Reallast und § 432 BGB

  • Bestellt wird eine Reallast für (alleinigen) Übergeber A und dessen Ehefrau B. Inhalt: Erbringung der erforderlichen Wart und Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit im Anwesen, solange sich der Übergeber auf dem Anwesen aufhält,
    als gemeinschaftliche Gläubiger nach § 432 BGB.

    Über das Berechtigungsverhältnis ist eine Diskussion entbrannt.

    Nach meiner Auffassung kann es hier nicht zulässig sein, weil § 432 BGB von einer unteilbaren Leistung spricht. Gerade hier ist die Leistung aber teilbar, denn wie soll man sich sonst die Erbringung derselben vorzustellen haben, wenn z. B. nur einer pflegebedürftig ist? Nach Palandt/Grüneberg § 432 Rn. 1 genüge der alleinige Verweis auf § 432 BGB ohne Angabe der konkreten Art der gemeinschaftlichen Berechtigung ohnehin nicht, aber ich meine, dass man das hier dahingestellt lassen kann.

    Nach Ansicht des Notars hat uns das überhaupt nicht zu interessieren, denn erstens sei die Wahl des § 432 BGB schon deshalb zulässig, weil es keine Alternative gebe [was wäre mit 'zu je 1/2'?], und zweitens sei § 432 BGB schon deshalb einschlägig, weil von den Parteien eben so vereinbart. Überhaupt sei das Rechtsverhältnis bei der Verdinglichung des Rechts selbstständig und nicht etwa als zwingender Ausfluss der tatsächlichen Rechtsverhältnisse zu betrachten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine „unteilbare“ Leistung kommt durch die gemeinsame Empfangszuständigkeit der Berechtigten zustande. Das kann sogar bei einer Geldleistung der Fall sein (Palandt/Grüneberg § 432 Rn.1). Teilbarkeit im natürlichen Sinne ist deshalb nicht mit Teilbarkeit im rechtlichen Sinne identisch (Palandt/Heinrichs § 266 Rn.3). Die Zulässigkeit des Berechtigungsverhältnisses nach § 432 BGB bei im Rechtssinne unteilbaren Leistungen ergibt sich grundsätzlich aus § 1109 Abs.1 S.2 BGB (BGH Rpfleger 1979, 56; Schöner/Stöber Rn.1293).

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die undifferenzierte Bezeichnung als Berechtige „nach § 432 BGB“ für die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses i.S. des § 47 GBO ausreichend ist: Dazu KG Rpfleger 1985, 435 (verneinend) und LG Bochum Rpfleger 1981, 148 m. Anm. Meyer-Stolte (bejahend).

  • Eine „unteilbare“ Leistung kommt durch die gemeinsame Empfangszuständigkeit der Berechtigten zustande. Das kann sogar bei einer Geldleistung der Fall sein (Palandt/Grüneberg § 432 Rn.1). Teilbarkeit im natürlichen Sinne ist deshalb nicht mit Teilbarkeit im rechtlichen Sinne identisch (Palandt/Heinrichs § 266 Rn.3). Die Zulässigkeit des Berechtigungsverhältnisses nach § 432 BGB bei im Rechtssinne unteilbaren Leistungen ergibt sich grundsätzlich aus § 1109 Abs.1 S.2 BGB (BGH Rpfleger 1979, 56; Schöner/Stöber Rn.1293).


    Das ist schon klar. Auch eine Geldleistung kann unteilbar sein, wenn seitens der Empfänger keine Teilbarkeit gegeben ist (Klassiker: Wohnungseigentümergemeinschaft, soweit bzw. als nicht rechtsfähig).

    Die Frage ist doch hier, ob man ernsthaft von einer unteilbaren Leistung sprechen kann und ob die bei Reallasten grundsätzlich zugelassene Möglichkeit des § 432 BGB bedeutet, dass ich einfach unbesehen zu schlucken habe. Ich frage mich immer noch, wenn der A pflegebedürftig ist, wie die Wart-und-Pflegeleistungen des Reallastverpflichteten dann unteilbar dem A und der B zukommen sollen. In welchen gemeinsamen Topf (wie das bei der WEG ja der Fall wäre/war) soll diese Leistung denn fließen?

    Die Kommentare stellen auch nur darauf ab, dass eine Reallast für mehrere Mitberechtigte nach § 432 BGB zulässig ist, wenn die Leistung unteilbar ist. Also muss ich nach meinem Sprachverständnis erst schauen, ob die Leistung überhaupt unteilbar ist bzw. sein kann, bevor ich dieses Berechtigungsverhältnis näher betrachte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Kommentare stellen auch nur darauf ab, dass eine Reallast für mehrere Mitberechtigte nach § 432 BGB zulässig ist, wenn die Leistung unteilbar ist. Also muss ich nach meinem Sprachverständnis erst schauen, ob die Leistung überhaupt unteilbar ist bzw. sein kann, bevor ich dieses Berechtigungsverhältnis näher betrachte.



    Wenn ich die Fundstelle im Staudinger richtig verstanden habe, können die Beteiligten (auch) die Wart- und Pflegeleistungen so vereinbaren, daß sie zur unteilbaren Leistung werden. Entsprechend könnte dann die Reallast eingetragen werden. In der Ausgestaltung hätte das Recht für die Beteiligten dann natürlich keinen Wert.

  • Ich sehe meine Skepsis gegenüber der Zulässigkeit des Berechtigungsverhältnisses im vorliegenden Fall (der wegen anderer Beanstandungen dummerweise immer noch auf Zwischenverfügung liegt, statt erledigt zu sein) mittlerweile durch die Entscheidung des OLG München Rpfleger 2009, 616 (34 Wx 040/09) untermauert.

    Darin wird § 432 BGB als zulässiges Berechtigungsverhältnis für einen Nießbrauch abgelehnt, weil § 432 BGB eine unteilbare Leistung voraussetzt. Im meinem Falle kann sie aber bei realistischer Betrachtungsweise nicht unteilbar sein.

    Bei einer Reallast, die auf Geldzahlungen gerichtet wäre, hätte ich damit kein Problem. Können sie ja von mir aus vereinbaren, wie es bei WEG's letztlich kraft Gesetzes auch lief, bevor deren Rechtsfähigkeit anmarschierte. Aber bei Wart und Pflege?

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