Grundstückswert

  • [Was machst du denn z.B., wenn das Haus nach dem Verkauf des Grundstücks, aber noch vor Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, abgerissen wird, daraufhin das Grundstück weiterverkauft wird. Es werden nunmehr zwei Kaufverträge beim GBA eingereicht. Beim ersten Verkauf ist der angegebene Kaufpreis 1,-, im zweiten Verkauf 10.000,-, dann nimmst du ja auch nicht in der ersten Urkunde nur den Wert von 1,-, weil da wohl mal ein Abriss stattfand, --> daher Bodenrichtwert.



    Der erste Käufer hat ja noch die Abrisskosten zu investieren und der zweite Käufer kauft ein unbebautes Grundstück.

  • Da im GBA der Wert zum Zeitpunkt der GB-Eintragung zählt, kann man das in gewisser Weise schon. Da nehme ich für beide Eintragungen den höheren zweiten Wert (der Abriß ist ja schon durch). Beim Notar ist das anders, ich weiß.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Äpfel werden zu Birnen, wenn ich aus einem Grundstück ein Gebäude machen würde ;). So habe ich aber immernoch das Grundstück im Blick, was trotz der baufälligen Ruine einen erheblichen Wert haben kann (oder eben auch nicht ;)). Aber pauschal zu sagen, weil das Haus abzureißen ist, ist der Wert Null für das Grundstück anzusetzen, halte ich für abwegig. Mag wie gesagt sein, das in diesem Fall ein solcher Wert gerechtfertigt ist, aber maßgebend sind im Zweifel für mich die möglichen Vergleichswerte aus § 19 KostO, vgl. im Kommentar Korintenberg 17. Auflage 2008 Rdnr. 9ff..

  • Aber pauschal zu sagen, weil das Haus abzureißen ist, ist der Wert Null für das Grundstück anzusetzen, halte ich für abwegig.




    Richtig, sonst würde vermutlich jeder, der ein Haus bauen (lassen) möchte das Grundstück erwerben, wenn er "nur" z. B. 10.000,- € für den Abriss zahlen müsste und im Übrigen das Grdst. kostenlos erhält.

  • Das hat doch auch niemand behauptet.

    Ich habe schon länger den Eindruck, dass die reinen Kostenrechtler ein ganzes Stück weit vom wahren rechtlichen Leben entfernt agieren, weil sie zwar den Grundsatz des Kostenrechts "als Folgerecht" propagieren, im Zweifel aber nicht nach ihm handeln.

    Aber das ist wieder eine andere Diskussion.

    Ich hatte zum Glück überwiegend mit Bezirksrevisoren zu tun, die über dem Kostenrecht den gesunden Menschenverstand nicht vergessen haben.


  • Ich hatte zum Glück überwiegend mit Bezirksrevisoren zu tun, die über dem Kostenrecht den gesunden Menschenverstand nicht vergessen haben.



    Es tut mir echt leid für dich dass hier nicht nur Revisoren posten. Deswegen aber dem Rest der Anwesenden den gesunden Menschenverstand abzusprechen halte ich kurz gesagt für eine Frechheit. :daumenrun

  • Das habe ich mit keiner Silbe behauptet und wenn Du meine Statements nachliest, wirst Du das sicher auch zweifelsfrei feststellen.

    Mir geht es ausschließlich darum, dass das Rechtsgeschäft so zu bewerten ist, wie es inhaltlich abgeschlossen wurde. Wer einer Bewertung das Wort redet, die vom Inhalt des Rechtsgeschäfts abweicht, kann sich schwerlich auf das Gesetz berufen. Das ist meine Meinung und es steht mir -wie jedem anderen- zu, diese hier zu vertreten.

  • Aber pauschal zu sagen, weil das Haus abzureißen ist, ist der Wert Null für das Grundstück anzusetzen, halte ich für abwegig.




    Richtig, sonst würde vermutlich jeder, der ein Haus bauen (lassen) möchte das Grundstück erwerben, wenn er "nur" z. B. 10.000,- € für den Abriss zahlen müsste und im Übrigen das Grdst. kostenlos erhält.



    Das kann nur für den Fall gelten, dass die Abrisskosten so hoch sind wie der Wert des Grundstücks bzw. diesen sogar übersteigen. Hat ein Grundstück beispielsweise einen Wert von 500.000 Euro und die Abrisskosten betragen 200.000 Euro, müßte man m.E. einen Wert in Höhe von 300.000 Euro zugrundelegen.

  • Stimme zu - das ist dann auch der Kaufpreis!



    Was die Parteien aber nicht davon abhalten muss, einen (viel) geringeren Kaufpreis zu vereinbaren. Es ist ja niemand verpflichtet, zum Verkehrswert zu verkaufen. In diesem Fall wäre für die Beurkundung des Kaufvertrages gem. § 19 KostO der Verkehrswert statt der Kaufpreis anzusetzen, weil dieser die höhere Leistung darstellt.

  • Jeder Versteigerungsrechtspfleger wird wissen, dass es n un einmal Grundstücke gibt, die einen Wert gegen 0,- € haben. Das können abrißreife Bruchbuden oder Straßengrundstücke sein.

    Bei solchen Grundstücken sehe ich keinen Grund und schon gar keine rechtliche Grundlage, einfach einen höheren Wert anzusetzen. Daher nehme ich dann in der Regel auch den Kaufpreis, wenn ich keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert habe.

  • @Notariatsfee: Das ist schon klar. Fragt sich nur, wie das Notariat (und das Grundbuchamt) das spitz kriegen soll, wenn die Beteiligten den Kaufpreis gegenüber dem Notar plausibel darlegen.

