des § 32 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht mehr vertrebar sein.

    Zu Deinem Einwand der "bundesweiten Einsicht" bleibe ich bei meiner Ansicht, dass ein Handelsregister, das ich mit dem PC auf meinem Schreibtisch einsehen kann, noch bequemer ist, als ein Register, das zwei Etagen über meinem Dienstzimmer geführt wird. Insoweit habe ich den alten § 34 GBO schon immer analog angewandt und hielt die Entscheidung es OLG Hamm vom 17.01.2008 - 15 W 370/07 - , das der Meinung war, der Rechtspfleger können auf einen Handelsregisterauszug bestehen, nur für peinlich.

  • Zu Deinem Einwand der "bundesweiten Einsicht" bleibe ich bei meiner Ansicht, dass ein Handelsregister, das ich mit dem PC auf meinem Schreibtisch einsehen kann, noch bequemer ist, als ein Register, das zwei Etagen über meinem Dienstzimmer geführt wird. Insoweit habe ich den alten § 34 GBO schon immer analog angewandt und hielt die Entscheidung es OLG Hamm vom 17.01.2008 - 15 W 370/07 - , das der Meinung war, der Rechtspfleger können auf einen Handelsregisterauszug bestehen, nur für peinlich.

    Viel peinlicher ist es zur Zeit zu sagen, "dass einem aus technischen Gründen" derzeit nicht möglich ist, das elektronische Register einsehen zu können :cool! Vor der Gesetzesänderung war es wenigstens möglich, sich auf diese Entscheidung zu beziehen und den Nachweis vom Notar weiterhin zu verlangen :D.

  • Ich häng`mich hier nochmal dran:

    Fragen über Fragen:

    GmbH & Co KG ist aufgelöst, da die (einzige) Kommanditistin ihre Einlage auf die Komplementär-GmbH übertragen hat. Im HR-Register ist eingetragen: "a) Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. b) Nach Übertragung der Einlage auf die X-GmbH (komplementär) als Kommandititstin ausgeschieden: ....(Kommanditistin)."

    Ist mir durch diesen HR-Auszug wirklich die Anwachsung gemäß § 738 BGB, § 161 II HGB gemäß § 32 GBO nachgewiesen ? Aus dem HR-Auszug ist ja nicht definitiv ersichtlich, dass Anwachsung eingetreten ist. Wären nicht auch andere Auflösungsgründe denkbar ????

    nächste Frage:
    die GmbH & Co. KG ist noch al Eigentümerin im GB eingetragen. Die X-GmbH verkauft nunmehr als Eigentümerin das Grundstück und bewilligt die Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Käufer unter Verzicht auf Voreintragung gemäß § 40 GBO. In der nächsten Ordnungsnummer liegt natürlich schon die Finanzierungsgrundschuld.
    Kann auf Voreintragung verzichtet werden ?
    M.E. ist diese Art der Gesamtrechtsnachfolge nicht von der Ausnahme des § 40 GBO umfasst. Im übrigen greift § 40 GBO dann wohl nicht mehr, wenn Finanzierungsrechte bestellt werden.

  • Die Reduktion des Gesellschafterbestandes auf eine Einzelperson führt ipso iure zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zum Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den übrig gebliebenen Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Baumbach/Hopt, HGBB, 31. Aufl., Rn 35 zu § 131 HGB).
    Wenn im HR eingetragen ist, dass die einzige Kommanditistin ausgeschieden ist, reicht dies nach der Neufassung des § 32 GBO als Nachweis derr Anwachsung. Diese ist Folge des Ausscheidens und muss nicht ausdrücklich eingetragen sein.
    Die Rechtsprechung des BayObLG (DnotZ, 1993, 601), das den Nachweis durch Vorlage einer notariell beglaubigten Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter oder durch die notariell beglaubigten Anmeldungen der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, verlangt hat, ist durch die Neuregelung zu § 32 GBO überholt.

    Da Du einen neuen Rechtsträger hast, ist auch die Voreintragung erforderlich.

  • Die als Auflassungsvormerkungsberechtigte eingetragene KG ist nach notarieller Registerbescheinigung dadurch erloschen, dass die beiden einzigen Kommanditisten ausgeschieden sind. Das Vermögen der KG sei auf die einzige phG, eine GmbH, dadurch übergegangen.

    Gleichzeitig wird an einen Dritten weiterveräußert. Benötige ich jetzt für die Gmbh auch eine UB oder reicht es, wenn die UB bzgl. des Dritten vorliegt ?

  • Je nachdem, ob Du die GmbH noch oder aber gleich ohne Zwischeneintragung den Dritten eintragen sollst. Meiner Erinnerung nach brauchst Du die UB für den Erwerb desjenigen, der eingetragen werden soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ... es hat sich auch keiner an der Rechtsnachfolge - Folge gestört, wie in meinem ersten Absatz dargestellt. Prima !

    Da war aber auch kein "?" Die Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts. Und solange mit mit "notarieller Registerbescheinigung" das in notariell beglaubigter Abschrift vorliegende Zeugnis des Registergerichts gemeint ist ...

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (25. Oktober 2012 um 15:14)

  • Ich weiß, da war kein Fragezeichen, ich wollte nur nicht so direkt fragen, weil ich den Eindruck hatte, dass der Punkt mit der Rechtsnachfolge paar Antworten weiter oben abgehandelt worden war. Das mit dem "Prima!" war positiv gemeint, ich bin davon ausgegangen, da keiner von Euch was betr. der Aussage in meinem ersten Absatz bemängelt hatte, meine Ausssage zutreffend war.

    Mit notarieller Registerbescheinigung meinte ich eine Notarsbescheinigung nach § 32 GBO des Notars.

    Für mich war es dann trotzdem nicht so ganz klar, ob die Folge, dass mit dem Ausscheiden der Kommanditisten das Vermögen der KG auf die Komplementärs-GmbH, so auch wirklich eintritt.

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