Habe diesen Fall zum ersten Male,
es liegt in einem OWi Verfahren ein Rechtsmittel der Beschuldigten (Verfahren wurde eingestellt) gegen die Kostenrechnung vor. Der Einwand lautet, der gerichtlich bestellte Gutachter wurde wegen Verfahrenseinstellung nicht mehr benötigt. Im übrigen hätte der Kostenbeamte keine Vorschrift nach dem JVEG benannt.
Wie läuft das Verfahren nun weiter? Zuständig bin ich wohl, das habe ich mittlerweile rausbekommen.
Rechtsmittel gegen Kostenrechnung (Gutachter)
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julianbel -
27. Oktober 2009 um 15:40
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Wieso solltest du als Rpfl zuständig sein? Die KR wird durch den KB gefertigt. Auf jeden Fall ist die Erinnerung zunächst dem Vertreter der Staatskasse zur Stellungnahme vorlegen.
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Das wußte ich z.B. nicht. Ich hätte mich ohne eine Stellungsnahme schwer getan mit einer Entscheidung hinsichtlich der Kosten (Notwendigkeit des Gutachters). Also ab zum Bezi
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Das Verfahren bei einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung richtet sich nach § 66 GKG - die Entscheidung über die Erinnerung trifft der Richter, du als Rpfl kommst darin gar nicht vor.
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Wurden denn nicht die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt?
Bei Einstellungen ist dies bei uns regelmäßig der Fall. -
Verfahrensablauf im OWi Verfahren: Einspruch gegen Bescheid der Behörde, Ansetzung Termin zur Hauptverhandlung, Einspruch zurückgenommen, keine Kostenentscheidung in der Akte, Gutachter wurde bereits vom Gericht beauftragt, kein Beschluss etc vorhanden nur die Kostenrechnung nach § 34 GKG, Nr. 9005 plus Zustellungskosten 9002
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Normalerweise macht das der Kostenbeamte des mittleren Dienstes, aber die fragen einen natürlich, oder legen s einem einfach vor, weil sie mit Rechtsmittel und so Zeug s oft nicht zurechtkommen.
Derjenige der der KostR erstellt hat, kann ja auch abhelfen usw.
Aber wie schon richtig gesagt, erst mal den Revisor anhören. -
Bei dem Verfahrensablauf braucht es keinen abschließenden Beschluss. Denn mit der Einspruchsrücknahme wird die im Bußgeldbescheid getroffene Kostenentscheidung wirksam. Und die Kosten für ein Gutachten, das das Gericht in Auftrag gegeben hat, fallen dem Betroffenen kraft Gesetzes zur Last - § 27 GKG.
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Hallo,
mir geht es nochmal um die Zuständigkeit.
Die Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft erstellt nach Abschluss des Strafverfahrens eine Kostenrechnung im fünfstelligen Bereich.
Der Kostenschuldner legt dagegen Erinnerung ein. Es geht um Kosten für die Korrektur eines Gutachtens, die seines Erachtens nicht notwendig waren.Der Bezirksrevisor wird dazu angehört. Dieser beantragt die gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs.1 JVEG.
Akte wird daraufhin dem Rechtspfleger vorgelegt.
Richterzuständigkeit?
Vielen Dank schonmal! -
Richterzuständigkeit?Ja. Der/die Rechtspfleger/in wäre nur zuständig, wenn er/sie selbst den Gutachter herangezogen hätte. Das dürfte hier eher nicht der Fall gewesen sein, nehme ich an.
Falls Du eine Quelle brauchst: BeckOK KostR/Bleutge, 37. Ed. 1.4.2022, JVEG § 4 Rn. 10-12 -
Vielen lieben Dank für die Antwort!
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