    Kai: Die vorliegenden Fragestellungen hängen auch unmittelbar mit dem Problem zusammen, wie es sich mit den Grundbuchgebühren verhält, wenn ein Ersteher unter dem festgesetzten Wert den Zuschlag erhält. Auch hier ist nach meiner Ansicht der Wert des Zuschlags anzusetzen, auch wenn die Rechtsprechung das anders sieht.

  • @Notariatsfee: Das ist schon klar. Fragt sich nur, wie das Notariat (und das Grundbuchamt) das spitz kriegen soll, wenn die Beteiligten den Kaufpreis gegenüber dem Notar plausibel darlegen.



    Das fällt nur auf, wenn ersichtlich ist, dass ein grobes Mißverhältnis vorliegt. In diesem Fall ist der Notar berechtigt, den tatsächlichen Wert zu schätzen und nach diesem seine Kosten zu erheben.
    Die Parteien können gegen die Kostenrechnung Einwendungen gem. § 156 KostO erheben. In dem sich anschließenden Verfahren wird sich herausstellen, ob die Wertangaben zutreffend sind.

  • Das habe ich mit keiner Silbe behauptet und wenn Du meine Statements nachliest, wirst Du das sicher auch zweifelsfrei feststellen.



    Natürlich hast du das mit keiner Silbe behauptet, ganz klar. Immer schön ein anderes Thema anschneiden, Behauptungen in die Welt setzen und dann wieder bagatellisieren. Ich stelle für mich fest dass es jedesmal so verläuft wenn man nicht deiner Meinung ist. Aber das ist auch ein anderes Thema.

    EOD

  • Stimme zu - das ist dann auch der Kaufpreis!



    Was die Parteien aber nicht davon abhalten muss, einen (viel) geringeren Kaufpreis zu vereinbaren. Es ist ja niemand verpflichtet, zum Verkehrswert zu verkaufen. In diesem Fall wäre für die Beurkundung des Kaufvertrages gem. § 19 KostO der Verkehrswert statt der Kaufpreis anzusetzen, weil dieser die höhere Leistung darstellt.

    Siehst du, weil der Kaufpreis für deine Begriffe zu niedrig angesetzt wird, orientierst du dich auch an Bezugsgrößen. Wer kann denn mir als GBA denn schon sagen, welche Abrisskosten denn für angemessen erscheinen?! Die eine Firma X verlangt vllt viel weniger, als die Firma Y, das finde ich, ist keine objektive Bewertungsmöglichkeit, um einschätzen zu können, ob das Grundstück noch einen Wert hat oder nicht.

    Da die Kosten dann für ein mögliches Bewertungsgutachten in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten für die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch stehen, bin ich der Meinung, dass hier in jedem Falle die Bezugsgröße des Bodenrichtwertes anzunehmen ist.

    Ich mache mal ein weiteres Beispiel:
    Bauland 1000 qm, auf dem einen Stück von 500qm steht ein abrissreifes Haus, die anderen 500qm sind "unbelastet". Nur weil die Abrisskosten höher sind, hat das gesamte Grundstück dann keinen Wert mehr und wird für 1,- EUR verkauft, das soll dann maßgebend für den Wert nach § 19 KostO zur Berechnung der Gerichtskosten sein, das kann nicht sein?!

  • Da ich meine Gemarkungen seit vielen Jahren betreue, kann mir so leicht keiner bzgl. der Werte was auf die Backe malen.

    Im Zweifel schätze ich den Wert großzügig und frage dann an, ob dieser Wert akzeptiert wird, oder ob der Kostenschuldner ein Gegengutachten vorlegen möchte.

    Fast immer klappt das.

    Ein alter Kollege pflegte, wenn ein Kostenschuldner vorsprach um über den geschätzten Wert zu diskutieren (meist im Zusammenhang mit Übergabeverträgen), sein Scheckheft auf den Tisch zu legen. Dann sagte er: " Sie meinen, ich hätte den Wert viel zu hoch geschätzt. Ich kaufe Ihnen das Grundstück sofort zu dem von mir geschätzten Preis ab. Draußen auf dem Flur finden wir sicher einen Notar, der sofort den Kaufvertrag protokolliert."
    :D Den Notar brauchte er nie zu suchen.

  • Wie sieht es denn bei einem unentgeltlichen Übergabevertrag bezüglich der Nichtigkeit aus, wenn der Verkehrwert (zur Kostenberechnung, nicht als Gegenleistung) falsch angegeben wurde?
    Hier ist allen Beteiligten inzwischen klar, dass der angegebene Wert "ein Witz" ist. Ich bin mir nur nicht sicher, ob der Vertrag deswegen nichtig ist. Es handelt sich ja schließlich nicht um eine beurkundete Gegenleistung.

  • Wie sieht es denn bei einem unentgeltlichen Übergabevertrag bezüglich der Nichtigkeit aus, wenn der Verkehrwert (zur Kostenberechnung, nicht als Gegenleistung) falsch angegeben wurde?
    Hier ist allen Beteiligten inzwischen klar, dass der angegebene Wert "ein Witz" ist. Ich bin mir nur nicht sicher, ob der Vertrag deswegen nichtig ist. Es handelt sich ja schließlich nicht um eine beurkundete Gegenleistung.

    Der "zu Kostenzwecken" angegebene Grundstückswert ist vermutlich nicht einmal Vertragsinhalt.
    Nachfrage beim Notar, dann § 39 Abs. 2, § 79 GNotKG. :teufel:

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