Ich werde ersucht, eine Verfügungsbeschränkung nach dem Conterganstiftungsgesetz einzutragen - unproblematisch, wird erledigt.
Das Bundesfamilienministerium und die Conterganstiftung bitten nun in zwei Begleitschreiben wortreich, von einer Gebühenerhebung abzusehen. In § 13 III 4 ContStifG heißt es aber: "Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person."
Ist mir etwas entgangen, steht woanders noch was, drückt man ein Auge zu ?
Gibt es anderswo Erfahrungen ?
Kosten: Vfg.-Beschränkung gem. ConterganstiftungsG
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Dann würde ich ebenso wortreich auf die von dir gefundene Vorschrift im ContStifG verweisen, und darauf, dass es keine Veranlassung gibt, von der Kostenerhebung abzusehen, da der Kostenschuldner nicht offenkundig mittellos ist.
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Ist die "leistungsberechtigte Person" vielleicht gebührenbefreit?
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Ich würde die Sache dem Revisor vorlegen.
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Da eine Gebührenbefreiung oder evtl. ein Gebührenerlass beantragt wird, würde ich auch dem Revisor vorlegen. Der vertritt doch die Staatskasse.
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